Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hau...
Eigentumsvorbehaltssicherung. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei ver- tragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurück- nahme und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbeson- dere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Eigentumsvorbehaltssicherung. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Eigentumsvorbehaltssicherung. 9.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Das gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx pfleglich zu behandeln. Erforderliche Wartungsarbeiten muss der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Insbesondere ist der Kunde auch verpflichtet, die gelieferte Xxxx angemessen zu versichern. Der Kunde hat im Rahmen dieser Verpflichtungen bei dem Kauf von Neufahrzeugen eine Vollkaskoversicherung mit angemessener Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, können wir selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Kunden abschließen, die Prämienbeiträge verauslagen und als Teile der Forderungen aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Versicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfange für die Wiedereinsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für unsere Nebenleistungen verwandt.
9.3 Der Kunde hat uns bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unverzüglich zu informieren und auf erstmaliges Anfordern sämtliche den Vertragsgegenstand betreffende Schadensdokumentation und -bewertung sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Schadensabwicklung mit der Versicherung zur Verfügung zu stellen.
9.4 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte (z.B. Klage gem. § 771 ZPO) wahren können. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hierbei angefallenen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des ...
Eigentumsvorbehaltssicherung. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig beste- hender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 02 I Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus ver- pflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit an- deren Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Ne- benkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Eigentumsvorbehaltssicherung. (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlˆs ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlssch‰den ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pf‰ndungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem‰fl ß 771 ZPO erheben kˆnnen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und auflergerichtlichen Kosten einer Klage gem‰fl ß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Eigentumsvorbehaltssicherung. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
Eigentumsvorbehaltssicherung. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller kann jedoch die Ware im Rahmen eines ord- nungsgemässen Geschäftsbetriebes weiterveräussern. Er tritt hiermit seine Forde- rungen aus dem Weiterveräusserungsverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Falls für die rechtsgültige Begründung des Eigentumsvorbehaltes oder für die Abtretung der Forderungen weitere Vorkehrungen (z.B. Registereintrag oder schriftliche Einzelab- tretungen) erforderlich sind, verpflichtet sich der Besteller uns gegenüber, die erfor- derlichen Vorkehrungen auf unser erstes Verlangen hin zu erfüllen. Für einen etwai- gen Eigentumsregistereintrag gibt der Besteller hiermit seine Erlaubnis zur Anmel- dung und zur Eintragung.
Eigentumsvorbehaltssicherung. (a) PFUNGSTÄDTER behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln; bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.