Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg zustande. Ist der Kunde nicht der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen. 2.2 Die Diözese Würzburg haftet für von deren Tagungshäusern zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenzt. 2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen Und Tagungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für Culinaria zustan- de; diese sind die Diözese Würzburg zustandeVertragspartner.
2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher ge- werblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Culinaria eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.2 3. Die Diözese Würzburg Culinaria haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für Ge- sundheit, wenn die Culinaria die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise Culinaria beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Culinaria beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Culinaria steht die eines gesetzlichen gesetz- lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen der Culinaria auftreten, wird die Culinaria bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das Bistum für ihm Zumut- bare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu hal- ten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung Culinaria rechtzeitig auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben die Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen die Diözese Culinaria verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen gesetzli- chen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhengemäß II Nr. 3.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist sind grundsätzlich die Diözese - – auch wenn von Tagungshäusern Tagungs- häusern der Diözese die Rede ist - – und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg zustande. Ist der Kunde nicht der Besteller selbst selbst, bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschalteteingeschal- tet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen.
2.2 Die Diözese Würzburg haftet für von deren Tagungshäusern zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin Weiter- hin haftet sie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahrlässi- gen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhen. Einer Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg steht die eines gesetzlichen Vertreters Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegenvorlie- gen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden ein- tretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenzt.nicht
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren verjäh- ren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande; diese sind die Tagungshäuser für Vertragspartner. Dem Hotel steht es frei, die Diözese Würzburg zustande. Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Ist der Kunde Kunde/Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 2.3 Das Hotel haftet für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Bistum Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Hotel rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 2.4 Alle Ansprüche gegen die Diözese das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig kenntnisunabhängig in drei fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich sind die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - Eventlocation und der Kunde. Die Eventlocation erstellt für den Kunden ein Angebot. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags Angebotsannahme des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg zustande. Ist Der Eventlocation steht es frei, die Buchung der Kunde nicht der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVeranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Die Diözese Würzburg Eventlocation haftet für von deren Tagungshäusern ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Eventlocation beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Eventlocation beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Eventlocation steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet das Bistum Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Eventlocation auftreten, wird die Eventlocation bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist der Eventlocation rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese Eventlocation verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Eventlocation beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande; diese sind die Tagungshäuser für Vertragspartner. Dem Hotel steht es frei, die Diözese Würzburg zustandeBuchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2. Ist der Kunde Kunde/Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. wird vom Besteller Ver- anstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entspre- chende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 3. Das Hotel haftet für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenom- men sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonsti- ge Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise Pflichtver- letzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhendes Hotels beru- hen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters Vertre- ters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Bistum Hotel bei Kenntnis oder auf un- verzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Hotel rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Ent- stehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen die Diözese das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig kenntnisunabhängig in drei fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen.
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Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - sind das Restaurant und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant zu- stande. Dem Restaurant steht es frei, die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg zustande. Ist Buchung der Kunde nicht der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVeranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Die Diözese Würzburg Das Restaurant haftet für von deren Tagungshäusern ihm zu vertretende vertre- tende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahr- lässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Restaurants beziehungsweise auf einer vorsätzlichen vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen vertragsty- pischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Restaurants steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das Bistum Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzüg- liche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zu- mutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Ubrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Restaurant rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzu- weisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese verjähren das Restaurant verjäh- ren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen gesetzli- chen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprü- che verjähren kenntnisabhängig in drei fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhenbe- ruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen Verjäh- rungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Restaurants beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - sind das Restaurant und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg das Restaurant zustande. Ist Dem Restaurant steht es frei, die Buchung der Kunde nicht der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVeranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Die Diözese Würzburg Das Restaurant haftet für von deren Tagungshäusern ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Kör- pers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Restaurants beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Pflichtver- letzung des Restaurants steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Wei- tergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausge- schlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das Bistum Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sor- gen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Restaurant rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese das Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen Verjährungs- verkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Pflicht- verletzung des Restaurants beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Pension "Zum Alten Hafen"
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für Culinaria zustan- de; diese sind die Diözese Würzburg zustandeVertragspartner.
2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher ge- werblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Culinaria eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.2 3. Die Diözese Würzburg Culinaria haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für Ge- sundheit, wenn die Culinaria die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise Culinaria beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Culinaria beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Culinaria steht die eines gesetzlichen gesetz- lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leis- tungen der Culinaria auftreten, wird die Culinaria bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das Bistum für ihm Zumut- bare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu hal- ten. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung Culinaria rechtzeitig auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben die Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen die Diözese Culinaria verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen gesetzli- chen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Culinaria beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser Schloss Petershagen GmbH zustande.
2. Hat ein Dritter für die Diözese Würzburg zustande. Ist den Kunden bestellt, haftet er der Kunde nicht der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Schloss Petershagen GmbH gegenüber zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch als Gesamtschuldner für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag.
2.2 3. Dem Mieter ist es untersagt, eine Veranstaltung durchzuführen, die aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Vermieterin in der Öffentlichkeit zu gefährden.
4. Die Diözese Würzburg Vermieterin haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von deren Tagungshäusern zu vertretende ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn die Vermieterin die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise Vermieterin beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Vermieterin beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Vermieterin steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Vermieterin auftreten, wird sie bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Mieters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, das Bistum für ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 5. Soweit dem Mieter ein Stellplatz auf einem Unternehmensparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht der Vermieterin besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Unternehmensgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die Vermieterin nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Etwaige Schäden sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.
6. Alle Ansprüche gegen die Diözese Vermieterin verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen1 BGB. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Vermieterin beruhen.
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Samples: Vermietung Von Veranstaltungsräumen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch ist unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossen, sobald das/die schriftliche Annahme des Antrags des Zimmer, Räume, Flächen, sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt wird/werden. Soweit zeitlich noch möglich, wird das Hotel Reservierungen dem Xxxx schriftlich bestätigen. Bei Reservierungen über zentrale Reservierungsbüros erhält der Besteller fernmündlich eine Reservierungsnummer. Auf Wunsch wird dem Besteller diese Reservierungsnummer schriftlich bestätigt, soweit dies aus zeitlichen Gründen noch möglich ist. Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, wird der abweichende Inhalt der Bestätigung für den Kunden durch die Tagungshäuser und für die Diözese Würzburg zustandedas Hotel dann verbindlich, wenn der Kunde nicht umgehend nach Erhalt der Reservierungsbestätigung ausdrücklich widerspricht. Bei Anmeldung von mehreren Personen, insbesondere von Gruppen-, Reise-, Seminar- und Konferenzveranstaltungen sollen Teilnehmerlisten dem Hotel wie folgt schriftlich vorliegen: - voraussichtliche Zimmerbelegung/Namensliste zur vorgesehenen Personenzahl bis 28 Tage vor Anreise - definitive Zimmerbelegung/Namensliste bis 10 Tage vor Anreise
2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung Pflichtverletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an der Leistung des Hotels auftreten, wird das Bistum Hotel bei Kenntnis oder auf unverzüglicher Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist Hotel rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben mögliche Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen die Diözese das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen.
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Samples: Event Venue Rental
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - sind das Holzfellas und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg das Holzfellas zustande. Ist Dem Holzfellas steht es frei, die Buchung der Kunde nicht der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVeranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Die Diözese Würzburg Das Holzfellas haftet für von deren Tagungshäusern ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Holzfellas beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Holzfellas beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Holzfellas steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Holzfellas auftreten, wird das Bistum Holzfellas bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Holzfellas rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese das Holzfellas verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, die sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Holzfellas beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Macht das Hotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Tagungshäuser für Annah- me des Hotelangebotes durch den Kunden zustande. In beiden Fällen steht es dem Hotel frei, die Diözese Würzburg zustandevertragliche Vereinbarung in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Ist der Kunde Kunde/Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. oder wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflich- tungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 3. Bei verursachten Schäden haftet das Hotel und/oder sein Betreiber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das Hotel und/oder sein Betreiber und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Hotel unverzüglich mitzuteilen.
4. Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Hotel verjähren in 1 Jahr ab dem Be- ginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von deren Tagungshäusern zu vertretende § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Hotel verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjäh- rungsverkürzungen gelten nicht: - bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels – auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen. - bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige Schäden, Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung verkürzten Verjährungs- fristen nicht bei der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflich- ten sind solche, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztder Kunde vertrauen darf.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen in Hotels
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - sind das Hotel Darstein und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags Angebots des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg das Hotel Darstein zustande. Ist Der Antrag (Vertrag) ist lediglich 14 Tage gültig. Sollte der Kunde nicht Antrag nach Ablauf dieser Frist angenommen werden, steht es dem Hotel Darstein frei, die Buchung der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVeranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Die Diözese Würzburg Das Hotel Darstein haftet für von deren Tagungshäusern ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie haf- tet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig gere- gelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Bistum Hotel Darstein bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Hotel Darstein rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese das Hotel Darstein verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg das Hotel zustande. Ist Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Kunde nicht Veranstaltung in Textform zu bestätigen. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das/die Zimmer oder Räumlich- keiten bestellt und zugesagt wurden. Nach schriftlicher Reservierung ist eine Anzahlung von 1500,– € zu ver- einbartem Termin zu entrichten, die bei der Besteller selbst bzwVeranstaltung rückvergütet wird. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltetEine weitere Anzahlung erfolgt nach der Detailbesprechung. Optionsfristen (maximal 14 Kalendertage) sind für beide Vertrags- partner bindend. Wir behalten uns das Recht vor, so haftet nach Ablauf der Besteller zusammen mit Optionsfrist die Reser- vierung zu löschen, um die Räumlichkeiten anderweitig zu vergeben Bei Anmeldung von mehreren Personen, insbesondere Gruppen, soll im allseitigen Interesse die Teilnehmerliste mindestens 5 Tage vor Ankunft dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenHotel zur Verfügung stehen.
2.2 Die Diözese Würzburg Das Hotel haftet für von deren Tagungshäusern ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Wei- tergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht ander- weitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Bistum Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Hotel rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten Dies gilt nicht bei Scha- densersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, die sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg das Lakeside Burghotel zustande. Ist der Kunde nicht der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen.
2.2 Die Diözese Würzburg 2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lakeside Burghotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsab- schluss darüber aufzuklären,sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das An- sehen vom Hotel in der Öffentlichkeit zu gefährden.
3. Das Lakeside Burghotel haftet für von deren Tagungshäusern ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie das Hotel für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise vom Hotel beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten vom Laksi- de Burghotel beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhenKunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg vom Hotel steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen gleich. Haftet Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Klausel II oder in Xxxxxxx XX nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen vom Hotel auftreten, wird das Bistum Lakeside Burghotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zu- mutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegendas Lakeside Burghotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
4. Nachrichten, ist die Schadensersatzhaftung auf Post und Warensendungen für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztKunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines ErfolgsHotel übernimmt die Zustellung, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschädendie Aufbewahrung (bei Warensendungen allerdings nur nach vorheriger Abstimmung) und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist Für die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztvom Hotel gelten vorstehende Nummer 3 Sätze 1 bis 4 entsprechend.
2.3 5. Wird dem Kunden ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht vom Hotel be- steht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe vorstehender Nummer 3 Sätze 1 bis 4. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
6. Alle Ansprüche gegen die Diözese das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, die sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg vom Lakeside Burg- hotel beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde2.1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme Antragannahme (Bestätigung) des Antrags des Kunden durch A-ROSA Resorts zustande; diese sind die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg zustandeVertragspartner.
2.2. Ist der Kunde Kunde/Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. wird vom Besteller Ver- anstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller diese zusammen mit dem Kunden Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem A-ROSA Resort eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 2.3. Das A-ROSA Resort haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- manns für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon aus- genommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn das A-ROSA Resort die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise des A-ROSA Resorts beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des A-ROSA Resorts beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Pflicht- verletzung des A-ROSA Resorts steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des A-ROSA Resorts auftreten, wird das Bistum A-ROSA Resort bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumut- bare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das A-ROSA Resort rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztMöglichkeit der Entstehung ei- nes außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 2.4. Alle Ansprüche gegen die Diözese das A-ROSA Resort verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen Verjäh- rungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des A-ROSA Resorts beruhen.
2.5. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des A-ROSA Resorts darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. 2.557.000,00 € für Sachschäden und auf max. 52.000,00 € für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbe- grenzung und -ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des A-ROSA Resorts, seiner gesetzlichen Vertreter oder Leitenden Ange- stellten beruhen.
2.6. Für eingebrachte Sachen haftet das A-ROSA Resort dem Vertragspart- ner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu 3.500,00 €. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf 800,00 €. Geld und Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbe- wahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von 25.600,00 € versi- chert. Das A-ROSA Resort empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspart- ner nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zer- störung oder Beschädigung dem A-ROSA Resort Anzeige erstattet.
2.7. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in der Garage oder auf ei- nem Parkplatz des A-ROSA Resorts, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des A-ROSA Resorts. Bei Abhan- denkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des A-ROSA Resorts abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das A-ROSA Resort nicht, soweit das A-ROSA Resort nicht Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfül- lungsgehilfen des A-ROSA Resorts. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Grundstücks gegenüber dem A-ROSA Resort geltend gemacht werden.
2.8. Weckaufträge werden vom A-ROSA Resort mit größter Sorgfalt aus- geführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
2.9. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Das A-ROSA Resort übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf An- frage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das A-ROSA Resort ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungs- frist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichne- ten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
2.10. Der Xxxx ist verpflichtet, die jeweils im Hotel geltende Hausordnung einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich das Hotel das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages vor. Im Fal- le der Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Hotels in voller Höhe bestehen. Ersparte Aufwendungen werden auf den Vergütungs- anspruch angerechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant zustande, diese sind die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg zustandeVertragspartner.
2. Ist der Kunde Kunde/Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Restaurant eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 3. Das Restaurant haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn das Restaurant die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise des Restaurants beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das Bistum Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Restaurant rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen die Diözese das Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungs-Frist des § 199 Abs. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen1 BGB. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Restaurants beruhen.
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Samples: Vertrag Über Die Mietweise Überlassung Von Veranstaltungsräumen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde. a. Der Vertrag kommt durch zustande, wenn die schriftliche Annahme des Antrags DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) den Antrag des Kunden durch annimmt. Kunde und DenkRaum sind die Tagungshäuser Vertragspartner. Der DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
b. Die DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) haftet für die Diözese Würzburg zustandeVerpflichtungen aus dem Vertrag. Ist der Kunde nicht der Besteller selbst bzwAnsprüche des Kunden auf Schadensersatz über die vertraglich zugesicherten Leistungen hinaus sind ausgeschlossen. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen.
2.2 Die Diözese Würzburg haftet für von deren Tagungshäusern zu vertretende Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn die DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von der Tagungshäuser der Diözese Würzburg DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) beruhen. Einer Pflichtverletzung Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von der Tagungshäuser der Diözese Würzburg steht DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) auftreten, wird die eines gesetzlichen Vertreters DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) bei Kenntnis oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegenunverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, so schnell wie möglich für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Haftung des Diözese Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) rechtzeitig auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztdie Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 c. Alle Ansprüche gegen die Diözese DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig kenntnisunabhängig in drei fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg DenkRaum gUG (haftungsbeschränkt) beruhen.
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Samples: Mietvertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch den Gasthof zustande; diese sind die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg zustandeVertragspartner.
2. Ist der Kunde Kunde/Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. oder wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Gasthof eine entsprechende Erklärung des Kunden vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 3. Der Gasthof haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn dem Gasthof die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Gasthofs beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Gasthofs steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Gasthofs auftreten, wird dem Gasthof bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das Bistum für ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist dem Gasthof rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen die Diözese den Gasthof verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Gasthofs beruhen.
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Samples: Agb Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - sind das Resort und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Resort gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Ver- pflichtungen aus dem Resortaufnahmevertrag, sofern dem Resort eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg das Resort zustande. Ist Dem Resort steht es frei, die Buchung der Kunde nicht der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVeranstaltung in Textform zu bestä- tigen.
2.2 Die Diözese Würzburg Das Resort haftet für von deren Tagungshäusern ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Kör- pers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Resorts beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Resorts beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Pflichtver- letzung des Resorts steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Wei- tergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind aus- geschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Resorts auftreten, wird das Bistum Resort bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare bei- zutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Resort rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußerge- wöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese das Resort verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten Dies gilt nicht bei Schadenser- satzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, die so- fern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen grobfahr- lässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Resorts beruhen.
2.4 Der Kunde ist verpflichtet, das Resort un- aufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung auf- grund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Ge- schäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Resorts in der Öffentlichkeit zu gefährden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags Antrages des Kunden durch das Hotel zustande; diese sind die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg zustandeVertragspartner. Ist der Kunde / Besteller nicht der Besteller selbst Veranstalter selbst, bzw. wird vom Besteller von Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator Organisa- tor eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen.
2.2 Die Diözese Würzburg Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon aus-genommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn das Hotel die Pflicht-verletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg Pflicht-verletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Bistum Hotel bei Kenntnis oder auf unver- zügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizu-tragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das Hotel rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztMöglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenzt.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren verjäh- ren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefor- dert spätestens bei Vertragabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Tagungshäuser Öffentlichkeit zu gefährden. Nachrichten, Post oder Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, AuЫewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz oder in der Diözese Würzburg beruhenGarage, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des Hotels besteht nicht. Bei Abhanden- kommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalt haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
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Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde2.1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme Antragannahme (Bestätigung) des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg Kunden/ Bestellers zustande; dieser ist der Vertragspartner.
2.2. Ist der Kunde Kunde/Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. wird vom Besteller Ver- anstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller diese zusammen mit dem Kunden Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem HENRI Hotel eine ent- sprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 2.3. Das HENRI Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstal- ters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn das HENRI Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahrlässi- gen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise des XXXXX Xxxxxx xxxxxxx und Xxxxxxx, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des HENRI Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des HENRI Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des HENRI Hotels auftreten, wird das Bistum HENRI Hotel bei Kenntnis oder auf unver- zügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist das HENRI Hotel rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entstehung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 2.4. Alle Ansprüche gegen die Diözese das HENRI Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen Verjährungsverkürzun- gen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des XXXXX Xxxxxx xxxxxxx.
2.5. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des HENRI Hotels darüber hin- aus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. 3.000.000,00 € für Personenund Sachschäden und auf max. 100.000,00 € für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegren- zung und -ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des HENRI Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder Leitenden Angestellten beruhen.
2.6. Für eingebrachte Sachen haftet das HENRI Hotel dem Vertragspart- ner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu 3.500,00 €. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf 800,00 €. Geld und Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von 25.600,00 € versichert. Das HENRI Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner nicht un- verzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Be- schädigung dem HENRI Hotel Anzeige erstattet.
2.7. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in der Garage oder auf einem Parkplatz des HENRI Hotels, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht kei- ne Überwachungspflicht des HENRI Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des HENRI Hotels abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das HENRI Hotel nicht, soweit das HENRI Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des HENRI Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Grundstücks gegen- über dem HENRI Hotel geltend gemacht werden.
2.8. Weckaufträge werden vom HENRI Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vor- satz, sind ausgeschlossen.
2.9. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Das HENRI Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässig- keit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das HENRI Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
2.10. Der Xxxx ist verpflichtet, die jeweils im Hotel geltende Hausordnung ein- zuhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich das Hotel das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages vor. Im Falle der Kündi- gung bleibt der Vergütungsanspruch des Hotels in voller Höhe bestehen. Ersparte Aufwendungen werden auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
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Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Angebotes durch den Kunden durch mit dem Brauerei Gutshof Wernesgrün zustande; diese sind die Tagungshäuser für die Diözese Würzburg zustandeVertragspartner
2. Ist der Kunde nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder gewerbli- cher Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden Kun- den gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag.
2.2 Die Diözese Würzburg 3. Der Brauerei Gutshof Wernesgrün haftet für von deren Tagungshäusern zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Ver- trag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn der Brauerei Gutshof Wernesgrün die Pflichtverletzung zu ver- treten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise des Brauerei Gutshofs Wernesgrün beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Brauerei Gutshofs Wernesgrün beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Brauerei Gutshofs Wernesgrün steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungsgehil- fen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Brauerei Guts- hofs Wernesgrün auftreten, wird der Brauerei Gutshof Wernesgrün bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das Bistum für ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflich- tet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist den Brauerei Gutshof Wernesgrün rechtzeitig auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben Möglichkeit der Entste- hung eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztaußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen die Diözese den Brauerei Gutshof Wernesgrün verjähren grundsätzlich in einem Jahr zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig kenntnisunabhängig in drei fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen Verjäh- rungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg des Brauerei Gutshofs Wernesgrün beruhen.
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Samples: General Terms and Conditions
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Macht das Hotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Tagungshäuser für Annahme des Hotelangebotes durch den Kunden zustande. In beiden Fällen steht es dem Hotel frei, die Diözese Würzburg zustandevertragliche Vereinbarung in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Ist der Kunde Kunde/Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. oder wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 3. Bei verursachten Schäden haftet für von deren Tagungshäusern zu vertretende Vela Hotels AG bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Vela Hotels AG und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden je Schadensfall begrenztgering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Hotel unverzüglich mitzuteilen.
2.3 4. Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen die Diözese das Hotel verjähren grundsätzlich in einem 1 Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Hotel verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in drei 3 Jahren, soweit sie nicht kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht: - bei Ansprüchen, die auf einer Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels – auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen. - bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit Körpers oder der Freiheit beruhenGesundheit. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei Ansprüchender Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhenKunde vertrauen darf.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Macht das Hotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Tagungshäuser für Annahme des Hotelangebotes durch den Kunden zustande. In beiden Fällen steht es dem Hotel frei, die Diözese Würzburg zustandevertragliche Vereinbarung in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Ist der Kunde Kunde/Besteller nicht der Besteller Veranstalter selbst bzw. oder wird vom Besteller Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 3. Bei verursachten Schäden haftet das Hotel bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das Hotel und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Hotel unverzüglich mitzuteilen.
4. Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Hotel verjähren in 1 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von deren Tagungshäusern zu vertretende § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Hotel verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht: - bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels – auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen. - bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige Schäden, Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines Erfolgs, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztder Kunde vertrauen darf.
2.3 Alle Ansprüche gegen die Diözese verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner ist grundsätzlich die Diözese - auch wenn von Tagungshäusern der Diözese die Rede ist - und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch die Tagungshäuser das Hotel Monika zustande.
2. Hat ein Dritter für die Diözese Würzburg zustande. Ist der Kunde nicht der Besteller selbst bzw. wird vom Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltetden Kunden bestellt, so haftet der Besteller er dem Hotel Monika gegenüber zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch als Gesamtschuldner für alle VerpflichtungenVerpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag, sofern eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
2.2 Die Diözese Würzburg 3. Der Kunde ist verpflichtet, uns unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Hotel Xxxxxx in der Öffentlichkeit zu gefährden.
4. Das Hotel Xxxxxx haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von deren Tagungshäusern zu vertretende Schäden seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für , wenn das Hotel Xxxxxx die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg beziehungsweise vom Hotel Monika beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Tagungshäuser der Diözese Würzburg vom Hotel Xxxxxx beruhen. Einer Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg vom Hotel Monika steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haftet Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen vom Hotel Monika auftreten, wird das Bistum Hotel Xxxxxx bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegendem Hotel Xxxxxx rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
5. Nachrichten, ist die Schadensersatzhaftung auf Post und Warensendungen für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztKunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Bistum haftet in diesem Fall insbesondere nicht für das Ausbleiben eines ErfolgsHotel Xxxxxx übernimmt die Zustellung, entgangenen Gewinn oder sonstige nicht vorhersehbare mittelbare FolgeschädenAufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Haftet das Bistum für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des Diözese auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden je Schadensfall begrenztVorstehende Nummer 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
2.3 6. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht vom Hotel Monika besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalte haftet das Hotel Monika nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Etwaige Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
7. Alle Ansprüche gegen die Diözese das Hotel Xxxxxx verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in drei Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen1 BGB. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungshäuser der Diözese Würzburg vom Hotel Monika beruhen.
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Samples: Hotel Accommodation Agreement