Common use of Versand Clause in Contracts

Versand. 1. Im Falle der Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass 1.1 die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und abladen können; 1.2 das Lager bzw. der Siloraum bei Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Ent- gegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo- raums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist. 1.3 Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unter- lassen sowie unsere Frachtkosten und / oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen. 2. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass 2.1 die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht; 2.2 die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks er- folgt; 2.3 der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigt. 2.4 Bei Abholung der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer, bzw. der beauftragte Dritte, für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.

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Samples: Sales Contracts

Versand. 13.1. Im Falle Der Verkäufer bzw Auftragnehmer hat an den in der Anlieferung durch Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungsort zu liefern. Beim Versand sind die jeweils einschlägigen Tarif-, Transport- und Verpackungs- bestimmungen des jeweiligen Transport- mittels zu beachten, insbesondere hinsichtlich eventuell bestehender Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Dabei sind die für ÖGUSSA preisgünstigsten Transport- möglichkeiten zu wählen, sofern diese nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben hat. 3.2. Neben der Versandanschrift sind in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat den Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestellnummer, Bestell- datum, Liefer- und Leistungsort, gegebenenfalls Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben. Die Liefergegenstände sind gemäß den jeweiligen die gefährlichen Stoffe betreffenden Vorschriften der Käufer dafür EG/EU- Richtlinien und Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung zu sorgenkennzeichnen. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer ist verpflichtet, dass 1.1 ÖGUSSA rechtszeitig vor der Lieferung mit allen notwendigen Produktinformationen, zB Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungs- hinweise, Kennzeichnungsvorschriften, Arbeitsschutzmaßnahmen, etc. in der jeweils aktuellen Fassung auszustatten. Sämtliche Informationen, einschließlich Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die Entladestelle so eingerichtet istÖGUSSA für die Aufstellung, dass den Betrieb, die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigt, sind ÖGUSSA vom Verkäufer bzw Auftragnehmer rechtzeitig und ohne Wartezeit anfahren und abladen können; 1.2 das Lager bzw. der Siloraum bei Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle Berechnung von Zusatzkosten zur Ent- gegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo- raums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist. 1.3 Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unter- lassen sowie unsere Frachtkosten und / oder Wartezeiten in Rechnung Verfügung zu stellen. 23.3. Im Falle An Ladeeinheiten (ab 1 Tonne) ist das Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. 3.4. Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die den Zielen und Anforderungen der Abholung durch nationalen und etwaiger europäischer Verpackungs- verordnungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechen. 3.5. Soweit bei den Lieferungen des Verkäufers bzw Auftragnehmers über die Verpackung hinaus Abfälle iS einschlägigen Abfallrechtes entstehen, verwertet oder beseitigt er diese Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den jeweils aktuellen Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat Zeitpunkt der Käufer dafür zu sorgen, dass 2.1 die technische Ausstattung der Fahrzeuge Lieferung auf den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht; 2.2 die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks er- folgt; 2.3 der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigtVerkäufer bzw Auftragnehmer über. 2.4 Bei Abholung 3.6. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt vollständigen Bestell- bezeichnung samt Bestellnummer, Datum sowie Materialnummer, sofern diese in der Käufer bzwBestellung genannt ist, beizufügen. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- Unterschiedliche Artikel sind getrennt zu verpacken und beförderungssichere Beladung der Waredementsprechend zu kennzeichnen. 3.7. Lieferungen aus grenzüber- schreitendem Warenverkehr sind ÖGUSSA im gemeinschaftlichen Versandverfahren unverzollt zuzustellen. Diese Lieferungen sind ÖGUSSA zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Zoll- behandlung rechtzeitig zu avisieren. Insbesondere ist der Käufersind alle relevanten Transportdaten gleichzeitig mitzuteilen und alle zur Zollabfertigung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ist Direktlieferung zu Kunden von ÖGUSSA vereinbart, bzwgilt Entsprechendes. 3.8. der beauftragte Dritte, Der Verkäufer bzw Auftragnehmer haftet jedenfalls für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlichaller jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. 3.9. Der Verkäufer bzw Auftraggeber ist zur Teillieferung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ÖGUSSA berechtigt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Versand. 15.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Waren gemäß XXX Xxxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxxx Xxx, 0000 XXXX, XXXXXXX INCOTERMS 2020 mit einem vom Verkäufer ausgewählten Transportunternehmen versandt. Im Falle der Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge Der Kunde hat der Käufer dafür zu sorgendem Verkäufer alle für den Versand erforderlichen Informationen mitzuteilen, dassdamit die Lieferung wie vereinbart erfolgen kann. 1.1 die Entladestelle so eingerichtet ist5.2 Der Kunde muss auf seine Kosten eine Transportversicherung bei einem namhaften Versicherer abschließen und aufrechterhalten und auf Verlangen des Verkäufers eine Versicherungsbestätigung vorlegen. 5.3 Der Verkäufer wird sein Mögliches tun, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge ungehindert Bestellung des Kunden reibungslos ausgeliefert wird; die gesamte Sendung muss jedoch am Lieferort auf guter Fahrbahn Transportschäden untersucht werden. Eventuelle Schäden müssen auf dem Frachtbrief vermerkt und ohne Wartezeit anfahren und abladen können; 1.2 das Lager bzwvom Fahrer unterzeichnet werden. Eine Kopie des Frachtbriefs muss vom Kunden für die Vorlage für etwaige Transportschadensfälle aufbewahrt werden. Es sollten in jedem Fall Fotos des Transportschadens gemacht werden. Alle Transportschäden müssen vom Kunden gemeldet werden. Der Verkäufer wird bei der Siloraum bei Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Ent- gegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo- raums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweistGeltendmachung von Transportschadensfällen unterstützen. 1.3 Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt uns5.4 Alle Waren müssen unmittelbar bei der Anlieferung überprüft und nachgezählt werden, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handelnum sicherzustellen, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kannsie mit dem Frachtbrief übereinstimmen. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unter- lassen sowie unsere Frachtkosten und / Eventuelle Fehlmengen oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen. 2. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass 2.1 die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht; 2.2 die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks er- folgt; 2.3 der Fahrer Transportschäden müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden, bevor der LKW den ordnungsgemäßen Empfang Lieferort verlässt. 5.5 Alle Forderungen bezüglich des Transports müssen innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Waren bestätigtdurch den Kunden schriftlich an die in der Rechnung angegebene Anschrift des Verkäufers gerichtet werden. Unterlässt es der Kunde, Forderungen innerhalb dieses Zeitraums geltend zu machen, gilt dies als Annahme der betreffenden Sendung. 2.4 Bei Abholung 5.6 Lieferungen sind abhängig von Streiks oder anderen arbeitsrechtlichen Problemen, Lieferproblemen seitens des Verkäufers, Unterbrechung oder Verzögerung von Transporten, Embargos, Krieg, Aufruhr, Brand, Unfall, Anordnungen oder Verordnungen von staatlichen Stellen, Pandemien, Epidemien, höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren Lieferstörungen außerhalb der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer, bzw. der beauftragte Dritte, für die Einhaltung Kontrolle des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlichVerkäufers.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Versand. 1. Im Falle Der Lieferant hat die Versandvorschriften des Vertrags strikt einzuhalten. Mangels präziser Richtlinien werden die Sendungen mittels des meist preisgünstigen angemessenen Transportmittels zu den auf ein striktes Minimum herabgesetzten Kosten erfolgen, wobei der Anlieferung Art der Sendung Rechnung getragen wird. Die Sendungen erfolgen auf Risiko des Lieferanten. Der durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgenunzulängliche Verpackung, dass 1.1 Beschützung oder Sicherung an und/oder durch die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert Waren zugefügte Schaden geht auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und abladen können; 1.2 das Lager bzw. der Siloraum bei Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Ent- gegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo- raums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist. 1.3 Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt uns, nach eigenem Ermessen jeden Fall zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unter- lassen sowie unsere Frachtkosten und / oder Wartezeiten in Rechnung zu stellenLieferanten. 2. Im Falle der Abholung durch Von jedem Versand ist UMICORE mindestens zwei Arbeitstage im Auftrag Voraus in Kenntnis zu setzen durch Zusendung an den Bestimmungsort der Ware einer Versandnachricht in zweifacher Ausfertigung, in dem genau folgendes zu erwähnen ist: der vollständige Name und die Adresse des Käufers fahrende Fahrzeuge hat Lieferanten, das Versanddatum, die Nummer der Käufer dafür zu sorgenBestellung, dass 2.1 die technische Ausstattung Markierungen der Fahrzeuge Kolli, das Gewicht, die Nummern der Schienenfahrzeuge, alle durch die am Lieferort geltenden Vorschriften erforderten Markierungen, ebenso wie alle sonstigen für den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht; 2.2 Empfang und die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks er- folgt; 2.3 der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang Prüfung der Waren bestätigtnützlichen Kennzeichen, in Ermangelung derer die Sendungen durch UMICORE abgelehnt werden können und auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückgeschickt werden können. Ein zweites originelles Exemplar der Versandnachricht ist den Waren beizulegen. 2.4 Bei Abholung 3. Partielle Lieferungen der Ware durch den Käufer Waren oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt Dienstleistungen sind nicht erlaubt, vorbehaltlich vorangehender schriftlicher Zulassung seitens UMICORE. 4. Der Lieferant darf die Waren oder Dienste nur zu einem früheren Zeitpunkt als dem vertragsgemäßen Datum liefern, wenn er aufgrund eines ordnungsgemäß unterzeichneten Dokuments von UMICOR ausdrücklich dazu ermächtigt wurde. Der Lieferant, der Käufer bzwdie Waren vor der vertragsgemäßen Lieferzeit liefert ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von UMICORE, wie oben erwähnt, macht solches auf eigenes Risiko. Die sich auf eine derartige Lieferung beziehende Zahlung erfolgt keineswegs vor der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Frist. 5. Die etwaigen sich aus der Ware. Insbesondere ist Nichteinhaltung der Käufer, bzw. der beauftragte Dritte, für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlichvon UMICORE ergebenden Kosten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

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Samples: Allgemeine Kaufbedingungen

Versand. 1Sofern der Verkäufer nicht schriftlich einem anderen Liefertermin zustimmt, wird der Verkäufer die Lieferung entsprechend der veröffentlichten Vorlaufzeit festlegen. IAlle Versand- und Liefertermine sind ungefähre Angaben und basieren auf der jeweils aktuellen Verfügbarkeit des Materials einschließlich Rohmaterial, beste- hender Produktionspläne und unverzüglicher Eingang aller notwendigen Informationen. Die Lieferzeit darf nicht wesentlich sein. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, Verluste, Mängel oder Ausgaben, die durch Verzögerun- gen bei der Lieferung entstehen, einschließlich wenn dies durch höhere Gewalt oder durch Versäumnis des Kun- den verursacht wird, dem Verkäufer angemessene Lieferanweisungen oder sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung der Produkte oder Dienstleistungen relevant sind. Bestellungen gelten mit Über- weisung des in der Bestellung angegebenen Betrags als abgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Produkte spätestens ein Jahr nach dem Datum geliefert, an dem der Verkäufer die Bestellung annimmt. Der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen eine Bestellung teilweise erfüllen und Produkte unter seinen Kunden zuweisen. Der Verkäufer führt die Auslieferung der Mengen der bestellten Produkte im Falle Rahmen der Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat vom Verkäu- fer jeweils verwendeten Standardpaketmengen durch. Wenn die Parteien schriftlich vereinbart haben, dass der Käufer dafür zu sorgenVerkäufer die Produkte an einem Werksort liefert, dass 1.1 die Entladestelle so eingerichtet iststellt der Kunde sicher, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und abladen Produkte an eine Stelle mit geeignetem harten Boden geliefert werden können; 1.2 das Lager bzw. der Siloraum bei Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Ent- gegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo- raums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist. 1.3 Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unter- lassen sowie unsere Frachtkosten nahe des Standorts liegt, und / oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen. 2. Im Falle der Abholung durch Verkäufer kann es ablehnen, die Produkte an Standorte auszuladen, die nach Ermessen des Fahrers als ungeeignet angesehen werden (vorausgesetzt, dass diese Ablehnung im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass 2.1 die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht; 2.2 die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks er- folgt; 2.3 der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigtZuge einer vertragsgemäßen Lieferung erfolgt). 2.4 Bei Abholung der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer, bzw. der beauftragte Dritte, für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versand. 15.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Waren gemäß FCA thermowave Gesellschaft für Wärmetechnik mbH, Xxxxxxxxx 0, 00000 XXXXX, INCOTERMS 2020 mit einem vom Verkäufer ausgewählten Transportunternehmen versandt. Im Falle der Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge Der Kunde hat der Käufer dafür zu sorgendem Verkäufer alle für den Versand erforderlichen Informationen mitzuteilen, dassdamit die Lieferung wie vereinbart erfolgen kann. 1.1 die Entladestelle so eingerichtet ist5.2 Der Kunde muss auf seine Kosten eine Transportversicherung bei einem namhaften Versicherer abschließen und aufrechterhalten und auf Verlangen des Verkäufers eine Versicherungsbestätigung vorlegen. 5.3 Der Verkäufer wird sein Mögliches tun, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge ungehindert Bestellung des Kunden reibungslos ausgeliefert wird; die gesamte Sendung muss jedoch am Lieferort auf guter Fahrbahn Transportschäden untersucht werden. Eventuelle Schäden müssen auf dem Frachtbrief vermerkt und ohne Wartezeit anfahren und abladen können; 1.2 das Lager bzwvom Fahrer unterzeichnet werden. Eine Kopie des Frachtbriefs muss vom Kunden für die Vorlage für etwaige Transportschadensfälle aufbewahrt werden. Es sollten in jedem Fall Fotos des Transportschadens gemacht werden. Alle Transportschäden müssen vom Kunden gemeldet werden. Der Verkäufer wird bei der Siloraum bei Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Ent- gegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo- raums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweistGeltendmachung von Transportschadensfällen unterstützen. 1.3 Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt uns5.4 Alle Waren müssen unmittelbar bei der Anlieferung überprüft und nachgezählt werden, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handelnum sicherzustellen, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kannsie mit dem Frachtbrief übereinstimmen. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unter- lassen sowie unsere Frachtkosten und / Eventuelle Fehlmengen oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen. 2. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass 2.1 die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht; 2.2 die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks er- folgt; 2.3 der Fahrer Transportschäden müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden, bevor der LKW den ordnungsgemäßen Empfang Lieferort verlässt. 5.5 Alle Forderungen bezüglich des Transports müssen innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Waren bestätigtdurch den Kunden schriftlich an die in der Rechnung angegebene Anschrift des Verkäufers gerichtet werden. Unterlässt es der Kunde, Forderungen innerhalb dieses Zeitraums geltend zu machen, gilt dies als Annahme der betreffenden Sendung. 2.4 Bei Abholung 5.6 Lieferungen sind abhängig von Streiks oder anderen arbeitsrechtlichen Problemen, Lieferproblemen seitens des Verkäufers, Unterbrechung oder Verzögerung von Transporten, Embargos, Krieg, Aufruhr, Brand, Unfall, Anordnungen oder Verordnungen von staatlichen Stellen, Pandemien, Epidemien, höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren Lieferstörungen außerhalb der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer, bzw. der beauftragte Dritte, für die Einhaltung Kontrolle des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlichVerkäufers.

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