Vertragsart Musterklauseln

Vertragsart. Beim VL-Vertrag handelt es sich um eine Anlage nach dem Vermögensbil- dungsgesetz, bei der der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vermögenswirk- same Leistungen gemäß §§ 2, 3 Vermögensbildungsgesetz anlegt. Auf den VL-Vertrag können derzeit bis zu 400,00 Euro* pro Jahr vermögenswirksam angelegt werden. Der VL-Vertrag kann nur auf den Namen eines Arbeitnehmers eröffnet bzw. unter diesem geführt werden (Einzeldepot). Zusammen mit der Eröffnungsbestätigung für den VL-Vertrag erhält der Kunde einen „Auftrag an den Arbeitgeber“, den er ausgefüllt und unterschrieben an seinen Arbeitgeber weiterleiten muss.
Vertragsart. Beim VL-Vertrag handelt es sich um eine Anlage nach dem Vermö- gensbildungsgesetz. Auf den VL-Vertrag können derzeit bis zu 400,00 EUR* pro Jahr vermögenswirksam angelegt werden. Mit dem VL-Vertrag geht der Kunde die Verpflichtungen ein, die sich aus dem geltenden Recht, insbesondere dem Vermögensbildungsgesetz, erge- ben. Der VL-Vertrag kann nur auf den Namen eines Arbeitnehmers er- öffnet bzw. unter diesem geführt werden (Einzeldepot). Zusammen mit der Eröffnungsbestätigung für den VL-Vertrag erhält der Kunde einen „Auftrag an den Arbeitgeber“, den er ausgefüllt und unterschrieben an seinen Arbeitgeber weiterleiten muss.
Vertragsart a) Der Mietbox Vertrag ist ein Vertrag unter dem Sonderegger Transporte AG (nachstehend auch Anbieter genannt) als Vertragspartei der Gegenpartei (nachstehend Kunde genannt) einen Lagerraum (nachstehend Mietbox genannt) zur Verfügung stellt, damit dieser persönliche Gegenstände und andere Güter einlagern kann. Dabei kennt der Anbieter die Art und/oder Beschaffenheit der Güter nicht. Für den vereinbarten Zeitraum und gegen eine entsprechende Gebühr stellt der Anbieter dem Kunden eine Mietbox zur Verfügung. Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Mietbox Vertrages.
Vertragsart. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrages ergibt, finden auf das Vertragsverhältnis die Vorschriften der §§ 675 ff. BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) Anwendung.
Vertragsart. Im Rahmen der angebotenen Flugscheine kommt zwischen der DLBS und dem Kunden (Fluggast) ein Beför- derungsvertrag im Sinne der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches zustande.
Vertragsart. Alle Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sind dem Vertragsrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Je nach Vereinbarung und Leistung des Anbieters sind dies Kaufverträge, Mietverträge oder Werk/Dienstverträge. Fernabsatzverträge im Rahmen der E-Bay-Plattform sind dort geregelt und unterfallen nicht den hier formulierten Bedingungen.
Vertragsart. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Werkvertrag. Die Anleitung und Kontrolle der Mitar- beiter und deren Arbeitsleistung erfolgt grundsätzlich durch den Kundenbetrieb. Die Fa. adhoc Personaldienstleistungen GmbH haftet somit nicht für Gewährleistungs- oder Schadenersatzan- sprüche nach BGB oder VOB. Eine Haftung für den Arbeitserfolg ist ebenso ausgeschlossen, wie jegliche durch unsere Mitarbeiter verursachte Schäden an von ihnen zur Arbeit benötigten Gegen- ständen.
Vertragsart. Basic 1 Unterrichtsstunde/Woche 49,00 € / Monat Plus 2 Unterrichtsstunden/Woche 79,00 € / Monat Flatrate 3 und mehr Unterrichtsstunden/Woche 99,00 € / Monat Bitte zutreffendes ankreuzen
Vertragsart a. Der Vertrag gilt für die Dauer eines Schuljahres. Das Schuljahr beginnt immer am 01.08 eines Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres. Die Anmeldefrist endet am 01.05. des Jahres, in welchem das Schuljahr beginnt. Bitte beachten Sie, dass Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, für das kommende Schuljahr evtl. nicht mehr berücksichtigt werden können.
Vertragsart. Die im Rahmen einer Leistungsbeschreibung zu erbringenden Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, es sei denn, die Parteien legen in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich fest, dass ein anderes Vertragstyp, wie z.B. ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB vorliegen soll.