Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Restaurant und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant zustande. Dem Restaurant steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen. 2.2 Das Restaurant haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beziehungs- weise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurants steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Wei- tergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind aus- geschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzüg- liche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu be- heben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. 2.3 Alle Ansprüche gegen das Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonsti- gen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung des Restaurants beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen & Reservierungen
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Restaurant und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant zustande. Dem Restaurant steht es frei, diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Restaurant eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Das Restaurant haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für von ihm zu vertretende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für , wenn das Restaurant die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beziehungs- weise beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurants steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Wei- tergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind aus- geschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzüg- liche unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu be- heben beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.
2.3 4. Alle Ansprüche gegen das Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. Dies gilt 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonsti- gen Ansprüchen, sofern letztere die auf einer vor- sätzlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung Pflichtverletzung des Restaurants beruhen.
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Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Restaurant und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant Hotel zustande. Dem Restaurant Macht das Hotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Hotelangebotes durch den Kunden zustande. In beiden Fällen steht es dem Hotel frei, die Buchung der Veranstaltung vertragliche Vereinbarung in Textform zu bestätigen.
2.2 2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.
3. Bei verursachten Schäden haftet das Hotel und/oder sein Betreiber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Restaurant haftet für von ihm zu vertretende Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das Hotel und/oder sein Betreiber und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beziehungs- weise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurants steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Wei- tergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind aus- geschlossender Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants Hotels auftreten, wird das Restaurant Hotel bei Kenntnis oder auf unverzüg- liche unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu be- heben beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisenSchäden dem Hotel unverzüglich mitzuteilen.
2.3 4. Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Restaurant Hotel verjähren grundsätzlich in einem 1 Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. Dies gilt 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Hotel verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht: - bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels – auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen. - bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei Schadensersatzansprüchen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und bei sonsti- gen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung des Restaurants beruhendie der Kunde vertrauen darf.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Restaurant und der Kunde2.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant Hotel zustande. Dem Restaurant Macht das Hotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Hotelangebotes durch den Kunden zustande. In beiden Fällen steht es dem Hotel frei, die Buchung der Veranstaltung vertragliche Vereinbarung in Textform zu bestätigen.
2.2 2.2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.
2.3. Bei verursachten Schäden haftet das Hotel bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Restaurant haftet für von ihm zu vertretende Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das Hotel und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beziehungs- weise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurants steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Wei- tergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind aus- geschlossender Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants Hotels auftreten, wird das Restaurant Hotel bei Kenntnis oder auf unverzüg- liche unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu be- heben beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisenSchäden dem Hotel unverzüglich mitzuteilen.
2.3 2.4. Wird dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz auch gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht von Seiten des Hotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalt haftet das Hotel nur nach Maßgabe vorstehender Ziffern. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
2.5. Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Restaurant Hotel verjähren grundsätzlich in einem 1 Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnBeginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. Dies gilt 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Hotel verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht … • bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels – auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen. • bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei Schadensersatzansprüchen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und bei sonsti- gen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung des Restaurants beruhendie der Kunde vertrauen darf.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Restaurant und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant Hotel Amper zustande.
2. Dem Restaurant steht es freiDer Kunde ist verpflichtet, Hotel Amper unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Buchung Sicherheit oder das Ansehen von Hotel Amper in der Veranstaltung in Textform Öffentlichkeit zu bestätigengefährden.
2.2 Das Restaurant 3. Hotel Amper haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es Hotel Amper für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beziehungs- weise von Hotel Amper beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von Hotel Amper beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Restaurants beruhenVertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Restaurants von Hotel Amper steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Wei- tergehende SchadensersatzansprücheWeitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 9 II oder in Ziffer IX nicht anderweitig geregelt, sind aus- geschlossenausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants von Hotel Amper auftreten, wird das Restaurant Hotel Amper bei Kenntnis oder auf unverzüg- liche unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu be- heben beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant Hotel Amper rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonsti- gen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung des Restaurants beruhen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Restaurant und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant Hotel zustande. Die Annahme erfolgt durch eine Buchungsbestätigung des Hotels. Dem Restaurant Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen. Schlägt bei einer Buchung über die Webseite des Hotels (xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx) die Reservierung fehl, erfolgt keine Buchung und es kommt somit kein Vertrag zustande.
2.2 Das Restaurant 2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Erfolgt die Buchung nicht durch den Kunden selbst sondern durch einen Dritten, haftet der Dritte dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für von ihm zu vertretende Schäden alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Davon unabhängig ist der Verletzung Dritte verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese AGB, an den Kunden weiterzugeben.
3. Buchungen dürfen nur durch vollgeschäftsfähige Personen getätigt werden.
4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit§ 199 Abs. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beziehungs- weise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Hotels beruhen.
5. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurants steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Wei- tergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind aus- geschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das Restaurant Verpflichtungen bei Kenntnis oder auf unverzüg- liche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu be- heben der Vertragsanbahnung und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisenpositiver Vertragsverletzung.
2.3 Alle Ansprüche gegen 6. Werden von einem Kunden mehrere Buchungen für Individualreisende von mehr als 9 Personen für denselben Zeitraum vorgenommen, obwohl insoweit auch die Buchung einer Gruppenreise ab 10 Personen möglich ist, behält sich das Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen Hotel vor, die Buchungen als Gruppenbuchung zusammenzufassen und bei sonsti- gen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung des Restaurants beruhennach deren Regelungen zu behandeln.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 2.1 Vertragspartner sind das Restaurant und der Kunde1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags Antragannahme (Bestätigung) des Kunden durch das Restaurant Hotel zustande. Dem Restaurant steht es frei, ; diese sind die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigenVertragspartner.
2.2 2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Kunde/ Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entspre- chende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Das Restaurant Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für von ihm seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenser- satz sind ausgeschlossen. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmän- gel, die, außer im leistungstypischen Bereich auf Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht zu vertretende Schäden aus sein, für Abhilfe zu sorgen. Im Übrigen ist der Verletzung des LebensVeranstalter verpflichtet, des Körpers oder das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der GesundheitEntstehung eines außergewöhnlich hohen Schaden hinzu- weisen.
4. Weiterhin haftet es für sonstige SchädenAlle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beziehungs- weise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurants steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Wei- tergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind aus- geschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzüg- liche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu be- heben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonsti- gen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung des Restaurants Hotels beruhen.
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Samples: Hotel Accommodation Agreement