Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig Musterklauseln

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er tritt die Entschädigungsansprüche, die ihm aus versicherungspflichtigen Schäden gemäß Ziffer V.3. gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Faktura-Endwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist ICT DE unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist TAS unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Über Pfändungen ist SCHARPEGGE unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.