Haftung / Verjährung. Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf die Pflichtversicherungssumme begrenzt. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde, verjähren. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60 oder 61 VVG.
Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Haftung / Verjährung. 16.1. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Pflichten, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden bzw. für die daraus entstehenden Aufwendungen. Er hat KÜHL von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
16.2. Für Verträge, die eine Behältergestellung und ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zum Gegenstand haben, haftet KÜHL für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
16.3. Für Verträge, die ausschließlich die Behältergestellung und Beförderung von Abfällen zum vereinbarten Abladeort zum Gegenstand haben, ist die Haftung von KÜHL bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes begrenzt auf:
(i) 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes, sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinne dieser AGB ist (§ 449 HGB).
(ii) 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne dieser AGB ist (§ 431 HGB).
16.4. Die in Ziffer 15.2 und 15.3 vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn KÜHL vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Darüber hinaus haftet KÜHL unbegrenzt in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Ebenso haftet KÜHL unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16.5. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistung innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung, sofern diese nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige bzw. leichtfertige Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung, auf ein arglistiges Verschweigen von Mängeln, auf eine Nichterbringung garantierter Leistungen oder auf eine Übernahme von Beschaffungsrisiken von KÜHL zurückzuführen sind oder zu einer Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit führt. In diesen Fällen und im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Haftung / Verjährung. 5.1 Creditreform haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3 Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat und Creditreform eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist.
5.2 Creditreform ist zur Vermeidung daraus entstehender Kosten für den Kunden nicht verpflichtet, die Verjährung von Verzugszins und Vollstreckungskostenersatzansprüchen zu verhindern. Eine Haftung von Creditreform ist insoweit ausgeschlossen.
Haftung / Verjährung. 11.1 Easol haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“).
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet easol nicht.
11.3 Soweit die Haftung von easol beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von easol.
11.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. - ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
11.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Haftung / Verjährung. 12.1 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.
12.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden oder soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.4 Reine Vermögensschäden, insbesondere Betriebsunterbrechungs- und Stillstandschäden werden nicht ersetzt.
12.5 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
12.6 Für zur Be- oder Verarbeitung oder Verbindung beigestelltes Material des Kunden oder Material, das wir im Auftrag des Kunden für die Beistellung besorgt haben haften wir mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nur dann, wenn schuldhaft eine übliche Ausschussquote überschritten wird (vgl. Abschnitt 20.2). Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des beschädigten oder zerstörten Materials.
12.7 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.8 Die uneingeschränkte Haftung verjährt auf gesetzlicher Grundlage. Soweit die Haftung – auch für Verzugsschäden – eingeschränkt gewährt wird (Abschnitte 4.3, 12.3 bis 12.7) verjähren alle Ansprüche sechs Monate nach Kenntnis des Kunden vom Schadensereignis, spätestens aber 12 Monate nach Anlieferung, Abnahme oder Entgegennahme der Dienstleistung.
Haftung / Verjährung. In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet TCS Terminal Chemicals Ser- vices GmbH & Co. KG Schadensersatz oder Er- satz vergeblicher Aufwendungen nur nach fol- genden Regeln:
7.1 TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vor- handensein TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG eine Garantie übernommen oder die der KÄUFER zugesichert hat, haftet TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zu- sicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Be- schaffenheit nicht seinerseits auf Vor- satz/grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3 TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG haftet nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Ange- stellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, so- weit es sich nicht um eine Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Män- geln, die seine Funktionsfähigkeit oder Ge- brauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhutspflichten, die dem KÄUFER die ver- tragsgemäße Verwendung des Liefergegen- standes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftrag- gebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des KÄUFERS aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zu- rechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des KÄUFERS.
7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG.
7.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheits- merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Haftung / Verjährung. Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verlet- zung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag von 5 Millionen EURO je Schadensfall begrenzt. Der Versicherungsmak- ler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höhe- ren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmak- ler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Weisungsgebundenheit: Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht wei- tergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Abtretungsverbot: Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar. Erklärungsfiktion: Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Versicherungsmakler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Versicherungsmakler mit dem Ände- rungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt. Rechtsnachfolge: Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Ver- sicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderli- che Informationen und Unterlagen weitergegeben werden. Schlussbestimmungen: Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungs- xxxxx herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Xxxxx hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Rege- lung am nächsten kommt. SüdwestRing Versicherungsmakler GmbH, Xxx-X...
Haftung / Verjährung a) Die Vertragspartner haften einander der Höhe nach unbe- grenzt
1. für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners bzw. der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen,
2. nach dem Produkthaftungsgesetz,
3. für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
4. aufseiten SPECTRUM, wenn und soweit SPECTRUM selbst mit dem Auftraggeber eine Garantie vereinbart hat und der Schaden auf einer Verletzung dieser Garantiezu- sage beruht.
b) Die Vertragspartner haften einander außerhalb der ge- nannten Fälle gemäß Pos. a) nicht bei normaler Fahrlässig- keit, es sei denn, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrags ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet, und auf deren Erfül- lung sich der andere Vertragspartner üblicherweise verlassen kann (Kardinalpflicht).
c) Im Fall des Absatzes b) ist die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden auf den für den Vertrag typischerweise vor- hersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch für entgange- nen Gewinn und nicht erzielte Einsparungen.
d) Die in Absatz b) und c) beschriebene Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist aufseiten SPECTRUM je Auftrag- geber begrenzt auf eine Million Euro (1.000.000,00 €) pro Schadenereignis.
e) Die Absätze b) bis d) gelten entsprechend für Ansprüche auf Kostenerstattung und andere Haftungs- und Entschädi- gungsansprüche, die der Auftraggeber gegen SPECTRUM geltend macht.
f) Für Rechenzentrumsleistungen finden sich, soweit für sie das Mietrecht anwendbar ist, in den „Zusatzbedingungen SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D ergänzende Regeln zur Haftung. Ein Schadensersatzanspruch – sofern gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 und § 536a Abs 1 BGB SPECTRUM den Schaden zu vertreten hat, ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht und die Haftung nicht wirksam vertraglich ausge- schlossen ist – muss vom Auftraggeber im Einzelfall nachge- wiesen werden. SPECTRUM weist darauf hin, dass SPECTRUM-RZ- Leistungen (inkl. SPECTRUM-Gateway) nicht für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder ähnlichen Arten von Notruf-Diensten geeignet ist. Ein derarti- ger Betrieb erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. SPECTRUM haftet bei einer derartigen Nutzung nicht für eine fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Übermitt- lung des Notrufes an die zuständige Notrufstelle.
g) Für Schäden au...
Haftung / Verjährung. 1. Der Ausschluss und die Beschränkung der Schadensersatzpflicht von KIFFE, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle aus Schadensersatz- verpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäfts- ähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertrags- schluss oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit KIFFE aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
2. Ist die Schadensersatzpflicht von KIFFE ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von KIFFE.
3. Die in Abs. l genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluss des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungs- frist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Pro- dukthaftung.
4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.