Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Musterklauseln

Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 4.1 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die fünf Werktage Montag bis Xxxxxxx durch Be- triebsvereinbarung verteilt werden. 4.2.1 In besonderen Fällen kann nach Maßgabe betrieblicher Erfordernisse bei Abwägung der Interessenlage der Beschäftigten eine andere Verteilung auf die Werktage der Woche vereinbart werden. 4.2.2 An die Einführung regelmäßiger Arbeitszeit am Sonnabend ist nicht in Fällen gedacht, in denen Mehrarbeit am Sonnabend geleistet wird, die auf Arbeiten beruht, die unvorhergesehen, einmalig, nicht ständig, nicht länger anhaltend, nicht planbar oder ähnliches sind. 4.2.3 Sollte bei der Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausnahmsweise ein Betrieb in seiner Gesamtheit in eine an- dere Verteilung auf die Werktage einbezogen werden, so bedarf diese Betriebsvereinbarung der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. 4.2.4 Das Gleiche gilt, wenn in einer Betriebsvereinbarung eine Verteilung auf sechs Werktage in der Woche vorgesehen ist. 4.3 Kann in den Fällen der Ziff. 4.2 eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht erzielt werden, so sind vor Anrufung der Einigungsstelle die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen, um eine Einigung zu versuchen. 4.4 Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise bedarf eine Betriebsvereinbarung über die Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Bestehende Be- triebsvereinbarungen und deren Anpassung an die Änderung der Ar- beitszeitbestimmungen bleiben hiervon unberührt. 4.5 Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochen muss die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durch- schnitt von längstens sechs Monaten erreicht werden. In den Betriebs- vereinbarungen über die Arbeitszeitverteilung sind auch Beginn und En- de der Ausgleichszeiträume festzulegen. 5.1 Der Ausgleichszeitraum für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit beträgt längstens zwölf Monate. 5.2 Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der Ausgleichszeitraum verlängert werden. 4.6 Bei einer Differenz zwischen Betriebsmittelnutzungszeit und der Arbeits- zeit für die einzelnen Beschäftigten kann der Zeitausgleich auch in Form von freien Tagen erfolgen. Dabei muss zur Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf eine möglichst gleichmäßige Anwesenheit der Arbeit- nehmer gewährleistet sein. Bei der Festlegung der freien Tage sind die Wünsche der Beschäftigten z...

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  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

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