Vertragsart Musterklauseln
Vertragsart. Beim VL-Vertrag handelt es sich um eine Anlage nach dem Vermögensbil- dungsgesetz, bei der der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vermögenswirk- same Leistungen gemäß §§ 2, 3 Vermögensbildungsgesetz anlegt. Auf den VL-Vertrag können derzeit bis zu 400,00 Euro* pro Jahr vermögenswirksam angelegt werden. Der VL-Vertrag kann nur auf den Namen eines Arbeitnehmers eröffnet bzw. unter diesem geführt werden (Einzeldepot). Zusammen mit der Eröffnungsbestätigung für den VL-Vertrag erhält der Kunde einen „Auftrag an den Arbeitgeber“, den er ausgefüllt und unterschrieben an seinen Arbeitgeber weiterleiten muss.
Vertragsart. Beim VL-Vertrag handelt es sich um eine Anlage nach dem Vermö- gensbildungsgesetz. Auf den VL-Vertrag können derzeit bis zu 400,00 EUR* pro Jahr vermögenswirksam angelegt werden. Mit dem VL-Vertrag geht der Kunde die Verpflichtungen ein, die sich aus dem geltenden Recht, insbesondere dem Vermögensbildungsgesetz, erge- ben. Der VL-Vertrag kann nur auf den Namen eines Arbeitnehmers er- öffnet bzw. unter diesem geführt werden (Einzeldepot). Zusammen mit der Eröffnungsbestätigung für den VL-Vertrag erhält der Kunde einen „Auftrag an den Arbeitgeber“, den er ausgefüllt und unterschrieben an seinen Arbeitgeber weiterleiten muss.
Vertragsart a) Der Mietbox Vertrag ist ein Vertrag unter dem Sonderegger Transporte AG (nachstehend auch Anbieter genannt) als Vertragspartei der Gegenpartei (nachstehend Kunde genannt) einen Lagerraum (nachstehend Mietbox genannt) zur Verfügung stellt, damit dieser persönliche Gegenstände und andere Güter einlagern kann. Dabei kennt der Anbieter die Art und/oder Beschaffenheit der Güter nicht. Für den vereinbarten Zeitraum und gegen eine entsprechende Gebühr stellt der Anbieter dem Kunden eine Mietbox zur Verfügung. Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Mietbox Vertrages.
b) Der vorliegende Vertrag kann unter keinen Umständen einem Hinterlegungsvertrag (gemäss Art. 472 ff. OR) gleichgesetzt werden, da Sonderegger Transporte AG keinerlei Verpflichtung eines Aufbewahrers hat. Ferner kennt der Anbieter die Art und/oder Beschaffenheit der gelagerten Güter und Gegenstände nicht und kann deshalb auch nicht für deren Rückgabe verantwortlich sein.
c) Der vorliegende Vertrag entspricht keinesfalls einem Gewerblichen Mietvertrag (gemäss Schweizerischem Obligationenrecht Art. 253ff.). Für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darf die Mietbox in keinem Falle genutzt werden. Insbesondere sind dies Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder freie Berufstätigkeit in der Mietbox und/oder des Betriebsgebäudes des Anbieters. Es dürfen ausschliesslich nur die zugewiesenen Flächen der Mietbox(en) zur Lagerung von Güter und Gegenstände genutzt werden. Es ist daher dem Kunden untersagt sein Geschäftsdomizil oder seine Zweigniederlassung am Lagerort rechtlich oder faktisch zu errichten und Werbeschilder, Anmerkungen und dergleichen im Inneren des Betriebsgebäudes sowie der Mietbox anzubringen. Der Kunde anerkennt ausserdem, dass Gegenstand des vorliegenden Vertrags einzig die zugewiesene Mietbox ist und dass diese weder notwendig noch unerlässlich für die Betreibung eines Geschäftes ist.
d) Die Mietbox und/oder das Betriebsgebäude des Anbieters darf generell nicht als Wohn- oder Aufenthaltsraum genutzt werden.
e) Der vorliegende Vertrag beinhaltet keinen Versicherungsschutz gegen Entwendung, Wasser- und Feuerereignisse, Elementarschäden oder Schäden anderer Art, an den eingelagerten Gütern und Gegenständen, da dass vom Anbieter angebotene Sicherheitsniveau nicht ausreichend ist. Eine Haftung des Anbieters ist daher in jedem Fall ausgeschlossen. Diesbezüglich empfehlen wir unseren Kunden den Warenwert der eingelagerten Güt...
Vertragsart. Der Vertrag umfasst 🞎 die Betreuung an ein bis drei Tagen außerhalb der Schulferien im Schuljahr 2021/22 zwischen 07:15 und 16:00 Uhr für 36 €/ Monat oder 432.- €/ Jahr. 🞎 die Betreuung an vier oder fünf Tagen außerhalb der Schulferien im Schuljahr 2021/22 zwischen 07:15 und 16:00 Uhr für 60 €/Monat oder 720.- €/Jahr. 🞎 ein warmes Mittagessen täglich - die Tage werden zu Beginn des Schuljahres verbindlich festgelegt - (Kosten z. Zt. 3,70 €/ Mahlzeit) Das Essen wird taggenau abgerechnet und im Folgemonat per Lastschrift eingezogen und ist abhängig vom Catering Unternehmen.
Vertragsart. Die im Rahmen einer Leistungsbeschreibung zu erbringenden Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, es sei denn, die Parteien legen in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich fest, dass ein anderes Vertragstyp, wie z.B. ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB vorliegen soll.
Vertragsart. Einheitspreisvertrag Stundenlohnvertrag Pauschalvertrag
Vertragsart a. Der Vertrag gilt für die Dauer eines Schuljahres. Das Schuljahr beginnt immer am 01.08 eines Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres. Die Anmeldefrist endet am 01.05. des Jahres, in welchem das Schuljahr beginnt. Bitte beachten Sie, dass Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, für das kommende Schuljahr evtl. nicht mehr berücksichtigt werden können.
b. Es wird folgendes Betreuungsmodell vereinbart:
Vertragsart. Mietvertrag Auszubildende im Turnus 45,00 €/Woche Mietvertrag ▇▇▇▇▇▇▇ und Auszubildende 105,00 €/Monat Mietvertrag nach besonderer Vereinbarung €/Monat Im Mietzins sind alle Nebenkosten und Betreuungskosten enthalten.
Vertragsart. Es bieten sich nachfolgende Möglichkeiten für die Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit medizinischem Personal an:
1. Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten:
2. Verträge direkt mit medizinischem Personal:
a) Befristetes Anstellungsverhältnis, § 30 TVöD
b) Anstellung in einer kurzfristigen Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Eine weitere rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit ist es, das medizinische Personal im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV anzustellen.
Vertragsart. Die im Rahmen einer Leistungsbeschreibung zu erbringenden Leistungen zur Erreichung der (Gesamt- )Lösung im Projekt sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 1153 ff. ABGB, es sei denn, die Parteien legen in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich fest, dass ein anderes Vertragstyp, wie z.B. ein Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff. ABGB vorliegen soll.
