Vertragsart. Beim VL-Vertrag handelt es sich um eine Anlage nach dem Vermögensbil- dungsgesetz, bei der der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vermögenswirk- same Leistungen gemäß §§ 2, 3 Vermögensbildungsgesetz anlegt. Auf den VL-Vertrag können derzeit bis zu 400,00 Euro* pro Jahr vermögenswirksam angelegt werden. Der VL-Vertrag kann nur auf den Namen eines Arbeitnehmers eröffnet bzw. unter diesem geführt werden (Einzeldepot). Zusammen mit der Eröffnungsbestätigung für den VL-Vertrag erhält der Kunde einen „Auftrag an den Arbeitgeber“, den er ausgefüllt und unterschrieben an seinen Arbeitgeber weiterleiten muss.
Vertragsart. Beim VL-Vertrag handelt es sich um eine Anlage nach dem Vermö- gensbildungsgesetz. Auf den VL-Vertrag können derzeit bis zu 400,00 EUR* pro Jahr vermögenswirksam angelegt werden. Mit dem VL-Vertrag geht der Kunde die Verpflichtungen ein, die sich aus dem geltenden Recht, insbesondere dem Vermögensbildungsgesetz, erge- ben. Der VL-Vertrag kann nur auf den Namen eines Arbeitnehmers er- öffnet bzw. unter diesem geführt werden (Einzeldepot). Zusammen mit der Eröffnungsbestätigung für den VL-Vertrag erhält der Kunde einen „Auftrag an den Arbeitgeber“, den er ausgefüllt und unterschrieben an seinen Arbeitgeber weiterleiten muss.
Vertragsart a) Der Mietbox Vertrag ist ein Vertrag unter dem Sonderegger Transporte AG (nachstehend auch Anbieter genannt) als Vertragspartei der Gegenpartei (nachstehend Kunde genannt) einen Lagerraum (nachstehend Mietbox genannt) zur Verfügung stellt, damit dieser persönliche Gegenstände und andere Güter einlagern kann. Dabei kennt der Anbieter die Art und/oder Beschaffenheit der Güter nicht. Für den vereinbarten Zeitraum und gegen eine entsprechende Gebühr stellt der Anbieter dem Kunden eine Mietbox zur Verfügung. Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Mietbox Vertrages.
b) Der vorliegende Vertrag kann unter keinen Umständen einem Hinterlegungsvertrag (gemäss Art. 472 ff. OR) gleichgesetzt werden, da Sonderegger Transporte AG keinerlei Verpflichtung eines Aufbewahrers hat. Ferner kennt der Anbieter die Art und/oder Beschaffenheit der gelagerten Güter und Gegenstände nicht und kann deshalb auch nicht für deren Rückgabe verantwortlich sein.
c) Der vorliegende Vertrag entspricht keinesfalls einem Gewerblichen Mietvertrag (gemäss Schweizerischem Obligationenrecht Art. 253ff.). Für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darf die Mietbox in keinem Falle genutzt werden. Insbesondere sind dies Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder freie Berufstätigkeit in der Mietbox und/oder des Betriebsgebäudes des Anbieters. Es dürfen ausschliesslich nur die zugewiesenen Flächen der Mietbox(en) zur Lagerung von Güter und Gegenstände genutzt werden. Es ist daher dem Kunden untersagt sein Geschäftsdomizil oder seine Zweigniederlassung am Lagerort rechtlich oder faktisch zu errichten und Werbeschilder, Anmerkungen und dergleichen im Inneren des Betriebsgebäudes sowie der Mietbox anzubringen. Der Kunde anerkennt ausserdem, dass Gegenstand des vorliegenden Vertrags einzig die zugewiesene Mietbox ist und dass diese weder notwendig noch unerlässlich für die Betreibung eines Geschäftes ist.
d) Die Mietbox und/oder das Betriebsgebäude des Anbieters darf generell nicht als Wohn- oder Aufenthaltsraum genutzt werden.
e) Der vorliegende Vertrag beinhaltet keinen Versicherungsschutz gegen Entwendung, Wasser- und Feuerereignisse, Elementarschäden oder Schäden anderer Art, an den eingelagerten Gütern und Gegenständen, da dass vom Anbieter angebotene Sicherheitsniveau nicht ausreichend ist. Eine Haftung des Anbieters ist daher in jedem Fall ausgeschlossen. Diesbezüglich empfehlen wir unseren Kunden den Warenwert der eingelagerten Güt...
Vertragsart. Die im Rahmen einer Leistungsbeschreibung zu erbringenden Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, es sei denn, die Parteien legen in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich fest, dass ein anderes Vertragstyp, wie z.B. ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB vorliegen soll.
Vertragsart. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Werkvertrag. Die Anleitung und Kontrolle der Mitar- beiter und deren Arbeitsleistung erfolgt grundsätzlich durch den Kundenbetrieb. Die Fa. adhoc Personaldienstleistungen GmbH haftet somit nicht für Gewährleistungs- oder Schadenersatzan- sprüche nach BGB oder VOB. Eine Haftung für den Arbeitserfolg ist ebenso ausgeschlossen, wie jegliche durch unsere Mitarbeiter verursachte Schäden an von ihnen zur Arbeit benötigten Gegen- ständen.
Vertragsart. Es wird ein Honorar- resp. Auftragsvertrag ausgestellt. Grundlage und Rahmen für Aufträge an den/die Auftragnehmer/in sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) über den Auftrag (Art. 394 ff.).
Vertragsart. Es bieten sich nachfolgende Möglichkeiten für die Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit medizinischem Personal an:
1. Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten:
2. Verträge direkt mit medizinischem Personal:
a) Befristetes Anstellungsverhältnis, § 30 TVöD
b) Anstellung in einer kurzfristigen Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Eine weitere rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit ist es, das medizinische Personal im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV anzustellen.
Vertragsart. Im Rahmen der angebotenen Flugscheine kommt zwischen der DLBS und dem Kunden (Fluggast) ein Beför- derungsvertrag im Sinne der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches zustande.
Vertragsart. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrages ergibt, finden auf das Vertragsverhältnis die Vorschriften der §§ 675 ff. BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) Anwendung.
Vertragsart. Alle Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sind dem Vertragsrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Je nach Vereinbarung und Leistung des Anbieters sind dies Kaufverträge, Mietverträge oder Werk/Dienstverträge. Fernabsatzverträge im Rahmen der E-Bay-Plattform sind dort geregelt und unterfallen nicht den hier formulierten Bedingungen.