Versicherbare Gefahren und Schäden; Haftzeit Musterklauseln

Versicherbare Gefahren und Schäden; Haftzeit. Die versicherten Gefahren und Schäden ergeben sich aus den Angaben zu den vereinbarten Gefahrengruppen/Gefahren, deren Entschädi- gungsbegrenzungen und Selbstbeteiligungen. 2.1 Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den danach entstehenden Unterbrechungsschaden. 2.2 Unterbrechungsschaden ist 2.2.1 der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlau- fenden Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich der Sachscha- den auf einem Grundstück ereignet hat, das in diesem Vertrag als Versicherungsort bezeichnet ist oder soweit dies besonders vereinbart ist, sich auf einem Betriebsgrundstück ereignet hat, 2.2.1.1 eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unterneh- mens (Zulieferer-Rückwirkungsschaden); 2.2.1.2 eines mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unterneh- mens (Abnehmer-Rückwirkungsschaden); 2.2.1.3 eines mit dem Zulieferer des Versicherungsnehmers durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehen- den Unternehmens (erweiterter Zulieferer-Rückwirkungsschaden); 2.2.1.4 eines mit dem Abnehmer des Versicherungsnehmers durch Abnahme von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (erweiterter Abnehmer-Rückwirkungsschaden). 2.2.1.5 Die Ziffer 2.2.1.1 bis 2.2.1.4 finden keine Anwendung auf einen durch Terrorakte verursachten Versicherungsfall gemäß Teil B, Ziffer 3.17. 2.3 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsscha- den vergrößert wird 2.3.1 durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; 2.3.2 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstel- lungs- oder Betriebsbeschränkungen, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf die dem Betrieb dienenden Sachen beziehen, die nicht von einem Versicherungsfall betroffen sind; 2.3.3 durch Anordnungen, die vor Eintritt des Sachschadens erfolgt sind; 2.3.4 durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkun- gen, aufgrund derer die Wiederherstellung des Betriebes nur an ande- rer Stelle erfolgen darf und er bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle nicht entstanden wäre; 2.3.5 durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Urkunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern oder sonstigen Datenträgern, Geschäftsbü...

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  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?