Verpuffung Musterklauseln

Verpuffung. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
Verpuffung. Verpuffung ist eine selbstständige Flammenausbreitung in explosi- onsfähiger Atmosphäre oder in einem Explosivstoff mit Geschwindig- keiten unterhalb der Schallgeschwindigkeit.
Verpuffung. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung bei der in der Regel kein Explosionsknall entsteht.
Verpuffung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen oder Stäuben, die im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Geschwindigkeit und Druckeinwirkung verläuft.
Verpuffung. In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt: Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
Verpuffung. In Erweiterung von Art. 16 Pkt. 1.3 gilt Verpuffung im Kachel- ofen ebenfalls als Explosion und gelten Folgeschäden am Woh- nungsinhalt bis € 3.500,- auf Erstes Risiko mitversichert.
Verpuffung a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. b) Versichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. c) Abweichend von A § 2 Nr. 11 b) ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Sengschäden, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 100 Prozent der Versicherungssumme Gothaer Wohngebäude Premium 100 Prozent der Versicherungssumme Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis 10 Prozent der Versicherungssumme, mindestens 10.000 EUR Gothaer Wohngebäude Plus 100 Prozent der Versicherungssumme Gothaer Wohngebäude Premium 100 Prozent der Versicherungssumme Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außer- halb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Mitversichert gelten Schäden durch Blindgänger. Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Intensität verläuft und bei der in der Regel kein Explosionsknall entsteht.
Verpuffung. In Erweiterung von § 5 Nr. 5 VGB 2008 gelten auch Schäden an versicherten Sachen, die durch Verpuffung entstehen, mitversichert. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion oder Verpuffung durch chemische Reaktion oder Überdruck hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann versichert, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist.
Verpuffung. In Ergänzung von Ziffer 2.1 d) AL-VGB 2010 Abschnitt A sind Schäden an versicherten Sachen durch Verpuffung mitversichert. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämp- fen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
Verpuffung. ● ● ● ● ●