Verpuffung Musterklauseln

Verpuffung. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
Verpuffung. Verpuffung ist eine selbstständige Flammenausbreitung in explosi- onsfähiger Atmosphäre oder in einem Explosivstoff mit Geschwindig- keiten unterhalb der Schallgeschwindigkeit.
Verpuffung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen oder Stäuben, die im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Ge- schwindigkeit und Druckeinwirkung verläuft.
Verpuffung. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Intensität verläuft und bei der in der Regel kein Explosionsknall entsteht.
Verpuffung. In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt: Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
Verpuffung a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Verpuffung. In Erweiterung von Art. 16 Pkt. 1.3 gilt Verpuffung im Kachel- ofen ebenfalls als Explosion und gelten Folgeschäden am Woh- nungsinhalt bis € 3.500,- auf Erstes Risiko mitversichert.
Verpuffung. ● ● ● ● ●
Verpuffung. In Ergänzung von Ziffer 2.1 d) AL-VGB 2010 Abschnitt A sind Schäden an versicherten Sachen durch Verpuffung mitversichert. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämp- fen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
Verpuffung. In Erweiterung von § 5 Nr. 5 VGB 2008 gelten auch Schäden an versicherten Sachen, die durch Verpuffung entstehen, mitversichert. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion oder Verpuffung durch chemische Reaktion oder Überdruck hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann versichert, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist.