Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen. 2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat der Kunde für einen Dritten ein Zimmer bestellt, so haftet der Dritte dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. 3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. 4. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
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Samples: Beherbergungsvertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 12.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Anfrage/Antrag des Antrags des Kunden Gastes durch das Hotel die Pension der Alten Weinschmiede in Sommerfeld zustande. Dem Hotel steht es freiDer Abschluss des Vertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden. Die Alte Weinschmiede in Sommerfeld ist berechtigt, die Zimmerbuchung schriftlich anzufordern. Hiernach kommt es zu bestätigeneiner schriftlichen Bestätigung zur Annahme des Vertrages nebst Berücksichtigung dieser AGB durch die Alte Weinschmiede in Sommerfeld.
22.2. Vertragspartner sind das Hotel die Alte Weinschmiede in Sommerfeld und der KundeXxxx. Hat der Kunde ein Dritter für einen Dritten ein Zimmer den Xxxx bestellt, so haftet er der Dritte dem Hotel Alten Weinschmiede in Sommerfeld gegenüber zusammen mit dem Kunden Xxxx als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegtBeherbergungsvertrag.
3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
4. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
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Samples: Beherbergungsvertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden Gastes durch das Hotel zustande. Dem Das Hotel steht es frei, bestätigt die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigenauf Wunsch des Gastes schriftlich.
2. Vertragspartner sind das die Betriebsgesellschaft Hotel Sachsen- Anhalt mbH, Xx xxx Xxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, nachfolgend Hotel, und der KundeXxxx. Hat der Kunde ein Dritter für einen Dritten ein Zimmer den Xxxx bestellt, so haftet der Dritte er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden Xxxx als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Alle Ansprüche gegen das Hotel die Betriebsgesellschaft verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGBgesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
4. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 12.1. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich n Textform zu bestätigen. Stornierungen haben immer in schriftlicher Form zu erfolgen, mündliche Stornierungen haben keine Gültigkeit.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat der Kunde für einen Dritten ein Zimmer bestellt, so haftet der Dritte dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
32.2. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 AbsGesundheit oder der Freiheit beruhen. 1 BGB. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
4. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung. 1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat der Kunde ein Dritter für einen Dritten ein Zimmer den Kunden bestellt, so haftet der Dritte er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in ab einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGBVerjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
4. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag