Common use of Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber Clause in Contracts

Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber. Nach § 28a Absatz 3a SGB VI können Arbeitgeber und Zahlstellen nach § 202 Absatz 2 SGB V die Versicherungsnummer für Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger abfragen. Für die Datenübertragung zwischen dem Arbeitgeber bzw. der Zahlstelle und der DSRV ist der Datensatz Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversiche- rung (DSVV) mit den Datenbausteinen Name (DBNA), Geburtsangaben (DBGB) und An- schrift (DBAN) zu verwenden. Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber unverzüglich durch Datenübertragung die Versiche- rungsnummer. Soweit keine Versicherungsnummer ermittelt werden konnte, kann wie bisher eine Anmeldung ohne Versicherungsnummer erfolgen. Eine Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden.

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