Common use of Vertraglich modifizierte Gewährleistung Clause in Contracts

Vertraglich modifizierte Gewährleistung. Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen/Leistungen in der vertraglich vereinbarten Weise ausgeführt sind und sowohl zum Zeitpunkt der Übergabe als auch über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg frei von Sach- und Rechtsmängeln gleich welcher Art sind und bleiben und diesbezüglich die gewöhnlich vorausgesetzten sowie insb. die besonders bedungenen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus leistet der AN ausdrücklich dafür Gewähr, dass seine Lieferungen/Leistungen über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg sämtliche vereinbarten Voraussetzungen und Anforderungen gemäß Punkt 3 dieser AEB erfüllen. Weiters leistet der AN im obigen Sinne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Engineering-, Beratungs- und Dokumentationsleistungen sowie in Fällen einer Personalentsendung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von mündlichen und/oder schriftlichen Anweisungen. Der AN haftet demgemäß für die auf Basis solcher Anweisungen erfolgten Handlungen des AG und/oder Dritter. Sollte der Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung/Ausführung der Lieferungen/Leistungen xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx liegen, haben die Lieferungen/Leistungen zusätzlich zu den in diesem Punkt sowie in Punkt 3 enthaltenen Voraussetzungen/Anforderungen insb. auch die am Ort der Bestellausführung bzw. der bestimmungsgemäßen Verwendung geltenden Normen, Vorschriften und Standards zu erfüllen. Normaler Verschleiß, normale Abnützung sowie Schäden aufgrund unsachgemäßer/falscher Verwendung der Lieferungen/Leistungen durch den AG sind vom Gewährleistungsumfang ausdrücklich ausgenommen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines während des Gewährleistungszeitraumes auftretenden/eintretenden Mangels im Sinne dieser AEB trägt der AN. Den AG trifft keine Prüf-/Rügepflicht bei Übernahme/Abnahme der Lieferungen/Leistungen des AN im Sinne der Regelungen der §§ 377 und 378 UGB. Demgemäß finden auch die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB keine Anwendung und der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von innerhalb der Gewährleistungsfrist entstandenen Gewährleistungsansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Entstehung der Ansprüche. Der AN hat innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende/hervorkommende Mängel kostenlos binnen kurzer aber angemessener Frist nach Xxxx des AG durch Verbesserung oder Austausch/Nachlieferung zu beheben. Bei der Mangelbehebung hat der AN die berechtigten Interessen des AG insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten industriellen Dauerbetriebs zu beachten. Ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Mangel- verbesserung bzw. des Austausches verbleiben auch die Möglichkeiten/Abhilfen der Preisminderung und der Wandlung im billigen Ermessen des AG. Bei kleineren Defekten/Mängeln (Kosten zur Beseitigung geringer als 10.000,00 EUR je Einzelfall) oder bei solchen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des AN unverzüglich selbst zu beseitigen/beheben oder durch Dritte beseitigen/beheben zu lassen, wobei hiervon Gewährleistungsansprüche unberührt bleiben, insoweit die betreffende Mangelbehebung grundsätzlich fachgerecht durchgeführt wurde. Der AG ist verpflichtet, bei derartigen Mangelbehebungsarbeiten auf entsprechende Angemessenheit und Belegbarkeit der dabei auflaufenden Kosten zu achten. Die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne beträgt für bewegliche Sachen 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN sowie vorbehaltloser Übernahme bzw. (sofern vertraglich vereinbart) vorbehaltloser Abnahme der Lieferungen/Leistungen durch den AG, bei unbeweglichen Sachen 36 Monate nach dem soeben beschriebenen Zeitpunkten. Insoweit eine spezielle Abnahme der Lieferungen/Leistungen vereinbart wurde, darf diese vom AG nicht ungerechtfertigt/unbillig verweigert oder verzögert werden. Für versteckte Mängel und Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist frühestens mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Im Falle einer Verbesserung/eines Austauschs/einer Reparatur oder einer Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für den betreffenden Liefer- und Leistungsumfang nach erfolgreichem Abschluss der Mangelverbesserung neu zu laufen. Darüber hinaus beginnt die Gewährleistungsfrist für den gesamten Liefer- und Leistungsumfang neu zu laufen, sofern es sich um einen Mangel handelt, welcher die Funktionalität bzw. den Gebrauch der Lieferung/Leistung maßgeblich einschränkt oder verhindert. Spätestens 48 Monate nach dem ursprünglichen Beginn der Gewähr- leistungsfrist für die Lieferungen/Leistungen endet jedenfalls die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne. Die Gewährleistungsfrist einschließlich der soeben ausgeführten 48-monatigen Frist wird durch vom AN verursachte bzw. mangelbedingt entstehende Stillstandszeiten/Zeiten der Nichtverwendbarkeit für die gesamte Lieferung/Leistung unterbrochen. Dies gilt insb. für Zeiten der Durchführung von Mangelbehebungsarbeiten. Anderweitige dem AG allenfalls zustehende Rechte aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen/Leistungen bleiben hiervon unberührt. Der AN ist verpflichtet, dem AG das uneingeschränkte und unbelastete Eigentum bzw. Nutzungsrecht zu verschaffen. Es dürfen keine Einschränkungen jedweder Art wie z.B. Ansprüche und Rechte Dritter (wie insb. Marken- und Musterrechte, Patente, Gebietsschutz) bestehen und es dürfen Rechte Dritter weder durch die Lieferungen/Leistungen noch den Betrieb bzw. die Verwendung der Liefergegenstände verletzt werden. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung, hat der AN den AG bezüglich aller Ansprüche und Kosten (wie z.B. Ansprüche Dritter) freizustellen und vollständig schad- und klaglos zu halten.

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Vertraglich modifizierte Gewährleistung. Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen in der vertraglich vereinbarten Weise ausgeführt sind und sowohl zum Zeitpunkt der Übergabe als auch über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg frei von Sach- und Rechtsmängeln gleich welcher Art sind und bleiben und diesbezüglich die gewöhnlich vorausgesetzten sowie insb. die besonders bedungenen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus leistet der AN ausdrücklich dafür Gewähr, dass seine Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg sämtliche vereinbarten Voraussetzungen und Anforderungen gemäß Punkt 3 dieser AEB erfüllen. Weiters leistet der AN im obigen Sinne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Engineering-, Beratungs- und Dokumentationsleistungen sowie in Fällen einer Personalentsendung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von mündlichen und/und / oder schriftlichen Anweisungen. Der AN haftet demgemäß für die auf Basis solcher Anweisungen erfolgten Handlungen des AG und/und / oder Dritter. Sollte der Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung/Verwendung / Ausführung der Lieferungen/Lieferungen / Leistungen xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx liegen, haben die Lieferungen/Lieferungen / Leistungen zusätzlich zu den in diesem Punkt sowie in Punkt 3 enthaltenen Voraussetzungen/Voraussetzungen / Anforderungen insb. auch die am Ort der Bestellausführung bzw. der bestimmungsgemäßen Verwendung geltenden Normen, Vorschriften und Standards zu erfüllen. Normaler Verschleiß, normale Abnützung sowie Schäden aufgrund unsachgemäßer/unsachgemäßer/ falscher Verwendung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen durch den AG sind vom Gewährleistungsumfang ausdrücklich ausgenommen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines während des d es Gewährleistungszeitraumes auftretenden/auftretenden/ eintretenden Mangels im Sinne dieser AEB trägt der AN. Den AG trifft keine Prüf-/Rügepflicht Prüf-/ Rügepflicht bei Übernahme/Übernahme/ Abnahme der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen des AN im Sinne der Regelungen der §§ 377 und 378 UGB. Demgemäß finden auch a uch die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB keine Anwendung und der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von innerhalb der Gewährleistungsfrist entstandenen Gewährleistungsansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Entstehung der Ansprüche. Der AN hat innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende/auftretende/ hervorkommende Mängel kostenlos binnen kurzer aber angemessener Frist nach Xxxx des AG durch Verbesserung oder Austausch/Austausch / Nachlieferung zu beheben. Bei der Mangelbehebung hat der AN die berechtigten Interessen des AG insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten industriellen Dauerbetriebs zu beachten. Ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Mangel- verbesserung bzw. des Austausches verbleiben auch die Möglichkeiten/Möglichkeiten/ Abhilfen der Preisminderung und der Wandlung im billigen Ermessen des AG. Bei kleineren Defekten/Defekten/ Mängeln (Kosten zur Beseitigung geringer als 10.000,00 EUR je Einzelfall) oder bei solchen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des AN unverzüglich selbst zu beseitigen/beseitigen / beheben oder durch Dritte beseitigen/beseitigen/ beheben zu lassen, wobei hiervon Gewährleistungsansprüche unberührt bleiben, insoweit die betreffende Mangelbehebung grundsätzlich fachgerecht durchgeführt wurde. Der AG ist verpflichtet, bei derartigen Mangelbehebungsarbeiten auf entsprechende Angemessenheit und Belegbarkeit der dabei auflaufenden Kosten zu achten. Die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne beträgt für bewegliche Sachen 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Verpflichtungen/ Obliegenheiten des AN sowie vorbehaltloser Übernahme bzw. (sofern vertraglich vereinbart) vorbehaltloser Abnahme der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen durch den AG, bei unbeweglichen Sachen 36 Monate nach dem soeben beschriebenen Zeitpunkten. Insoweit eine spezielle Abnahme der Lieferungen/Lieferungen / Leistungen vereinbart wurde, darf diese vom AG nicht ungerechtfertigt/ungerechtfertigt / unbillig verweigert oder verzögert werden. Für versteckte Mängel und Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist frühestens mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Im Falle einer Verbesserung/Verbesserung/ eines Austauschs/Austauschs/ einer Reparatur oder einer Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für den betreffenden Liefer- und Leistungsumfang nach erfolgreichem Abschluss der Mangelverbesserung neu zu laufen. Darüber hinaus beginnt die Gewährleistungsfrist für den gesamten Liefer- und Leistungsumfang neu zu laufen, sofern es sich um einen Mangel handelt, welcher die Funktionalität bzw. den Gebrauch der Lieferung/Leistung Lieferung /Leistung maßgeblich einschränkt oder verhindert. Spätestens 48 Monate nach dem ursprünglichen Beginn der Gewähr- Gewähr - leistungsfrist für die Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen endet jedenfalls die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne. Die Gewährleistungsfrist einschließlich der soeben ausgeführten 48-monatigen Frist wird durch vom AN verursachte bzw. mangelbedingt entstehende Stillstandszeiten/Stillstandszeiten/ Zeiten der Nichtverwendbarkeit für die gesamte Lieferung/Lieferung / Leistung unterbrochen. Dies gilt insb. für Zeiten der Durchführung von Mangelbehebungsarbeiten. Anderweitige dem AG allenfalls zustehende Rechte aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen bleiben hiervon unberührt. Der AN ist verpflichtet, dem AG das uneingeschränkte und unbelastete Eigentum bzw. Nutzungsrecht zu verschaffen. Es dürfen keine Einschränkungen jedweder Art wie z.B. Ansprüche und Rechte Dritter (wie insb. Marken- und Musterrechte, Patente, Gebietsschutz) bestehen und es dürfen Rechte Dritter weder durch die Lieferungen/Lieferungen / Leistungen noch den Betrieb bzw. die Verwendung der Liefergegenstände verletzt werden. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung, hat der AN den AG bezüglich aller Ansprüche und Kosten (wie z.B. Ansprüche Dritter) freizustellen und vollständig schad- und klaglos zu halten.

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Vertraglich modifizierte Gewährleistung. Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen/Leistungen in der vertraglich vereinbarten Weise ausgeführt sind und sowohl zum Zeitpunkt der Übergabe als auch über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg frei von Sach- und Rechtsmängeln gleich welcher Art sind und bleiben und diesbezüglich die gewöhnlich vorausgesetzten sowie insb. die besonders bedungenen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus leistet der AN ausdrücklich dafür Gewähr, dass seine Lieferungen/Leistungen über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg sämtliche vereinbarten Voraussetzungen und Anforderungen gemäß Punkt 3 dieser AEB erfüllen. Weiters leistet der AN im obigen Sinne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Engineering-, Beratungs- und Dokumentationsleistungen sowie in Fällen einer Personalentsendung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von mündlichen und/oder schriftlichen Anweisungen. Der AN haftet demgemäß für die auf Basis solcher Anweisungen erfolgten Handlungen des AG und/oder Dritter. Sollte der Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung/Ausführung der Lieferungen/Leistungen xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx liegen, haben die Lieferungen/Leistungen zusätzlich zu den in diesem Punkt sowie in Punkt 3 enthaltenen Voraussetzungen/Anforderungen insb. auch die am Ort der Bestellausführung bzw. der bestimmungsgemäßen Verwendung geltenden Normen, Vorschriften und Standards zu erfüllen. Normaler Verschleiß, normale Abnützung sowie Schäden aufgrund unsachgemäßer/falscher Verwendung der Lieferungen/Leistungen durch den AG sind vom Gewährleistungsumfang ausdrücklich ausgenommen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines während des Gewährleistungszeitraumes auftretenden/eintretenden Mangels im Sinne dieser AEB trägt der AN. Den AG trifft keine Prüf-/Rügepflicht bei Übernahme/Abnahme der Lieferungen/Leistungen des AN im Sinne der Regelungen der §§ 377 und 378 UGB. Demgemäß finden auch die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB keine Anwendung und der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von innerhalb der Gewährleistungsfrist entstandenen Gewährleistungsansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Entstehung der Ansprüche. Der AN hat innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende/hervorkommende Mängel kostenlos binnen kurzer aber angemessener Frist nach Xxxx des AG durch Verbesserung oder Austausch/Nachlieferung zu beheben. Bei der Mangelbehebung hat der AN die berechtigten Interessen des AG insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten industriellen Dauerbetriebs zu beachten. Ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Mangel- verbesserung bzw. des Austausches verbleiben auch die Möglichkeiten/Abhilfen der Preisminderung und der Wandlung im billigen Ermessen des AG. Bei kleineren Defekten/Mängeln (Kosten zur Beseitigung geringer als 10.000,00 EUR je Einzelfall) oder bei solchen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des AN unverzüglich selbst zu beseitigen/beheben oder durch Dritte beseitigen/beheben zu lassen, wobei hiervon Gewährleistungsansprüche unberührt bleiben, insoweit die betreffende Mangelbehebung grundsätzlich fachgerecht durchgeführt wurde. Der AG ist verpflichtet, bei derartigen Mangelbehebungsarbeiten auf entsprechende Angemessenheit und Belegbarkeit der dabei auflaufenden Kosten zu achten. Die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne beträgt für bewegliche Sachen 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN sowie vorbehaltloser Übernahme bzw. (sofern vertraglich vereinbart) vorbehaltloser Abnahme der Lieferungen/Leistungen durch den AG, bei unbeweglichen Sachen 36 Monate nach dem soeben beschriebenen Zeitpunkten. Insoweit eine spezielle Abnahme der Lieferungen/Leistungen vereinbart wurde, darf diese vom AG nicht ungerechtfertigt/unbillig verweigert oder verzögert werden. Für versteckte Mängel und Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist frühestens mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Im Falle einer Verbesserung/eines Austauschs/einer Reparatur oder einer Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für den betreffenden Liefer- und Leistungsumfang nach erfolgreichem Abschluss der Mangelverbesserung neu zu laufen. Darüber hinaus beginnt die Gewährleistungsfrist für den gesamten Liefer- und Leistungsumfang neu zu laufen, sofern es sich um einen Mangel handelt, welcher die Funktionalität bzw. den Gebrauch der Lieferung/Leistung maßgeblich einschränkt oder verhindert. Spätestens 48 Monate nach dem ursprünglichen Beginn der Gewähr- leistungsfrist für die Lieferungen/Leistungen endet jedenfalls die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne. Die Gewährleistungsfrist einschließlich der soeben ausgeführten 48-monatigen Frist wird durch vom AN verursachte bzw. mangelbedingt entstehende Stillstandszeiten/Zeiten der Nichtverwendbarkeit für die gesamte Lieferung/Leistung unterbrochen. Dies gilt insb. für Zeiten der Durchführung von Mangelbehebungsarbeiten. Anderweitige dem AG allenfalls zustehende Rechte aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen/Leistungen bleiben hiervon unberührt. Der AN ist verpflichtet, dem AG das uneingeschränkte und unbelastete Eigentum bzw. Nutzungsrecht zu verschaffen. Es dürfen keine Einschränkungen jedweder Art wie z.B. Ansprüche und Rechte Dritter (wie insb. Marken- und Musterrechte, Patente, Gebietsschutz) bestehen und es dürfen Rechte Dritter weder durch die Lieferungen/Leistungen noch den Betrieb bzw. die Verwendung der Liefergegenstände verletzt werden. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung, hat der AN den AG bezüglich aller Ansprüche und Kosten (wie z.B. Ansprüche Dritter) freizustellen und vollständig schad- und klaglos zu halten.

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Vertraglich modifizierte Gewährleistung. Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen/Leistungen in der vertraglich vereinbarten Weise ausgeführt sind und sowohl zum Zeitpunkt der Übergabe als auch über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg frei von Sach- und Rechtsmängeln gleich welcher Art sind und bleiben und diesbezüglich die gewöhnlich vorausgesetzten sowie insb. die besonders bedungenen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus leistet der AN ausdrücklich dafür Gewähr, dass seine Lieferungen/Leistungen Leistung en über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg sämtliche vereinbarten Voraussetzungen und Anforderungen gemäß Punkt 3 dieser AEB erfüllen. Weiters leistet der AN im obigen Sinne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Engineering-Engineering -, Beratungs- und Dokumentationsleistungen sowie in Fällen einer Personalentsendung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von mündlichen und/oder schriftlichen Anweisungen. Der AN haftet demgemäß für die auf Basis solcher Anweisungen erfolgten Handlungen des AG und/oder DritterDritter . Sollte der Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung/Ausführung der Lieferungen/Leistungen xxxxxxxxx auxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx liegenxiegen, haben die Lieferungen/Leistungen zusätzlich zu den in diesem Punkt sowie in Punkt 3 enthaltenen Voraussetzungen/Anforderungen insb. auch die am Ort der Bestellausführung bzw. der bestimmungsgemäßen Verwendung geltenden Normen, Vorschriften und Standards zu erfüllen. Normaler Verschleiß, normale Abnützung sowie Schäden aufgrund unsachgemäßer/falscher Verwendung der Lieferungen/Leistungen Leistung en durch den AG sind vom Gewährleistungsumfang ausdrücklich ausgenommen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines während des Gewährleistungszeitraumes auftretenden/eintretenden Mangels im Sinne dieser AEB trägt der AN. Den AG trifft keine Prüf-/Rügepflicht bei Übernahme/Abnahme der Lieferungen/Leistungen des AN im Sinne der Regelungen der §§ 377 und 378 UGB. Demgemäß finden auch die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB keine Anwendung und der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von innerhalb der Gewährleistungsfrist entstandenen Gewährleistungsansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Entstehung der Ansprüche. Der AN hat innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende/hervorkommende hervorkomm end e Mängel kostenlos binnen kurzer aber angemessener Frist nach Xxxx des AG durch Verbesserung oder Austausch/Nachlieferung zu beheben. Bei der Mangelbehebung hat der AN die berechtigten Interessen des AG insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen Erforderniss en sowie der Notwendigkeit eines ungestörten industriellen Dauerbetriebs zu beachten. Ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Mangel- verbesserung bzw. des Austausches verbleiben auch die Möglichkeiten/Abhilfen der Preisminderung und der Wandlung im billigen Ermessen des AG. Bei kleineren Defekten/Mängeln (Kosten zur Beseitigung geringer als 10.000,00 EUR je Einzelfall) oder bei solchen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des AN unverzüglich selbst zu beseitigen/beheben oder durch Dritte beseitigen/beheben zu lassen, wobei hiervon Gewährleistungsansprüche unberührt bleiben, insoweit die betreffende Mangelbehebung grundsätzlich fachgerecht durchgeführt wurde. Der AG ist verpflichtet, bei derartigen Mangelbehebungsarbeiten auf entsprechende Angemessenheit und Belegbarkeit der dabei auflaufenden Kosten zu achten. Die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne beträgt für bewegliche Sachen 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN sowie vorbehaltloser Übernahme bzw. (sofern vertraglich vereinbart) vorbehaltloser Abnahme der Lieferungen/Leistungen durch den AG, bei unbeweglichen Sachen 36 Monate nach dem soeben beschriebenen Zeitpunkten. Insoweit eine spezielle Abnahme der Lieferungen/Leistungen vereinbart wurde, darf diese vom AG nicht ungerechtfertigt/unbillig verweigert oder verzögert werden. Für versteckte Mängel und Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist Gewährleistungsfris t frühestens mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Im Falle einer Verbesserung/eines Austauschs/einer Reparatur oder einer Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für den betreffenden betreffend en Liefer- und Leistungsumfang nach erfolgreichem Abschluss der Mangelverbesserung neu zu laufen. Darüber hinaus beginnt die Gewährleistungsfrist für den gesamten Liefer- und Leistungsumfang neu zu laufen, sofern es sich um einen Mangel handelt, welcher die Funktionalität bzw. den Gebrauch der Lieferung/Leistung maßgeblich einschränkt oder verhindert. Spätestens 48 Monate nach dem ursprünglichen Beginn der Gewähr- leistungsfrist für die Lieferungen/Leistungen endet jedenfalls die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne. Die Gewährleistungsfrist Gewährleistungsfris t einschließlich der soeben ausgeführten 48-monatigen Frist wird durch vom AN verursachte bzw. mangelbedingt entstehende entstehend e Stillstandszeiten/Zeiten der Nichtverwendbarkeit für die gesamte Lieferung/Leistung unterbrochen. Dies gilt insb. für Zeiten der Durchführung von Mangelbehebungsarbeiten. Anderweitige dem AG allenfalls zustehende Rechte aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen/Leistungen bleiben hiervon unberührt. Der AN ist verpflichtet, dem AG das uneingeschränkte und unbelastete Eigentum bzw. Nutzungsrecht zu verschaffen. Es dürfen keine Einschränkungen jedweder Art wie z.B. Ansprüche und Rechte Dritter (wie insb. Marken- und Musterrechte, Patente, Gebietsschutz) bestehen und es dürfen Rechte Dritter weder durch die Lieferungen/Leistungen noch den Betrieb bzw. die Verwendung der Liefergegenstände verletzt werden. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung, hat der AN den AG bezüglich aller Ansprüche und Kosten (wie z.B. Ansprüche Dritter) freizustellen und vollständig schad- und klaglos zu halten.

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Vertraglich modifizierte Gewährleistung. Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen in der vertraglich vereinbarten Weise ausgeführt sind und sowohl zum Zeitpunkt der Übergabe als auch über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg frei von Sach- und Rechtsmängeln gleich welcher Art sind und bleiben und diesbezüglich die gewöhnlich vorausgesetzten sowie insb. die besonders bedungenen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus leistet der AN ausdrücklich dafür Gewähr, dass seine Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg sämtliche vereinbarten Voraussetzungen und Anforderungen gemäß Punkt 3 dieser AEB erfüllen. Weiters leistet der AN im obigen Sinne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Engineering-, Beratungs- und Dokumentationsleistungen sowie in Fällen einer Personalentsendung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von mündlichen und/und/ oder schriftlichen Anweisungen. Der AN haftet demgemäß für die auf Basis solcher Anweisungen erfolgten Handlungen des AG und/und/ oder Dritter. Sollte der Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung/Verwendung/ Ausführung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx liegen, haben die Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen zusätzlich zu den in diesem Punkt sowie in Punkt 3 enthaltenen Voraussetzungen/Voraussetzungen/ Anforderungen insb. auch die am Ort der Bestellausführung bzw. der bestimmungsgemäßen Verwendung geltenden Normen, Vorschriften und Standards zu erfüllen. Normaler Verschleiß, normale Abnützung sowie Schäden aufgrund unsachgemäßer/unsachgemäßer/ falscher Verwendung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen durch den AG sind vom Gewährleistungsumfang ausdrücklich ausgenommen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines während des Gewährleistungszeitraumes auftretenden/auftretenden/ eintretenden Mangels im Sinne dieser AEB trägt der AN. Den AG trifft keine Prüf-/Rügepflicht Prüf-/ Rügepflicht bei Übernahme/Übernahme/ Abnahme der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen des AN im Sinne der Regelungen der §§ 377 und 378 UGB. Demgemäß finden auch die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB keine Anwendung und der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von innerhalb der Gewährleistungsfrist entstandenen Gewährleistungsansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Entstehung der Ansprüche. Der AN hat innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende/auftretende/ hervorkommende Mängel kostenlos binnen kurzer aber angemessener Frist nach Xxxx des AG durch Verbesserung oder Austausch/Austausch/ Nachlieferung zu beheben. Bei der Mangelbehebung hat der AN die berechtigten Interessen des AG insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten industriellen Dauerbetriebs zu beachten. Ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Mangel- verbesserung bzw. des Austausches verbleiben auch die Möglichkeiten/Möglichkeiten/ Abhilfen der Preisminderung und der Wandlung im billigen Ermessen des AG. Bei kleineren Defekten/Defekten/ Mängeln (Kosten zur Beseitigung geringer als 10.000,00 EUR je Einzelfall) oder bei solchen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des AN unverzüglich selbst zu beseitigen/beseitigen/ beheben oder durch Dritte beseitigen/beseitigen/ beheben zu lassen, wobei hiervon Gewährleistungsansprüche unberührt bleiben, insoweit die betreffende Mangelbehebung grundsätzlich fachgerecht durchgeführt wurde. Der AG ist verpflichtet, bei derartigen Mangelbehebungsarbeiten auf entsprechende Angemessenheit und Belegbarkeit der dabei auflaufenden Kosten zu achten. Die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne beträgt für bewegliche Sachen 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Verpflichtungen/ Obliegenheiten des AN sowie vorbehaltloser Übernahme bzw. (sofern vertraglich vereinbart) vorbehaltloser Abnahme der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen durch den AG, bei unbeweglichen Sachen 36 Monate nach dem soeben beschriebenen Zeitpunkten. Insoweit eine spezielle Abnahme der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen vereinbart wurde, darf diese vom AG nicht ungerechtfertigt/ungerechtfertigt/ unbillig verweigert oder verzögert werden. Für versteckte Mängel und Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist frühestens mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Im Falle einer Verbesserung/Verbesserung/ eines Austauschs/Austauschs/ einer Reparatur oder einer Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für den betreffenden Liefer- und Leistungsumfang nach erfolgreichem Abschluss der Mangelverbesserung neu zu laufen. Darüber hinaus beginnt die Gewährleistungsfrist für den gesamten Liefer- und Leistungsumfang neu zu laufen, sofern es sich um einen Mangel handelt, welcher die Funktionalität bzw. den Gebrauch der Lieferung/Lieferung/ Leistung maßgeblich einschränkt oder verhindert. Spätestens 48 Monate nach dem ursprünglichen Beginn der Gewähr- leistungsfrist für die Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen endet jedenfalls die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne. Die Gewährleistungsfrist einschließlich der soeben ausgeführten 48-monatigen Frist wird durch vom AN verursachte bzw. mangelbedingt entstehende Stillstandszeiten/Stillstandszeiten/ Zeiten der Nichtverwendbarkeit für die gesamte Lieferung/Lieferung/ Leistung unterbrochen. Dies gilt insb. für Zeiten der Durchführung von Mangelbehebungsarbeiten. Anderweitige dem AG allenfalls zustehende Rechte aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen bleiben hiervon unberührt. Der AN ist verpflichtet, dem AG das uneingeschränkte und unbelastete Eigentum bzw. Nutzungsrecht zu verschaffen. Es dürfen keine Einschränkungen jedweder Art wie z.B. Ansprüche und Rechte Dritter (wie insb. Marken- und Musterrechte, Patente, Gebietsschutz) bestehen und es dürfen Rechte Dritter weder durch die Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen noch den Betrieb bzw. die Verwendung der Liefergegenstände verletzt werden. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung, hat der AN den AG bezüglich aller Ansprüche und Kosten (wie z.B. Ansprüche Dritter) freizustellen und vollständig schad- und klaglos zu halten.

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