Honorarvereinbarung Musterklauseln

Honorarvereinbarung. 2.1.1. In der Regel werden die Kanzlei und der Mandant eine individuelle Honorarvereinbarung treffen. 2.1.2. Eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis wird wirksam, wenn die Kanzlei das Angebot zur Honorarvereinbarung via Email übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax zurücksendet oder der Mandant per Email oder in sonstiger Textform unter konkreter Bezugnahme auf das unterbreitete Angebot eben dieses annimmt oder die Kanzlei mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr (auch über die Kommunikation in sozialen Netzwerken) ergibt. 2.1.3. In der Regel sehen die individuellen Honorarvereinbarungen eine zeitabhängige Vergütung vor. 2.1.4. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, beträgt der Stundensatz 350,00 EUR netto. 2.1.5. In der Regel wird bei Abschluss der Vereinbarung ein Zeitaufwand für die Bearbeitung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt der Kanzlei zum Sachverhalt vorliegenden Informationen prognostiziert. Ein solcher prognostizierte Zeitaufwand für die Bearbeitung wird dem Mandanten mitgeteilt und in der Honorarvereinbarung festgehalten. 2.1.6. Die Kanzlei ist berechtigt, bei Abschluss einer Honorarvereinbarung bis zu 50% des vereinbarten Honorars als Vorschuss zu verlangen (vgl. auch § 4 RVG). Ziffer 2.2.4 gilt darüber hinaus entsprechend. 2.1.7. Die Kanzlei ist berechtigt, die Leistung erst mit Eingang des Vorschusses auf dem Kanzleikonto zu erbringen und bis zum Eingang des Vorschusses gegebenenfalls vom Beratungsvertrag zurückzutreten. 2.2.5 gilt entsprechend. 2.1.8. Die Parteien sind sich einig, dass ein Mehraufwand von bis zu 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand im Vorwege vom Mandanten genehmigt und zu tragen ist. 2.1.9. Bei einem Mehraufwand von mehr als 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand hat die Kanzlei den Mandanten über den voraussichtlichen Mehraufwand zu informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen. 2.1.10. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorzunehmenden digitalen Zeitaufzeichnungen verlangen.
Honorarvereinbarung. Bei medizinisch notwendiger ambulanter Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung durch Belegärzte gilt: Erstattet werden verbleibende Mehrkosten aus einer rechtsgültigen Vereinbarung über eine von der geltenden Gebührenordnung abweichende Gebührenhöhe (Honorarvereinbarung), für die nur deshalb aus dem vereinbarten Grundtarif kein Leistungsanspruch oder kein Anspruch auf Beihilfe besteht, weil sie die Höchstsätze der gültigen Gebührenordnung übersteigen.
Honorarvereinbarung a. Kosten für Sprechstunde und probatorische Sitzungen b. Kosten für Therapiestunden (vor Leistungszusage der Kasse bzw. nach Ablehnung)
Honorarvereinbarung. Der VK verpflichtet sich, dem VM ein Pauschalhonorar zu zahlen. Das günstige Pauschalhonorar ist nur für den Gesamtvertretungsauftrag oder die Einzelproduktberatung mit Versicherungsvermittlung möglich. Für Beratungen ohne Vermittlung und Einzelarbeiten, sowie die Vermögens- und Finanzierungsberatung kommen die unten. angeführten Stundensätze zur Anwendung. Es gelten folgende Monatspauschalhonorare: Beratung ohne Vermittlung € 150,- Stundensatz wenn kein Pauschalhonorar vereinbart ist. Zahlung: 1/1 ½ Abbuchung Zahlschein Mit dem Pauschalhonorar werden auch alle Tätigkeiten, welche nicht mit der Vermittlung des Versicherungsschutzes (Schaden- und Vertragsurgenzen, Fremdvertragsprüfungen usw.) im Zusammenhang stehen, pauschal abgegolten. Das Honorar wird nach dem Verbraucherpreisindex bzw. dem ihm folgenden Ersatzindex angepasst. Für die Durchführung von KFZ-Anmeldungen wird ein Honorar von 20,- verrechnet. Von rückwirkend erzielten Prämienermäßigungen erhält der VM ein Viertel des vom Versicherer rückvergüteten oder gutgeschriebenen Betrages. Von Prämienermäßigungen, die sich auf die gesamte Laufzeit der Polizze ausdehnen, erhält der VM die Ersparnis eines vollen Versicherungsjahres. Die Bearbeitung von Schadenfällen bis zu einer Schadensumme pro Schadenereignis von € 100.000,- ist im Pauschalhonorar inkludiert. Für Schadensummen pro Schadenereignis von über € 100.000,- wird ein einmaliger Bearbeitungsbetrag individuell vereinbart. Der VM hat Anspruch auf Ersatz aller Barauslagen (z.B. Porto, Einschreibegebühren, Telefongebühren). Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Im Falle der Beendigung oder Auflösung des Vertrages während eines Jahres erfolgt keine aliquote Rückverrechnung des bereits geleisteten und/oder vorgeschriebenen Honorars. Alle Honorare sind bis mindestens 31.12. des laufenden Jahres zu zahlen. Der Stundensatz für Beratungen ohne Vertragsabschluss oder ohne Vermittlungstätigkeit beträgt: € 150,- und gelangt zur Anwendung, wenn keine Vermittlung von Versicherungen gewünscht wird. Wurde mit dem VK ein Pauschalhonorar vereinbart und tritt der VK jedoch nach Bezug der VM Leistungen zurück, wird nach den Stundensätzen abgerechnet.
Honorarvereinbarung. In der Sache wegen habe ich / haben wir die Rechtsanwaltskanzlei „Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Partnerschafts- gesellschaft“, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx beauftragt.
Honorarvereinbarung. Für meinen Aufwand berechne ich eine Entschädigung nach Stunden, wobei ohne andere Abmachung oder individuelle 🡪 Regelung ein Stundenansatz von Franken als vereinbart gilt. Dauert ein Mandat mehrere Jahre, behalte ich mir angemessene Anpassungen dieses Stundenansatzes an gesteigerte Kosten vor. Ebenfalls behalte ich eine Anpassung des Stundenansatzes im Einzelfall vor, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Wird in behördlichen oder ge- richtlichen Verfahren meiner Kundin/meines Kunden eine Partei- oder Prozessentschädigung zugesprochen, ent- spricht mein Honorar mindestens dieser Entschädigung. Zum Stundenhonorar kommen die Barauslagen hinzu, na- mentlich Kosten für Versand, Kommunikation, Print/Kopien, was ich mit einer Kleinspesenpauschale von 3 % des 🡪 Honorars fakturieren kann, sowie Reisen, Gebühren, im Auftrag der Kundin/des Kunden bezogene Drittleistungen oder für die Benutzung juristischer Datenbanken. Zusätzlich zu meinem Aufwand muss ich meiner Kundin/meinem Kunden die gesetzliche Mehrwertsteuer (MWST) von derzeit 7.7 % belasten. Im Falle eines Widerrufs des Mandatsverhältnisses beanspruche ich die Honorierung meiner bis zum Eintreffen des Widerrufes erbrachten Leistungen und der notwendigen Bemühungen zum Abschluss des Dossiers wie Aktenrück- gabe und die Information Beteiligter über die Beendigung des Mandats. Die Leistungen bei meiner Vertretung fakturie- re ich in meinem Namen. Die Rechnungsstellung und mündliche oder schriftliche Spezifikation der erbrachten Leis- tungen ist kostenlos. Als Basis für meine Fakturierung dient eine laufende und detaillierte Erfassung meiner Bemühungen in Zeiteinheiten von 1/10-Stunden, von welcher die Kundin/der Kunde jederzeit eine Abschrift verlangen kann und welche ich in der Regel mit meinen Rechnungen abgebe. Ich kann Akontozahlungen oder Vorschüsse beanspruchen und rechne detailliert über meine Aufwendungen am Schluss des Mandats ab. Die Kundin/der Kunde kann jederzeit eine Zwischenrechnung verlangen.
Honorarvereinbarung. Sofern Sie mit einem Rechnungssteller ein Honorar vereinbart haben, ist dies für uns nicht verbindlich.
Honorarvereinbarung. Tätigkeitsdatum / -zeitraum Thema
Honorarvereinbarung. Honorarsatz Anzahl der Std. gesamt. pro Tag. pro Woche.
Honorarvereinbarung. Alle Preise und Honorare sind Nettopreise und enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Bei der Durchführung von Beratungen und Coachings fallen 19 % gesetzliche Umsatzsteuer auf den Nettopreis an. Die Kosten der psychologischen Beratung betragen 100,55 Euro exklusive Mehrwertsteuer je Einzelgespräch von 50 Minuten. Dauert eine Sitzung länger als 50 Minuten, so wird die zusätzliche Zeit anteilig verrechnet (wobei eine 10 Minuten-Einheit mit 20,11 Euro netto berechnet wird). Die Kosten für ein Coaching betragen 100,55 Euro exklusive Mehrwertsteuer je Einzelgespräch von 50 Minuten. Dauert eine Sitzung länger als 50 Minuten, so wird die zusätzliche Zeit anteilig verrechnet (wobei eine 10 Minuten-Einheit mit 20,11 Euro netto berechnet wird). Die Psychologin stellt nach Erbringung der Dienstleistung oder nach Ausfall eines fest vereinbarten und nicht rechtzeitig abgesagten Termins eine Rechnung an den Kostenträger (Unternehmen).