Common use of Verteilungsfähige Bewertungsreserven Clause in Contracts

Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 22.1 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, in dem ein Versicherungsunter- nehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustel- len (§ 213 VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf wird dabei berücksichtigt. Die verteilungsfähi- gen Bewertungsreserven ermitteln wir auf Basis der Bewertungsreserven der zurückliegenden Monate. Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die verteilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-) Bestand der Verträge in der Rentenbezugszeit zuzuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt- lung des Anteilsatzes finden Sie in unserem Ge- schäftsbericht.

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Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 22.1 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, in dem ein Versicherungsunter- nehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung, die dauerhafte dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustel- len (§ 213 53c VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 56a VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf wird dabei berücksichtigt. Die verteilungsfähi- gen Bewertungsreserven ermitteln wir auf Basis der Bewertungsreserven der zurückliegenden Monate. Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die verteilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-) Bestand der Verträge in der Rentenbezugszeit zuzuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt- lung des Anteilsatzes finden Sie in unserem Ge- schäftsbericht.

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Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 22.1 21.1 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig Ver- teilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, in dem ein Versicherungsunter- nehmen Versicherungsunternehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustel- len sicherzustellen (§ 213 VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf Sicherungsbedarf wird dabei berücksichtigt. Die verteilungsfähi- gen Bewertungsreserven verteilungsfähigen Bewer- tungsreserven ermitteln wir auf Basis der Bewertungsreserven Bewer- tungsreserven der zurückliegenden Monate. Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die verteilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-) Bestand der Verträge in der Rentenbezugszeit zuzuordnen zu- zuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt- lung Ermittlung des Anteilsatzes finden Sie in unserem Ge- schäftsbericht.

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Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 22.1 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, in dem dass ein Versicherungsunter- nehmen seiner gesetzlichen sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Verpflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustel- len sicherzustellen (§ 213 VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf Sicherungsbedarf wird dabei berücksichtigt. Die verteilungsfähi- gen Bewertungsreserven ermitteln wir auf Basis der Bewertungsreserven der zurückliegenden Monate. Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die verteilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-) Bestand Teil-)Bestand der Verträge in der Rentenbezugszeit zuzuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt- lung Ermittlung des Anteilsatzes finden Sie in unserem Ge- schäftsberichtGeschäftsbericht. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven des Unternehmens werden mit diesem Anteilsatz multipliziert und ergeben die verteilungsfähigen Bewertungsreserven für den Teilbestand der Verträge in der Rentenbezugszeit. Dieser Betrag wird mit dem Verhältnis der garantierten Jahres-Rentenleistung zur Deckungsrückstellung aller bestehenden Verträge in der Rentenbezugszeit multipliziert und den Rentenauszahlungen zugeordnet.

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Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 22.1 20.1 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig Ver- teilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, in dem ein Versicherungsunter- nehmen Versicherungsunternehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustel- len sicherzustellen (§ 213 VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf Sicherungsbedarf wird dabei berücksichtigt. Die verteilungsfähi- gen Bewertungsreserven verteilungsfähigen Bewer- tungsreserven ermitteln wir auf Basis der Bewertungsreserven Bewer- tungsreserven der zurückliegenden Monate. Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die verteilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-) Bestand der Verträge in der Rentenbezugszeit zuzuordnen zu- zuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt- lung Ermittlung des Anteilsatzes finden Sie in unserem Ge- schäftsbericht.

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