Versorgung Musterklauseln
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflich...
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen § 6 Umfang der Grundversorgung § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Versorgung der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden
Versorgung. Der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, an Kunden.
Versorgung. 1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV)
1.1 Preisänderung durch den Versorger erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Beachtung von §§ 5, 5 a StromGVV.
1.2 Der Kunde stimmt der Billigkeit einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach §§ 5, 5a StromGVV zu, wenn er
a) nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger widerspricht,
b) nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lt. a) weiterhin vom Versorger Strom bezieht, und
c) vom Versorger der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich darüber informiert worden ist über seine Rechte nach § 5 Abs. 3 StromGVV, das Widerspruchsrecht und die Widerspruchfrist nach a) sowie dass der Weiterbezug von Strom nach b) die Zusti mmung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung bedeutet
2. Erweiterung und Änderung von Anlagen sowie von Verbrauchsgeräten und Mitteilungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVV)
2.1 Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den jeweils aktuell geltenden Grundversorgungstarifen.
2.2 Ändert oder erweitert der Kunde bestehende elektrische Anlagen oder schließt er zusätzliche Verbrauchsgeräte an und ändert sich dadurch der Stromverbrauch des Kunden erheblich, so hat er dies dem Versorger rechtzeitig vor Inbetriebnahme textlich mitzuteilen.
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien, ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitäts- bedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. Stadtwerke Essen AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇–▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇-▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇▇ (▇▇▇ 360 100 43) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr ▇▇▇▇▇▇▇ 8:00 – 13:00 Uhr § 5 Art der Versorgung; Änderungen der allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
(2) Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderunge...
Versorgung. Die Versorgung des betreffenden Personenkreises erfolgt nach dem aktuellen medizi- nisch-pflegerischen Stand des Wissens. Bestandteile der Leistungserbringung sind auch: • Aufnahmegespräch/Erstgespräch bei Überleitung aus dem Krankenhaus/ Rehaeinrichtungen die Vorbereitung der Übernahme des Versicherten im Rah- men des Krankenhaus- oder Rehaentlassmanagements in die häusliche Ver- sorgung, • die notwendige Information und Beratung des Versicherten und der Angehöri- gen, • Fallbesprechung mit anderen an der Versorgung Beteiligten.
Versorgung. Die Leistungserbringung / Durchführung der Versorgung erfolgt gemäß • Anlage 1.1 Leistungsbeschreibung Einlagen (PG 08) • Anlage 2.1 Leistungsbeschreibung Schuhe (PG 31) einschließlich weiterer Anlagen. Die Vertragsparteien behalten sich vor, weitere Anlagen zum Vertrag abzuschließen.
Versorgung. Der Bund zahlt als Zuschuss zu der den Kirchen erwachsenden Versorgungslast an die zuständige Landeskirche für die Dauer der Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers einen Betrag von monatlich fünfundzwanzig vom Hundert der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der Grenzschutzseelsorger.
Versorgung. Strom/Zählung 50Hz exkl. Stromsteuer 0,54 kWh Strom/Zählung 60Hz exkl. Stromsteuer 0,96 kWh Wasser/Zählung kalt 8,10 m³ Wasser/Zählung warm 12,00 m³ Telefon 30,20 Stück/Monat Telefongebühren je nach Gebühren des Providers
