Freie Tage Musterklauseln

Freie Tage. 1. Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt). 2. Kann die vertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit aus lokalen Organisationsgründen oder in- folge der persönlichen Verfügbarkeit des Mitarbeitenden nicht erreicht werden, so kann als letzte Möglichkeit vorübergehend der jährliche Freitaganspruch von 112 Tagen bis auf das Mi- nimum von 90 Tagen reduziert werden. 3. Zusätzliche freie Tage ergeben sich allenfalls aus dem Zeitbonus nach Artikel 12 Absatz 2 die- ses Vertrages. 4. Die Einteilung der freien Tage erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Be- stimmungen, wobei auf die Bedürfnisse und Verpflichtungen des Mitarbeitenden – namentlich bezüglich Betreuung von Angehörigen sowie anderweitiger beruflicher Verpflichtungen – ge- bührend Rücksicht zu nehmen ist. Dabei ist zu beachten, dass mindestens 12 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren sind. 5. Bei der Führung der Diensteinteilung ist darauf zu achten, dass jede/r Mitarbeitende die Eintei- lung der freien Tage in der Regel zwei Wochen im Voraus kennt. Müssen Einzelfreitage zuge- teilt werden, sollen diese einen Zeitraum von 24 Stunden umfassen. Wenn von diesen Grundsätzen ausnahmsweise abgewichen oder ein freier Tag verschoben werden muss, wird dem Mitarbeitenden eine begründete Mitteilung gemacht. 6. Bei Ein- und Austritt besteht ein der Anstellungsdauer entsprechender Teilanspruch an freien Tagen. 7. Während Krankheit, Unfall, Militärdienst reduziert sich der Jahresanspruch an freien Tagen nach folgender Formel: Jahresanspruch dividiert durch 365 mal Anzahl Absenztage.
Freie Tage. Die ausschließlich mit der Viehpflege, Melkung und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer (z. X. XxxxxxXx, WirtschafterIn) haben diese Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat. Für jeden Sonn- und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, gebührt ein freier Werktag.
Freie Tage. In der Gleitzeitvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfange im Rahmen des Gleitzeitsaldos auch freie Tage genommen werden können.
Freie Tage. Dem Arbeitnehmer werden ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Lohnabzug die nachfolgenden freien Tage gewährt:
Freie Tage. Freie Tage sind im Schichtplan oder Rahmendienstplan festzulegen und entsprechend dieser Fest- legung zu gewähren. Ein freier Tag ist gegeben, wenn eine dienstfreie Zeit von 35 Stunden ge- währt ist und einen vollen Kalendertag umfasst. Abweichend hiervon ist ein freier Tag in begründe- ten Ausnahmefällen auch dann gegeben, wenn ein Dienst im Zusammenhang mit einer Produktion spätestens um 01.00 Uhr endet und sich daran eine dienstfreie Zeit von 35 Stunden anschließt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die Diensteinteilung im Schichtdienst gemäß Ziffer 4.5.1 a).15 13 Absatz geändert durch den am 01.01.2005 in Kraft getretenen ÄTV. 14 Absatz geändert durch den am 01.01.2005 in Kraft getretenen ÄTV. 15 Sätze 3 und 4 eingefügt durch den am 01.08.2002 in Kraft getret enen ÄTV. Werden zusammenhängend mehrere dienstfreie Tage gegeben, so ist der zweite und jeder weitere Tag als dienstfreier Tag zu werten, wenn die dienstfreie Zeit hierfür mindestens 24 Stunden betra- gen. In der Regel sollen je zwei Tage zusammenhängend gewährt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, durch ausreichende Personalreserve oder andere Maßnahmen da- für zu sorgen, dass freie Tage genommen werden können.
Freie Tage. Den Angestellten werden, soweit die nachstehenden Ereignisse auf effektive Arbeitstage im Betrieb fallen, ohne Anrechnung auf die Ferien und ohne Salärabzug zusätzlich folgende freie Tage gewährt: ▪ Eigene Hochzeit 2 Tage ▪ Hochzeit in der Familie oder näheren Verwandtschaft 1 Tag ▪ Niederkunft der Ehefrau 1 Tag ▪ Tod von Ehefrau / Ehemann oder Kindern im eigenen Haushalt 3 Tage ▪ Tod von anderen Familienangehörigen nach Notwendigkeit 1 – 3 Tage ▪ Tod von anderen Verwandten oder nahen Teilnahme an Bekannten Bestattung ▪ Militärische Rekrutierung oder Inspektion 1 Tag ▪ Umzug des eigenen Haushalts, je nach Bedürfnis 1 – 2 Tage ▪ Berufs- oder höhere Fachprüfungen, öffentliche oder staatlich subventionierte Schulexamen bis 6 Tage ▪ Für Stellensuche nach erfolgter Kündigung aufgrund vorheriger Verständigung mit dem Arbeitgeber nötige Zeit ▪ Pflege kranker Familienangehöriger im gleichen Haushalt, wenn nachweisbar keine Pflegeperson zur Verfügung steht bis 3 Tage ▪ Für Angehörige religiöser Minderheiten an hohen Nötige Freizeit kirchlichen Feiertagen zum Besuch des Gottesdienstes ▪ Unbezahlter Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit bis 1 Woche
Freie Tage. Die Studierenden haben am Samstag, Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen frei.
Freie Tage. Artikel Kommentar 1. Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feier- tage abzüglich 1 Feiertag, der durch- schnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt). Das Konzept der 112 freien Tage basiert auf der Fünftagewoche, welche über das Jahr gewährt werden muss. Als freier Tag gilt ein ganzer Ka- lendertag (00:00 bis 23.59 Uhr) bzw. ein Zeit- raum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Zusätzlich zu berücksichtigen sind gesetzliche Ruhezeiten. 2. Kann die vertraglich vereinbarte Jahres- arbeitszeit aus lokalen Organisations- grün-den oder infolge der persönlichen Verfügbarkeit des Mitarbeitenden nicht erreicht werden, so kann als letzte Mög- lichkeit vorübergehend der jährliche Frei- taganspruch von 112 Tagen bis auf das Minimum von 90 Tagen reduziert wer- den. Der GAV sieht diese Reduzierung auf 90 Tage nur vorübergehend und als letztes Mittel vor. Das Unternehmen muss Mitarbeitenden die vo- rübergehende Reduzierung der freien Tage, die Dauer sowie die Gründe schriftlich im Voraus mitteilen. 3. Zusätzliche freie Tage ergeben sich al- lenfalls aus dem Zeitbonus nach Artikel 12 Absatz 2 dieses Vertrages. 4. Die Einteilung der freien Tage erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei auf die Bedürfnisse und Verpflichtungen des Mitarbeitenden – namentlich bezüglich Betreuung von Angehörigen sowie an- derweitiger beruflicher Verpflichtungen – gebührend Rücksicht zu nehmen ist. Da- bei ist zu beachten, dass mindestens 12 freie Sonntage im Kalenderjahr zu ge- währen sind. 5. Bei der Führung der Diensteinteilung ist darauf zu achten, dass jede/ -r Mitarbei- tende die Einteilung der freien Tage in der Regel zwei Wochen im Voraus kennt. Müssen Einzelfreitage zugeteilt werden, sollen diese einen Zeitraum von 24 Stunden umfassen. Wenn von diesen Grundsätzen ausnahmsweise abgewi- chen oder ein freier Tag verschoben werden muss, wird dem Mitarbeitenden eine begründete Mitteilung gemacht. Als freie Tage gelten die geplanten freien Tage, welche in der Regel zwei Wochen im Voraus vom Arbeitgeber den Mitarbeitenden bekannt gegeben werden müssen. Freie Tage können nicht rückwirkend erteilt werden. Ein freier Tag umfasst 24 Stunden plus die tägliche reguläre Ruhezeit von 11 Stunden, d. h. 35 Stunden zwi- schen den Einsätzen. 6. Bei Ein- und Austritt besteht ein der An- stellungsdauer entsprechender Teilan- spruch an freie...
Freie Tage. D Lohn, Zuschläge, Kompensation

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  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen. 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind. 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren. 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen. 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.