Verschlucken und Einführen fester Stoffe. In Ergänzung zu Ziffer 5.2.5 AUB gilt als versichertes Unfallereignis das Verschlucken fester Stoffe und das Einführen von festen Stoffen in die Körperöffnungen des versicherten Kindes.
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Verschlucken und Einführen fester Stoffe. In Ergänzung zu Ziffer 5.2.5 4.2.5 AUB gilt als versichertes Unfallereignis das Verschlucken fester Stoffe und das Einführen von festen Stoffen in die Körperöffnungen des versicherten Kindes.
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