Common use of Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber Clause in Contracts

Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber und Zahlstellen nach § 202 Absatz 2 SGB V können in den Fällen, in denen die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, zunächst eine Abfrage nach einer Versicherungs- nummer unter Verwendung des DSVV bei der DSRV vornehmen. Der DSVV muss die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN enthalten. Im DBGB sind in jedem Fall das Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben. Eine Versicherungsnum- mernabfrage kann nicht storniert werden. Die DSRV prüft, ob eine Versicherungsnummer vorhanden ist. Das Ergebnis der Prüfung wird im Feld KENNZRUECKMELDUNG dokumentiert und unverzüglich an den Absender zurückgemeldet. Die Rückmeldung erfolgt durch die DSRV mittels DSVV. Die eindeutig ermittelte Versiche- rungsnummer wird in das Feld VSNR eingetragen. Sofern keine Versicherungsnummer ein- deutig ermittelt werden kann, bleibt das Feld VSNR bei Rückantworten unverändert (Grund- stellung). Die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN werden unverändert zurückgemel- det.

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Samples: www.hkk.de, www.inside-partner.de, www.inside-partner.de

Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber und Zahlstellen nach § 202 Absatz 2 SGB V können in den Fällen, in denen die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, zunächst eine Abfrage nach einer Versicherungs- nummer Versicherungsnummer unter Verwendung des DSVV bei der DSRV vornehmen. Der DSVV muss die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN enthalten. Im DBGB sind in jedem Fall das Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben. Eine Versicherungsnum- mernabfrage Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden. Die DSRV prüft, ob eine Versicherungsnummer vorhanden ist. Das Ergebnis der Prüfung wird im Feld KENNZRUECKMELDUNG dokumentiert und unverzüglich an den Absender zurückgemeldet. Die Rückmeldung erfolgt durch die DSRV mittels DSVV. Die eindeutig ermittelte Versiche- rungsnummer Versicherungsnummer wird in das Feld VSNR eingetragen. Sofern keine Versicherungsnummer ein- deutig eindeutig ermittelt werden kann, bleibt das Feld VSNR bei Rückantworten unverändert (Grund- stellungGrundstellung). Die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN werden unverändert zurückgemel- detzurückgemeldet.

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Samples: www.inside-partner.de, www.gkv-datenaustausch.de

Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber und Zahlstellen nach § 202 Absatz 2 SGB V können in den Fällen, in denen die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, zunächst eine Abfrage nach einer Versicherungs- nummer unter Verwendung des DSVV bei der DSRV vornehmen. Der DSVV muss die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN enthalten. Im DBGB sind in jedem Fall das Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben. Eine Versicherungsnum- mernabfrage kann nicht storniert werden. Die DSRV prüft, ob eine Versicherungsnummer vorhanden ist. Das Ergebnis der Prüfung wird im Feld KENNZRUECKMELDUNG dokumentiert und unverzüglich an den Absender zurückgemeldetzu- rückgemeldet. Die Rückmeldung erfolgt durch die DSRV mittels DSVV. Die eindeutig ermittelte Versiche- rungsnummer wird in das Feld VSNR eingetragen. Sofern keine Versicherungsnummer ein- deutig ermittelt werden kann, bleibt das Feld VSNR bei Rückantworten unverändert (Grund- stellung). Die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN werden unverändert zurückgemel- det.

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