Verteilung der Arbeitszeit Musterklauseln

Verteilung der Arbeitszeit. 8.5.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die Wochentage von Montag bis Xxxxxxx verteilt werden. Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage sowie Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen- auch bei Schichtarbeit- werden entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart und festgesetzt. Im Falle der Nichteinigung über die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeiten entscheidet die Einigungsstelle im Sinne von § 76 BetrVG auf Antrag jeder Seite verbindlich. 8.5.2 Dabei dürfen in einer Woche 30 Stunden nicht unterschritten und 40 Stunden, im Falle von § 8.2.1: 41,5 Stunden und im Falle von § 8.2.2: 44,5 Stunden nicht überschritten werden. Soll ein Zeitausgleich ausnahmsweise auch in Form von freien Tagen genommen werden, so bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrats, die nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann. Es dürfen dabei nicht mehr als 5 freie Tage zusammengefasst werden. Zeitausgleichstage dürfen nicht auf Krankheitstage fallen. 8.5.3 Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 8.1.1 oder § 8.2 muss im Durchschnitt von 6 Monaten erreicht werden. 8.5.4 Die festgelegte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt in der Regel jeweils einheitlich für alle Beschäftigen des Betriebes. Aufgrund begründeter betrieblicher Erfordernisse kann die Verteilung abteilungsbezogen mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Abteilung ist die Betriebsabteilung im Sinne des SGB III. 8.5.5 Wenn keine andere Regelung getroffen wird, beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 8.5.6 Der Betriebsrat hat das Recht, alle 2 Monate über den Stand der Arbeitszeit in Betrieb und Abteilungen schriftlich unterrichtet zu werden; die Unterrichtung soll die Zahl der Vollzeitbeschäftigten und deren wöchentliche Arbeitszeit enthalten.
Verteilung der Arbeitszeit. Die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit bleibt unverändert. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die häusliche und die dienstliche Arbeitsstätte wird wie folgt vereinbart: Es werden folgende Kommunikationszeiten zur Erreichbarkeit am häuslichen Arbeitsplatz festgelegt: [ggf. Vereinbarung über Erfassung der häuslichen Arbeitszeiten, z.B. Selbstaufschreibung] Fahrtzeiten zwischen der betrieblichen und häuslichen Arbeitsstätte gelten nicht als Arbeits- zeit.
Verteilung der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit wird folgendermaßen verteilt: Beispiele Soweit möglich, wird der Arbeitsausfall zeitlich so gelegt, dass an einzelnen / ganzen Tagen vor und / oder nach einem Wochenende oder gesetzlichen Feiertag die Arbeit für alle betroffenen Arbeitnehmer oder für ganze Schichten ruht. Geschäftsleitung und Betriebsrat informieren über die Verteilung der Arbeitszeit spätestens sieben Tage vorher durch Aushang am Schwarzen Brett. Abwesende Mitarbeiter werden von ihrem Vorgesetzten telefonisch oder in geeigneter Form schriftlich verständigt.
Verteilung der Arbeitszeit. Es wird vereinbart, dass X % der wöchentlichen Normalarbeitszeit an der auswärtigen Arbeitsstelle am Wohnsitz des/der ArbeitnehmerIn (siehe oben) erbracht werden. Die tägliche Normalarbeitszeit wird konkret an folgenden Tagen im Home-Office des/r ArbeitnehmerIn erbracht: Montag: Dienstag: …. Das jeweils geltende Regime betreffend die Arbeitszeit sowie die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (insb. AZG, ARG) bleiben aufrecht und gelangen somit auch an Tagen der Leistungserbringung an der auswärtigen Arbeitsstelle vollumfänglich zur Anwendung. Elektronische Nachrichten (bspw. SMS, Messanger-Nachrichten, E-Mails usw.), die außerhalb der vereinbarten betrieblichen Normalarbeitszeit empfangen werden, sind erst wieder im Rahmen der Arbeitszeit zu bearbeiten.
Verteilung der Arbeitszeit. 81. Ordentliche Arbeitswoche, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1 Die ordentliche Arbeitswoche dauert von Montag bis Xxxxxxx. Zuschlags- freie Samstagsarbeit für Arbeitnehmende ohne Dienstpläne (SOJAZ) ist nur nach Absprache mit der Amtsleitung möglich. 2 Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens ein freies Wo- chenende (Samstag und Sonntag) pro Monat. 3 Wird an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet, muss ein Ersatzruhetag von 24 Stunden anschliessend an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden. Der Ersatzruhetag soll, wenn möglich, in der vorherge- henden oder nachfolgenden Woche liegen.
Verteilung der Arbeitszeit. Das Betreuungskomitee und der/die Promovierende legen gemeinsam fest, wie hoch der An- teil an der Arbeitszeit sein soll, der für das Promotionsprojekt verwendet werden kann Min- destens ein Drittel der vertraglich festgelegten Institutsarbeitszeit soll jedoch zur Promotion genutzt werden.
Verteilung der Arbeitszeit. Die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage sowie die Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Arbeitsschicht und der Ruhepausen erfolgt in Betrieben mit Betriebsrat entsprechend den betrieblichen Erfordernissen im Benehmen mit dem Betriebsrat und unter Beachtung der arbeitszeitrechtli- chen Bestimmungen.
Verteilung der Arbeitszeit. (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der/des Beschäftigten ist auf die Tätigkeit zu Hause und in der Dienststelle alternierend grundsätzlich wie folgt verteilt: Montag Stunden Stunden Dienstag Stunden Stunden Mittwoch Stunden Stunden Donnerstag Stunden Stunden Xxxxxxx Stunden Stunden (2) Die Ausgestaltung der Arbeitszeit für die häusliche Tätigkeit ist mit der/ dem direkten Vorgesetzten abzustimmen und darf dienstlichem Interesse und den Regelungen der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit nicht zuwiderlaufen. Ein Wechsel der vereinbarten Telearbeitstage auf einen anderen Wochentag bzw. ein Wechsel der vereinbarten Stundenverteilung pro Arbeitstag ist in Abstimmung mit dem/der direkten Vorgesetzten jederzeit möglich. Sofern eine von der Vereinbarung abweichende Aus- weitung der Telearbeitstage gewünscht ist, ist dies formlos beim Team Personal zu beantragen und anschließend durch die BK zu entscheiden.
Verteilung der Arbeitszeit. Die Verteilung der Arbeitszeit auf den Dienstort und den Telearbeitsplatz an den einzelnen Arbeitstagen wird wie folgt vorgenommen: (Bitte ankreuzen) Dienstort Telearbeit Dienstort Telearbeit Montag vormittags nachmittags Dienstag vormittags nachmittags Mittwoch vormittags nachmittags Donnerstag vormittags nachmittags Xxxxxxx vormittags nachmittags
Verteilung der Arbeitszeit. 8.5.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die Wochentage von Montag bis Xxxxxxx verteilt werden. Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage sowie Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen - auch bei Schichtarbeit - werden entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart und festgesetzt. § Im Falle der Nichteinigung über die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeiten entscheidet die Einigungsstelle im Sinne von 76 BetrVG auf Antrag jeder Seite verbindlich. § 8.5.2 Dabei dürfen in einer Woche 35 Stunden (ab 01.07.1993: 32 Stunden; ab 01.12.1995: 30 Stunden) nicht unterschritten und 40 Stunden, im Falle von § 8.2.1 43,5 Stunden (ab 01.07.1993: 42,5 Stunden; ab 01.12.1995: 41,5 Stunden) und im Falle von 8.2.2 : 46,5 Stunden (ab 01.07.1993: 45,5 Stunden; ab 01.12.1995: 44,5 Stunden) nicht überschritten werden. Ab 01.04.1989 dürfen in begründeten Einzelfällen 35 Stunden in einer Woche bis zu einer Stunde in der Woche unterschritten werden. § Soll ein Zeitausgleich ausnahmsweise auch in Form von freien Tagen genommen werden, so bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrats, die nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann. Es dürfen dabei nicht mehr als 5 freie Tage zusammengefasst werden. Zeitausgleichstage dürfen nicht auf Krankheitstage fallen. § 8.5.3 Die regelmäßige Arbeitszeit nach 6 Monaten erreicht werden. 8.1.1 oder