Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden. a. Es besteht Versicherungsschutz für unvorhergesehene Sachschäden durch: (i) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit; (ii) vorsätzliche Beschädigungen durch Dritte; (iii) Bruchschäden, Korrosion oder Körperflüssigkeiten; (iv) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; (v) Brand, Blitzschlag, Explosion, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, Erdbeben; (vi) Wasser oder Feuchtigkeit; (vii) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Überschwemmung oder Erdbeben; (viii) Unfall. Schäden sind nur dann unvorhergesehen, wenn sie der Versicherte weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch sie mit seinem Wissen hätte vorhersehen können. Zu einer Leistungskürzung bei unvorhergesehenen Schäden ist der Versicherer nur dann berechtigt, wenn der Versicherte diese grob fahrlässig nicht vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können; die Leistung ist in diesem Fall in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. b. Es besteht weiterhin Versicherungsschutz beim Abhandenkommen des Hörgeräts: (i) durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub; (ii) sowie durch Liegenlassen oder Verlieren. In Fällen des Liegenlassens oder Verlierens besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherte zumutbare Anstrengungen unternommen hat, das Hörgerät wieder aufzufinden oder wiederzuerlangen, insbesondere dem Fundbüro anzuzeigen. c. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden: (i) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des Versicherten; (ii) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Hörgeräteträger bekannt sein mussten; (iii) durch Abnutzung, Alterung oder unsachgemäße Reinigung oder nicht ausreichende Reinigung entstehen; (iv) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Hörgeräteträger bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; (v) durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; (vi) für die der Hersteller im Rahmen der Garantie einzutreten hat; (vii) aufgrund von Haftpflichtansprüchen, welche die versicherten Geräte verursachen sowie aufgrund mittelbarer Schäden, welche die Güter selbst nicht unmittelbar betreffen; (viii) die durch unsachgemäße Reparaturen entstehen, insbesondere für Hörgeräte, die von nicht autorisierten Stellen geöffnet wurden (autorisiert sind u.a. Schwind und der Hersteller);
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Samples: Hörgeräteversicherung
Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden. a. Es besteht Versicherungsschutz für unvorhergesehene Sachschäden durch:
versehentliche oder zufällige Beschädigungen des Displays (i) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit;
(ii) vorsätzliche Beschädigungen durch Dritte;
(iii) BruchschädenFall-, Korrosion oder Körperflüssigkeiten;
(iv) KurzschlussBruch-, Überstrom oder Überspannung;
(v) Brand, Blitzschlag, Explosion, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, Erdbeben;
(vi) Wasser oder Feuchtigkeit;
(vii) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Überschwemmung oder Erdbeben;
(viii) UnfallSturz- und Unfallschäden). Schäden sind nur dann unvorhergesehen, wenn sie der Versicherte oder Versicherungsnehmer weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch sie mit seinem Wissen hätte vorhersehen können. Zu einer Leistungskürzung bei unvorhergesehenen Schäden ist der Versicherer nur dann berechtigt, wenn der Versicherte diese grob fahrlässig nicht vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können; die Leistung ist in diesem Fall in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
b. Es besteht weiterhin Der Versicherungsschutz beim Abhandenkommen erstreckt sich auch auf vorsätzliche Beschädigungen durch Dritte, sofern diese keine Familien- oder Haushaltsangehörigen des Hörgeräts:
Versicherten (iPersonen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen) durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub;
(ii) sowie durch Liegenlassen oder Verlieren. In Fällen des Liegenlassens oder Verlierens besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherte zumutbare Anstrengungen unternommen hat, das Hörgerät wieder aufzufinden oder wiederzuerlangen, insbesondere dem Fundbüro anzuzeigensind.
c. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden:
(i) die Abnutzungen durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des Versichertenden alltäglichen Gebrauch darstellen, insbesondere Schrammen, Kratzer;
(ii) die durch Abhandenkommen, Diebstahl sowie Verlierens des Smartphones entstanden sind;
(iii) die durch nicht fachgerechte Reparaturen, Eingriffe, nachträgliche Einbauten, Um- bzw. Aufrüstungen oder Reinigungen entstanden sind;
(iv) durch Vorsatz des Versicherten oder Versicherungsnehmer;
(v) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Hörgeräteträger Versichertem bekannt sein mussten;
(iiivi) durch Abnutzungim Zusammenhang mit einem Totalschaden, Alterung oder unsachgemäße Reinigung oder nicht ausreichende Reinigung entstehenwenn das Gerät in einer Art und Weise beschädigt ist, dass auch die Reparatur bzw. der Austausch des Displays zu keiner Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit führen würde;
(ivvii) durch Einsatz einer SacheAbnutzung oder Alterung, deren Reparaturbedürftigkeit dem Hörgeräteträger bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert warinsbesondere gewöhnliche Einbrennschäden und Pixelschäden am Display;
(vviii) durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
(viix) für die der Hersteller Hersteller, Händler, Lieferant oder Hörakustiker im Rahmen der Garantie von Garantie- und Serviceleistungen einzutreten hat;
(vii) aufgrund von Haftpflichtansprüchen, welche die versicherten Geräte verursachen sowie aufgrund mittelbarer Schäden, welche die Güter selbst nicht unmittelbar betreffen;
(viii) die durch unsachgemäße Reparaturen entstehen, insbesondere für Hörgeräte, die von nicht autorisierten Stellen geöffnet wurden (autorisiert sind u.a. Schwind und der Hersteller);.
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Samples: Smartglas Display Versicherung
Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden. a. Es besteht Versicherungsschutz für unvorhergesehene Sachschäden durch:
(i) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit;
(ii) vorsätzliche Beschädigungen durch Dritte;
(iii) Bruchschäden, Korrosion oder Körperflüssigkeiten;
(iv) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
(v) Brand, Blitzschlag, Explosion, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, Erdbeben;
(vi) Wasser oder Feuchtigkeit;
(vii) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Überschwemmung oder Erdbeben;
(viii) Unfall. Schäden sind nur dann unvorhergesehen, wenn sie der Versicherte weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch sie mit seinem Wissen hätte vorhersehen können. Zu einer Leistungskürzung bei unvorhergesehenen Schäden ist der Versicherer nur dann berechtigt, wenn der Versicherte diese grob fahrlässig nicht vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können; die Leistung ist in diesem Fall in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
b. Es besteht weiterhin Versicherungsschutz beim Abhandenkommen des Hörgeräts:
(i) durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub;
(ii) sowie durch Liegenlassen oder Verlieren. In Fällen des Liegenlassens oder Verlierens besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherte zumutbare Anstrengungen unternommen hat, das Hörgerät wieder aufzufinden oder wiederzuerlangen, insbesondere dem Fundbüro anzuzeigen.
c. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden:
(i) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des Versicherten;
(ii) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Hörgeräteträger bekannt sein mussten;
(iii) durch Abnutzung, Alterung oder unsachgemäße Reinigung oder nicht ausreichende Reinigung entstehen;
(iv) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Hörgeräteträger bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
(v) durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
(vi) für die der Hersteller im Rahmen der Garantie einzutreten hat;
(vii) aufgrund von Haftpflichtansprüchen, welche die versicherten Geräte verursachen sowie aufgrund mittelbarer Schäden, welche die Güter selbst nicht unmittelbar betreffen;
(viii) die durch unsachgemäße Reparaturen entstehen, insbesondere für Hörgeräte, die von nicht autorisierten Stellen geöffnet wurden (autorisiert sind u.a. Schwind und der Hersteller);
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Samples: Hörgeräteversicherung
Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden. a. Es besteht Versicherungsschutz für unvorhergesehene Sachschäden die während der 6-wöchigen Testphase beim Versicherten auftreten und zu einem Totalschaden (d.h. eine fachgerechte Reparatur ist nicht möglich oder die Reparaturkosten sind höher als die Kosten für Gerät in gleicher Art und Qualität des Gerätes) führen, durch:
(i) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit;
(ii) vorsätzliche Beschädigungen durch Dritte;
(iii) Bruchschäden, Korrosion oder Körperflüssigkeiten;
(iv) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
(v) Brand, Blitzschlag, Explosion, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, Erdbeben;
(vi) Wasser oder Feuchtigkeit;
(vii) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Überschwemmung oder Erdbeben;
(viii) Unfall. Schäden sind nur dann unvorhergesehen, wenn sie der Versicherte weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch sie mit seinem Wissen hätte vorhersehen können. Zu einer Leistungskürzung bei unvorhergesehenen Schäden ist der Versicherer nur dann berechtigt, wenn der Versicherte Versicherungsnehmer diese grob fahrlässig nicht vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können; die Leistung ist in diesem Fall in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
b. Es besteht weiterhin Versicherungsschutz beim Abhandenkommen des Hörgeräts:
(i) durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub;
(ii) sowie durch Liegenlassen oder Verlieren. In Fällen des Liegenlassens oder Verlierens besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherte zumutbare Anstrengungen unternommen hat, das Hörgerät wieder aufzufinden oder wiederzuerlangen, insbesondere dem Fundbüro anzuzeigen.
c. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden:
(i) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des Versicherten;
(ii) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Hörgeräteträger bekannt sein mussten;
(iii) durch Abnutzung, Alterung Abnutzung oder unsachgemäße Reinigung oder nicht ausreichende Reinigung entstehenAlterung;
(iv) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Hörgeräteträger bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
(v) durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
(vi) für die der Hersteller Hersteller, Händler, Lieferant oder Hörakustiker im Rahmen der Garantie von Garantie- und Serviceleistungen einzutreten hat;
(vii) aufgrund von Haftpflichtansprüchen, welche die versicherten Geräte verursachen sowie aufgrund mittelbarer Schäden, welche die Güter selbst nicht unmittelbar betreffen;
(viii) die durch unsachgemäße Reparaturen Reinigung oder nicht ausreichende Reinigung entstehen, insbesondere für Hörgeräte, die von nicht autorisierten Stellen geöffnet wurden (autorisiert sind u.a. Schwind und der Hersteller);.
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Samples: Hörgeräteversicherung