Verschlüsselung von Daten. Sofern die Datenstelle die zur Durchführung der Prüfung nach § 42 RSAV relevanten Unter- lagen in Form von Dateien auf einem Datenträger an den zuständigen Prüfdienst der Kran- kenversicherung versendet, ist die Datei als ZIP-Datei mit Kennwortschutz zu übermitteln.
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Verschlüsselung von Daten. Sofern die Datenstelle die zur Durchführung der Prüfung nach § 42 20 Abs. 4 RSAV relevanten Unter- lagen Unterlagen in Form von Dateien auf einem Datenträger an den zuständigen Prüfdienst der Kran- kenversicherung Krankenversicherung versendet, ist die Datei als ZIP-Datei mit Kennwortschutz zu übermitteln.
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Verschlüsselung von Daten. Sofern die Datenstelle die zur Durchführung der Prüfung nach § 42 15a RSAV relevanten Unter- lagen in Form von Dateien auf einem Datenträger an den zuständigen Prüfdienst der Kran- kenversicherung versendetzu versen- den beabsichtigt, ist die Datei als ZIP-Datei mit Kennwortschutz zu übermitteln.
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