Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflich...
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen § 6 Umfang der Grundversorgung § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Versorgung der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden
Versorgung. Der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, an Kunden.
Versorgung. Die Versorgung des betreffenden Personenkreises erfolgt nach dem aktuellen medizi- nisch-pflegerischen Stand des Wissens. Bestandteile der Leistungserbringung sind auch: • Aufnahmegespräch/Erstgespräch bei Überleitung aus dem Krankenhaus/ Rehaeinrichtungen die Vorbereitung der Übernahme des Versicherten im Rah- men des Krankenhaus- oder Rehaentlassmanagements in die häusliche Ver- sorgung, • die notwendige Information und Beratung des Versicherten und der Angehöri- gen, • Fallbesprechung mit anderen an der Versorgung Beteiligten.
Versorgung. Der Bund zahlt als Zuschuss zu der den Kirchen erwachsenden Versorgungslast an die zuständige Landeskirche für die Dauer der Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers einen Betrag von monatlich fünfundzwanzig vom Hundert der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der Grenzschutzseelsorger.
Versorgung. Die Leistungserbringung / Durchführung der Versorgung erfolgt gemäß • Anlage 1.1 Leistungsbeschreibung Einlagen (PG 08) • Anlage 2.1 Leistungsbeschreibung Schuhe (PG 31) einschließlich weiterer Anlagen. Die Vertragsparteien behalten sich vor, weitere Anlagen zum Vertrag abzuschließen.
Versorgung. (1) Art und Umfang der Versorgung richten sich nach der medizinischen Indikation und der ärztlichen Verordnung.
(2) Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung ausreichend, in der fachlich gebote- nen Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat. Der Eintritt von Folgeerkrankungen soll vermieden werden.
(3) Die Versorgung beinhaltet alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen insbesondere Beratung und Einweisung (inkl. Angehörige, Pflegepersonen und Betreuer), Erprobung ggf. verschiedener Hilfs- mittel, Montage, ggf. Anpassung am Versicherten, Zurüstungen, ggf. erforderliche Ersatzhilfsmittel, Instandhaltung, Reparaturen, Ersatzteile, Wartungen, sicher- heitstechnische Kontrollen, Notdienst, Servicetelefon, alle mit der Lieferung der Hilfsmittel und deren Gebrauch im Zusammenhang stehenden Personal-, Sach- Transport- und Versandkosten, Reinigung, Desinfektion, hygienische Aufberei- tung, Demontage, Rückholung, Wiedereinsatz.
(4) Sämtliches Zubehör und Verbrauchsmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen sind Bestandteil des Vertrages, insbe- sondere auch: Sauerstoffmasken und -brillen, Spezialmasken sind nur bei medizinischer Not- wendigkeit enthalten, Individualmasken, Silikonmasken Silikonnasenbrillen sind nicht Bestandteil der Pauschale und sind per elektronischem Kostenvoranschlag einzureichen; Atemgasbefeuchter zum Einsatz mit Sauerstofftherapiegeräten (Sprudlerbe- feuchter) Bei Druckminderer und Sauerstoffsparsystemen snd bei der Erstpauschale zwei Sauerstoffflaschen inklusive Filter FireSafe Wasserfallen Schläuche, ggf. Spiralschläuche (ausgenommen sind Silikonschläuche) Verbindungselemente Sterilwasser (nur bei ausführlicher medizinischer Begründung) Füllung / Austausch eines Flüssiggasbehälters Halterungen Medizinisch erforderliche Trageeinheiten (z. X. Xxxxxx, Caddy oder Rucksack) bei den netzunabhängigen, mobilen Sauerstoffkonzentratoren ist die Anzahl der Akkus laut Herstellergrundausführung in der Pauschale enthalten. Hochleis- tungsakkus sind von der Pauschale ausgeschlossen. Ein Zweitakku ist nur in Einzelfällen und Genehmigung abrechenbar.
(5) Mit der Lieferung des Hilfsmittels sind dem Versicherten eine Gebrauchs- anweisung, Pflegehinweise für die Wartung, evtl. Therapiehinweise des Arztes mindestens in deutscher Sprache zu übergeben.
(6) Der Versicherte ist grundsätzlich aufzahlungsfrei zu versorgen. Wählt der Versi- cherte eine höherwertige Ve...
Versorgung. 1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV)
1.1. Preisänderungen durch die EV Greiz erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Be- achtung von §§ 5, 5 a StromGVV.
1.2. Der Kunde stimmt der Billigkeit (§ 315 BGB) einer Preisanpassung nach §§ 5, 5a StromGVV zu, wenn er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber der EV Greiz widerspricht, nach Ablauf der Widerspruchsfrist weiterhin von der EV Greiz Strom bezieht und von der EV Greiz bei der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrück- lich darüber informiert worden ist über seine Rechte nach § 5 Abs. 3 StromGVV, das Wider- spruchsrecht und die Widerspruchsfrist sowie dass der Weiterbezug von Strom die Zustim- mung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung bedeutet.
2. Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen sowie von Verbrauchsgeräten und Mittei- lungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVV)
2.1. Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den jeweils aktuell geltenden Grundver- sorgungstarifen.
2.2. Ändert oder erweitert der Kunde bestehende Kundenanlagen oder schließt er zusätzliche Ver- brauchsgeräte an und ändern sich dadurch die preislichen Bemessungsgrößen (z. B. der Jah- resverbrauch) erheblich, so hat er dies der EV Greiz rechtzeitig vor Inbetriebnahme in Text- form mitzuteilen.
Versorgung. 1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV)
1.1 Preisänderungen durch die ÜZ erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Beach- tung von §§ 5, 5 a StromGVV.
1.2 Der Kunde stimmt der Billigkeit (§ 315 BGB) einer Preisanpassung nach §§ 5, 5a StromGVV zu, wenn er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihr dieser gegenüber der ÜZ widerspricht, nach Ablauf der Widerspruchsfrist weiterhin von der ÜZ Strom bezieht, und von der ÜZ bei der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrück- lich darüber informiert worden ist über seine Rechte nach § 5 Abs. 3 StromGVV, das Wider- spruchsrecht und die Widerspruchsfrist sowie dass der Weiterbezug von Strom die Zu- stimmung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung bedeutet.
2. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten (§ 7 StromGVV)
2.1 Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den jeweils aktuell geltenden Grund- versorgungstarifen.
2.2 Ändert oder erweitert der Kunde bestehende Kundenanlagen oder schließt er zusätzliche Verbrauchsgeräte an und ändern sich dadurch die preislichen Bemessungsgrößen (z. B. der Jahresverbrauch) erheblich, so hat er dies der ÜZ rechtzeitig vor Inbetriebnahme in Textform mitzuteilen.