Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen. 2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. 2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag, General Terms and Conditions for Events, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Event Venue Rental Agreement, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen, Venue Rental Agreement
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 1. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des es Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch DR. XXXXXXX PRIVATHOTELS (soll heißen durch die Privathotels Dr. Lohbeck GmbH & Co KG bzw. für das Hotel Oversum in Winterberg die Oversum Hotel GmbH) zustande; diese sind die Vertragspartner. Dem Hotel steht es frei, die Die Buchung der Veranstaltung wird in Textform zu bestätigenbestätigt.
2.2 Das Hotel 2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern DR. XXXXXXX PRIVATHOTELS eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Alle Ansprüche gegen DR. XXXXXXX PRIVATHOTELS verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche gegenüber DR. XXXXXXX PRIVATHOTELS verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsver- kürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ihm zu vertretende DR. XXXXXXX PRIVATHOTELS oder seiner Erfüllungs- gehilfen beruhen bzw. bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige SchädenBei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind die, deren Erfüllung den Vertrag kennzeichnet und auf die auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisenvertrauen darf.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: General Terms and Conditions for Event Spaces, General Terms and Conditions for Event Spaces
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustandezustan- de. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform Text- form zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahr- lässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen vor- sätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten Pflich- ten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Weiter- gehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 10 nicht anderweitig ander- weitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens Scha- dens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kennt- nisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahrlässi- gen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Seminare, Tagungen Und Bankette
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahr- lässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung Verlet- zung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende SchadensersatzansprücheSchadensersatzansprü- che, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginngesetzlichen Verjäh- rungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Scha- densersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gel- ten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels Ho- tels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen, Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen, Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande; diese sind die Vertragspartner. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entspre- chende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Sch a- densersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen vertragstyp i- schen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen gesetzli- chen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht be- müht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde Kun- de verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren , so- weit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit be- ruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Ver- jährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahrlä s- sigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 1. Angebote des Hotels sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei die Buchung schriftlich zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Hat ein Dritter für den Kunden durch das bestellt, haftet er dem Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigengegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamt- schuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag.
2.2 3. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden seine Verpflichtungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu haltendem Vertrag. Im Übrigen nicht leistungs- typischen Bereich ist der Kunde verpflichtet, das die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hotels beschränkt. Das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisenübernimmt keine Haftung oder Vergütung von Leistungen Drittanbieter.
2.3 Alle 4. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginndes Kunden 6 Monate.
5. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen Diese Haftungsbeschränkung und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels beruhenauch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
6. Unser Xxxx (Kunde) bestätigt mit Reiseantritt, dass die Hygiene- und Verhaltens- regeln (Sicherheitsstandards) sowie die Hausregeln unseres Hauses gelesen und akzeptiert wurden.
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Samples: Hotel Accommodation Agreement, General Terms and Conditions
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen, Event Venue Rental
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, ; diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Kunden vorliegt.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag, General Business Terms and Conditions for Hotel Accommodation Contracts
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
. 2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Event & Venue Rental
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme Annahme, mündlich oder fernmündlich oder schriftlich , des Antrags des Kunden durch das Hotel die Gaststätte zustande. Dem Hotel steht es frei, Diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 Das Hotel 2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftete der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag , sofern der Gaststätte eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt .
3. Die Gaststätte haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für Gesundheit , wenn die Gaststätte die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise der Gaststätte beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhender Gaststätte beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels Leistungen der Gaststätte auftreten, wird das Hotel die Gaststätte bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel die Gaststätte rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Hotel die Gaststätte verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. Dies gilt 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren Kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels der Gaststätte beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Der Gaststätte Vesperstüble „alte Werkstatt“
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenbe- stätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen ver- tragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer Zitfer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit Mög- lichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginngesetzlichen Verjährungs- beginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Hotel Accommodation Contract
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande; diese sind die Vertragspartner. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung Veranstaltungsbuchung in Textform zu bestätigen.
2.2 2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamt- schuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle vertraglichen Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.
5. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Schadensersatzansprüchen Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Hotel in der Öffentlichkeit zu gefährden.
6. Nachrichten, Post und bei sonstigen AnsprüchenWarensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, sofern letztere Aufbewahrung und auf einer vorsätzlichen Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
7. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des Hotels beruhenbesteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder für deren Inhalte haftet das Hotel nicht. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Tagungen Und Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, ; diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerb- licher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Ho- tel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für Ge- sundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schä- den, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters Vertre- ters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht be- müht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich außer- gewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt wird durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden vom Hotel abgegebenen Angebots durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenden Besteller abgeschlossen.
2.2 2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Für gesundheitliche Empfindungen oder Lebensmittel-Allergien tragen die Kursteilnehmer selbst die Verantwortung und persönliche Sorge. Dennoch müssen Unverträglichkeiten bzw. Allergien im Hinblick auf bestimmte Lebensmittel und/oder Gewürze dem Zauberlehrling rechtzeitig vorab mitgeteilt werden. Die Benutzung der Küchengeräte und -utensilien erfolgt auf eigene Gefahr!
4. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe, Technik etc. welche von den Teilnehmern oder Veranstaltern mitgebracht werden, wird keine Haftung übernommen. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. für von ihm zu vertretende Schäden Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung Ansprüche des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 5. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Rental Agreement
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel & Restaurant Eigen zustande. Dem Hotel steht es frei, diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern das Hotel & Restaurant Eigen eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Das Hotel & Restaurant Eigen haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel & Restaurant Eigen die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise Hotel & Restaurant Eigen beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenHotel & Restaurant Eigen beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels Hotel & Restaurant Eigen steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels Hotel & Restaurant Eigen auftreten, wird das des Hotel & Restaurant Eigen bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel & Restaurant Eigen rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde2.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel Weintor zustande. Dem Hotel steht es frei, diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 Das Hotel 2.2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für von ihm zu vertretende Schäden alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Weintor eine entsprechende Erklärung des Kunden vorliegt.
2.3. Weintor haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn Weintor die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenWeintor beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels von Weintor steht die eines gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels Leistungen von Weintor auftreten, wird das Hotel Weintor bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel Weintor rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 2.4. Alle Ansprüche gegen das Hotel Weintor verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 I BGB. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels von Weintor beruhen.
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Samples: Event Venue Rental
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde2.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel (Hotel-Residence Klosterpforte Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG, nachfolgend auch als „Hotel“ bezeichnet) zustande. Dem Hotel steht es frei, ; diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 2.2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 2.4. Wird dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz auch gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht von Seiten des Hotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalt haftet das Hotel nach Maßgabe vorstehender Nummer 3 Sätze 1 bis 6. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
2.5. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, ; diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters der eine gesetzliche Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossenErfüllungsgehilfengleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle 4. Die Ansprüche gegen das Hotel des Kunden verjähren grundsätzlich in nach einem Jahr ab dem gesetzli- chen VerjährungsbeginnTag des Vertragsschlusses. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB.
5. Diese Haftungsbeschränkung und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels beruhenauch bei der Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen Und Caterings
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
2.4 Das Hotel haftet nicht bei zeitliche Verzögerungen über 30 Minuten, welche durch den Veranstalter verursacht wurden für den Qualitätsverlust der Speisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel Exerzitienhaus und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel Exerzitienhaus zustande. Dem Hotel Exerzitienhaus steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel Exerzitienhaus haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels Exerzitienhauses beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenExerzitienhauses beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels Exerzitienhauses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels Exerzitienhauses auftreten, wird das Hotel Exerzitienhaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel Exerzitienhaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel Exerzitienhaus verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels Exerzitienhauses beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel (Öschberghof GmbH) und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande.
2. Dem Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Xxxx weiterzuleiten.
3. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel steht es freiunaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Buchung Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Veranstaltung in Textform Öffentlichkeit zu bestätigengefährden.
2.2 4. Der Vertragspartner/Veranstalter haftet grundsätzlich gesamtschuldnerisch für alle auftretenden Kosten und anfallenden Schäden, welche von Personen(einschließlich seiner Person) und/oder Tieren und /oder Gegenständen verursacht wurden, die auf allgemeine oder spezielle Veranlassung des Vertragspartners/Veranstalters Zugang zu der Mietsache erhalten haben.
5. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende Schäden seine Verpflichtungen aus der Verletzung dem Vertrag. Ansprüche des Lebens, des Körpers oder der GesundheitKunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Weiterhin haftet es für sonstige Hiervon ausgenommen sind Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters (Für Geld, Wertpapiere, Wertgegenstände etc. stehen kostenlose Zimmersafes und/oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Schließfächer an der Rezeption zur Verfügung.) Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle 6. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginndes Kunden 6 Monate.
7. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen Diese Haftungsbeschränkung und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels beruhenauch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und Vertragsverletzung.
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Samples: Veranstaltungsvertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel Hotel/ Restaurant und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel Hotel/Restaurant haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels Hotels/Restaurant beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenHotels/Restaurant beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels Hotels/Restaurant steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende SchadensersatzansprücheSchadenersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels Hotels/Restaurant auftreten, wird das Hotel Hotel/Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel Hotel/Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel Hotel/Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels /Restaurant beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, ; diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Ein Anspruch des Kunden auf Mitnahme von Menü-/Buffetresten besteht nicht. Xxxxx hiervon abweichend eine Mitnahme vereinbart, erkennt der Kunde an und bestätigt, dass dies auf eigene Gefahr geschieht. Das Hotel haftet in keiner Weise für daraus entstehende Schäden oder Risiken.
5. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: General Terms and Conditions
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel den Altenberger Hof zustande; diese sind Vertragspartner. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform Der Antrag ist schriftlich an den Altenberger Hof zu bestätigen.stellen und muss folgende Angaben enthalten:
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig Ein Anspruch auf die Möglichkeit der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisenÜberlassung (Vermietung) von Räumlichkeiten und Einrichtungen besteht nicht.
2.3 Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Alle vertraglich festgehaltenen Angebote durch den Altenberger Hof an den Kunden sind bis 7 Tage nach Zusendung des Vertrages verbindlich. Innerhalb dieser Frist muss der Vertrag vom Kunden an den Altenberger Hof unterschrieben zurückgesendet werden, ansonsten verfällt der Anspruch des Kunden auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen automatisch.
2.4 Der Altenberger Hof haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
2.5 Alle Ansprüche gegen das Hotel den Altenberger Hof verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährung Verkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels der Altenberger Hof GmbH beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung Veran- staltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen ver- tragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Er- füllungsgehilfen gleich. Weitergehende SchadensersatzansprücheSchadensersatzansprü- che, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossenausge- schlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche unver- zügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig rechtzei- tig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern so- fern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel die KG und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme Annah- me des Antrags des Kunden durch das Hotel die KG zustande. Dem Hotel Der KG steht es frei, die Buchung Bu- chung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel Die KG haftet für von ihm ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es sie für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise der KG bezie- hungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen vertragstypi- schen Pflichten des Hotels be- ruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossender KG beruhen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels Leistungen der KG auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder diese auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist Mängelrü- gen müssen spätestens anlässlich der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit Rückgabe der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisenRäume erfolgen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel die KG verjähren grundsätzlich in einem ein halbes Jahr ab dem gesetzli- chen VerjährungsbeginnTag des Endes der Veranstaltung. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen AnsprüchenIm Übrigen ist die Haftung der KG auf Leistungs- mängel beschränkt, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels Pflichtverlet- zung der KG beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahr-lässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende SchadensersatzansprücheSchadenersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen Schadenersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Agb Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahr-lässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Event & Venue Rental
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde2.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, ; diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 2.2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Weiterhin haftet es für sonstige Sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen hohen Schadens hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2.4. Im Übrigen ist Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Kunde verpflichtetHotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisennicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2.3 2.5. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 2.1. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung und / oder die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 2.2. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 12 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 2.3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, beizutragen ,um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. Dies gilt 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
6. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
7. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des Hotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder für den Inhalt haftet das Hotel nicht. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahr-lässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Event Venue Rental Agreement
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel zur Treene in Schwabstedt und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel zur Treene steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel zur Treene haftet für von ihm ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es sie für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenHotel zur Treene Schwabstedt beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels Hotel zur Treene steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels Hotel zur Treene auftreten, wird das Hotel sie bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel zur Treene rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel zur Treene verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels Betreibers beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende Schäden seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Xxxxxxx, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenHotel beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungshilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung Störungen zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle vertraglichen Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht Schadensansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.
5. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Schadensersatzansprüchen Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Hotel in der Öffentlichkeit zu gefährden.
6. Nachrichten, Post und bei sonstigen AnsprüchenWarensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, sofern letztere Aufbewahrung und auf einer vorsätzlichen Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
7. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des Hotels beruhenbesteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder für deren Inhalte haftet das Hotel nicht. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
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Samples: Event Venue Rental
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags Vertrages des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
Appears in 1 contract
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 1. Vertragspartner sind das Hotel CFK und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel CFK zustande. Dem Hotel CFK steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel 2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. CFK haftet für von ihm ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es sie für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen fahr- lässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Hotel die CFK verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungs-verkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Venue Rental Agreement
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. a) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden und/oder des Veranstalters durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, ; diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 b) Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
c) Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 d) Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
e) Der Kunde und Veranstalter haften für die Einhaltung sämtlicher für sie einschlägigen gewerberechtlichen, arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie aller sonstigen sie treffenden rechtlichen Anforderungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande; diese sind die Vertragspartner. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entspre-chende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Scha-densersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen vertragstypi-schen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen gesetzli-chen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Ver-jährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahrläs-sigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 11 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen Und Gruppenbuchungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden Xxxxxx bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es freiAlbatros Catering GmbH oder Xxxxxx Xxxx e.U., diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 Das Hotel 2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für von ihm zu vertretende Schäden alle Verpflichtungen aus der Verletzung dem Vertrag. Albatros Catering GmbH /Xxxxxx Xxxx e.U. haftet mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die Kunden auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, Schadenersatz sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels Leistungen von Albatros Catering GmbH/ Xxxxxx Xxxx
e. U. auftreten, wird das Hotel Albatros Catering GmbH/ Xxxxxx Xxxx e.U. bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 . Alle Ansprüche gegen das Hotel Albatros Catering GmbH / Restaurant Albatros verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren
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Samples: General Terms and Conditions
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform Text- form zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende SchadensersatzansprücheSchadensersatzansprü- che, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginngesetzlichen Verjäh- rungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere letz- tere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Mietvertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 2.1. Durch die schriftliche Bestätigung der Reservierung durch das Tagungshaus oder mit Unterschrift des Belegungsvertrages für Veranstaltungen wird der Vertrag für das Tagungshaus wie für den Besteller bindend. Beide Vertragsparteien sind zur vollständigen Erfüllung des Vertragsinhaltes verpflichtet.
2.2. Der Abschluss der Belegungsvertrag verpflichtet die Vertragspartner sind das Hotel für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus. Sind der Besteller und der Xxxx nicht identisch, so haftet der Besteller dem Tagungshaus gegenüber zusammen mit dem Xxxx gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
2.3. Sollte der Kunde eine politische Vereinigung oder eine nicht christliche Glaubensgemeinschaft sein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung durch das Tagungshaus. Verschweigt der Kunde, dass es sich um eine politische Vereinigung bzw. Der eine nicht christliche Glaubensgemeinschaft handelt, so ist das Tagungshaus berechtigt, sofort vom Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags und ohne Schadensersatzforderungen des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenzurückzutreten.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit2.4. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel Tagungshaus verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzan- sprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungs- verkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels Tagungshauses beruhen.
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Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel die HPS und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel die HPS zustande. Dem Hotel Der HPS steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel . Die HPS haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhender HPS beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel der HPS bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel die HPS rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 2.2 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels der HPS GmbH beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme An- nahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beziehungs- weise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen ge- setzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende SchadensersatzansprücheSchadensersatz- ansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgensor- gen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich außerge- wöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen ge- setzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande; diese sind die Vertragspartner. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.3 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.Schadens
2.3 2.4 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen f ahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Event Venue Rental
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde2.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande; diese sind die Vertragspartner. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 2.2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
2.3. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhenberuhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 2.4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde2.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags Antrages des Kunden durch das Hotel zustande. Macht das Hotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Hotelangebotes durch den Kunden zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
2.2 Das 2.2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
2.3. Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Hotel verjähren in 1 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von ihm zu vertretende § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Hotel verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht … • bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels – auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen. • bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige SchädenBei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels be- ruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entste- hung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisenvertrauen darf.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag