Common use of Verteilungsfähige Bewertungsreserven Clause in Contracts

Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 19.1 Zunächst ermitteln wir – zeitnah zum Zutei- lungstermin – die verteilungsfähigen Bewertungs- reserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Ver- pflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträ- ge sicherzustellen (§ 213 Versicherungsaufsichts- gesetz – VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf wird dabei berücksichtigt.

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Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 19.1 21.1 Zunächst ermitteln wir – zeitnah zum Zutei- lungstermin – die verteilungsfähigen Bewertungs- reserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Ver- pflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträ- ge sicherzustellen (§ 213 Versicherungsaufsichts- gesetz – VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf wird dabei berücksichtigt.

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Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 19.1 22.1 Zunächst ermitteln wir – zeitnah zum Zutei- lungstermin – die verteilungsfähigen Bewertungs- reserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Ver- pflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträ- ge sicherzustellen (§ 213 Versicherungsaufsichts- gesetz – VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf wird dabei berücksichtigt.

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Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 19.1 Zunächst ermitteln wir – zeitnah zum Zutei- lungstermin – die verteilungsfähigen Bewertungs- reserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Ver- pflichtung, die dauerhafte dauernde Erfüllbarkeit der Verträ- ge Verträge sicherzustellen (§ 213 Versicherungsaufsichts- gesetz 53c Versicherungsaufsichtsge- setz – VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß ge- mäß § 139 56a VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf Sicherungsbedarf wird dabei berücksichtigt.

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Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 19.1 Zunächst ermitteln wir – zeitnah zum Zutei- lungstermin – die verteilungsfähigen Bewertungs- reserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Ver- pflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträ- ge Ver- träge sicherzustellen (§ 213 Versicherungsaufsichts- gesetz Versicherungsauf- sichtsgesetz – VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf Siche- rungsbedarf wird dabei berücksichtigt.

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