Haftung / Verjährung Musterklauseln

Haftung / Verjährung. Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf die Pflichtversicherungssumme begrenzt. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde, verjähren. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60 oder 61 VVG.
Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8. 9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei 9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an. 9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. 9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Haftung / Verjährung. 5.1 Creditreform haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3 Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat und Creditreform eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist. 5.2 Creditreform ist zur Vermeidung daraus entstehender Kosten für den Kunden nicht verpflichtet, die Verjährung von Verzugszins und Vollstreckungskostenersatzansprüchen zu verhindern. Eine Haftung von Creditreform ist insoweit ausgeschlossen.
Haftung / Verjährung a) Die Vertragspartner haften einander der Höhe nach unbe- grenzt 1. für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners bzw. der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen, 2. nach dem Produkthaftungsgesetz, 3. für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und 4. aufseiten SPECTRUM, wenn und soweit SPECTRUM selbst mit dem Auftraggeber eine Garantie vereinbart hat und der Schaden auf einer Verletzung dieser Garantiezu- sage beruht. b) Die Vertragspartner haften einander außerhalb der ge- nannten Fälle gemäß Pos. a) nicht bei normaler Fahrlässig- keit, es sei denn, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrags ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet, und auf deren Erfül- lung sich der andere Vertragspartner üblicherweise verlassen kann (Kardinalpflicht). c) Im Fall des Absatzes b) ist die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden auf den für den Vertrag typischerweise vor- hersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch für entgange- nen Gewinn und nicht erzielte Einsparungen. d) Die in Absatz b) und c) beschriebene Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist aufseiten SPECTRUM je Auftrag- geber begrenzt auf eine Million Euro (1.000.000,00 €) pro Schadenereignis. e) Die Absätze b) bis d) gelten entsprechend für Ansprüche auf Kostenerstattung und andere Haftungs- und Entschädi- gungsansprüche, die der Auftraggeber gegen SPECTRUM geltend macht. f) Für Rechenzentrumsleistungen finden sich, soweit für sie das Mietrecht anwendbar ist, in den „Zusatzbedingungen SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D ergänzende Regeln zur Haftung. Ein Schadensersatzanspruch – sofern gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 und § 536a Abs 1 BGB SPECTRUM den Schaden zu vertreten hat, ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht und die Haftung nicht wirksam vertraglich ausge- schlossen ist – muss vom Auftraggeber im Einzelfall nachge- wiesen werden. SPECTRUM weist darauf hin, dass SPECTRUM-RZ- Leistungen (inkl. SPECTRUM-Gateway) nicht für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder ähnlichen Arten von Notruf-Diensten geeignet ist. Ein derarti- ger Betrieb erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. SPECTRUM haftet bei einer derartigen Nutzung nicht für eine fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Übermitt- lung des Notrufes an die zuständige Notrufstelle. g) Für Schäden au...
Haftung / Verjährung. 11.1 Easol haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). 11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet easol nicht. 11.3 Soweit die Haftung von easol beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von easol. 11.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. - ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. 11.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Haftung / Verjährung. 1. Der Kunde haftet für Schäden, die durch ihn oder ihm zuzurechnende Bewohner schuldhaft verursacht werden. In gleicher Weise haftet der Kunde, wenn Gäste und Angehörige des jeweiligen Bewohners Schäden schuldhaft verursachen. Die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Kunden. Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Kunde der Novel Konzept GmbH Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der tatsächlichen Reparaturkosten leisten. Mängel und Schäden sind unverzüglich der Hausleitung mitzuteilen. Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, haftet der Kunde für die Folgeschäden, auch wenn ihm für den ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. 2. Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen oder eingebrachten Sachen kann nur übernommen werden, wenn diese der Novel Konzept GmbH oder ihrer Vertretung ausdrücklich zur Verwahrung gegeben wurden und diese die Verwahrung annehmen, es sei denn, die Novel Konzept GmbH haben den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände der Novel Konzept GmbH befinden, wird nicht gehaftet, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Novel Konzept GmbH verursacht worden ist. 3. Die Novel Konzept GmbH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Novel Konzept GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Novel Konzept GmbH beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Novel Konzept GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung der Novel Konzept GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Novel Konzept GmbH auftreten, wird die Novel Konzept GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. 4. Es gilt die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 Abs...
Haftung / Verjährung. 12.1 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt. 12.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden oder soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 12.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 12.4 Reine Vermögensschäden, insbesondere Betriebsunterbrechungs- und Stillstandschäden werden nicht ersetzt. 12.5 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 12.6 Für zur Be- oder Verarbeitung oder Verbindung beigestelltes Material des Kunden oder Material, das wir im Auftrag des Kunden für die Beistellung besorgt haben haften wir mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nur dann, wenn schuldhaft eine übliche Ausschussquote überschritten wird (vgl. Abschnitt 20.2). Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des beschädigten oder zerstörten Materials. 12.7 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 12.8 Die uneingeschränkte Haftung verjährt auf gesetzlicher Grundlage. Soweit die Haftung – auch für Verzugsschäden – eingeschränkt gewährt wird (Abschnitte 4.3, 12.3 bis 12.7) verjähren alle Ansprüche sechs Monate nach Kenntnis des Kunden vom Schadensereignis, spätestens aber 12 Monate nach Anlieferung, Abnahme oder Entgegennahme der Dienstleistung.
Haftung / Verjährung. 1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leben und Gesundheit. 2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. 3. Die in Abs. l genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung. 4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
Haftung / Verjährung. 1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt
Haftung / Verjährung. 1) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir auf Aufwendungs- bzw. Schadenersatz nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dabei ist unsere Haftung auf den typischerweise vorherseh- baren Schaden begrenzt. Schadenersatzansprüche dieser Art verjähren innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners. 2) Eine weitergehende Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie sowie im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 3) Die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 4) Im Übrigen ist unsere Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. 5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch für Handlungen unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.