Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (jeweils ein "Maßgeblicher Mitgliedstaat") kann ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in diesem Maßgeblichen Mitgliedstaat nur dann erfolgen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sowie jegliche darüber hinaus in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat anwendbaren Vorschriften eingehalten werden: (i) Das öffentliche Angebot der Wertpapiere beginnt oder erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Billigung dieses Basisprospekts durch die BaFin und, falls ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in einem anderen Maßgeblichen Mitgliedstaat als Deutschland erfolgt, dieser Basisprospekt sowie alle etwaigen Nachträge gemäß dem Prospektrecht zusätzlich an die zuständige Behörde dieses Maßgeblichen Mitgliedstaats notifiziert wurden; oder (ii) die Wertpapiere werden weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen angeboten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger i.S.d. Prospektrechts handelt; oder (iii) die Wertpapiere werden qualifizierten Anlegern i.S.d. Prospektrechts angeboten; oder (iv) die Wertpapiere werden unter anderen Umständen angeboten, unter denen eine Befreiung von der Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dem Prospektrecht eintritt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Emittentin im Falle der zuvor unter (i) bis (iv) genannten Angebote von Wertpapieren nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dem Prospektrecht bzw. eines Nachtrags zu diesem Basisprospekt verpflichtet ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet "öffentliches Angebot von Wertpapieren" in Bezug auf die Wertpapiere in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat eine Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung der Wertpapiere zu entscheiden. "Prospektrecht" bezeichnet die Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 in der aktuellen Fassung oder ab dem 21. Juli 2019, die Verordnung 2017/1129 vom 14. Juni 2017, sowie alle einschlägigen Umsetzungsmaßnahmen in jedem Maßgeblichen Mitgliedstaat.
Appears in 1 contract
Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Schuldverschreibungen Und Pfandbriefen
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (jeweils ein "Maßgeblicher Mitgliedstaat") kann ein öffentliches Angebot der Wertpapiere Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe in diesem Maßgeblichen Mitgliedstaat nur dann erfolgen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sowie jegliche darüber hinaus in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat anwendbaren Vorschriften eingehalten werden:
(i) Das öffentliche Angebot der Wertpapiere beginnt oder erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Billigung dieses Basisprospekts durch die BaFin und, falls ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in einem anderen Maßgeblichen Mitgliedstaat als Deutschland erfolgt, dieser Basisprospekt sowie alle etwaigen Nachträge gemäß dem Prospektrecht der PVO zusätzlich an die zuständige Behörde dieses Maßgeblichen Mitgliedstaats notifiziert wurden; oder
(ii) die Wertpapiere werden weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen angeboten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger i.S.d. Prospektrechts PVO handelt; oder
(iii) die Wertpapiere werden qualifizierten Anlegern i.S.d. Prospektrechts PVO angeboten; oder
(iv) die Wertpapiere werden unter anderen Umständen angeboten, unter denen eine Befreiung von der Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dem Prospektrecht der PVO eintritt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Emittentin im Falle der zuvor unter (i) bis (iv) genannten Angebote von Wertpapieren nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dem Prospektrecht der PVO bzw. eines Nachtrags zu diesem Basisprospekt verpflichtet ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet "öffentliches Angebot von WertpapierenAngebot" in Bezug auf die Wertpapiere Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat eine Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung der Wertpapiere zu entscheiden. "Prospektrecht" bezeichnet die Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 in der aktuellen Fassung oder ab dem 21. Juli 2019, die Verordnung 2017/1129 vom 14. Juni 2017, sowie alle einschlägigen Umsetzungsmaßnahmen in jedem Maßgeblichen Mitgliedstaat.
Appears in 1 contract
Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Schuldverschreibungen Und Pfandbriefen
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (jeweils ein "Maßgeblicher " Mitgliedstaat") kann ein öffentliches Angebot der Wertpapiere Schuldverschreibungen in diesem Maßgeblichen Mitgliedstaat nur dann erfolgen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sowie jegliche darüber hinaus in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat anwendbaren Vorschriften eingehalten werden:
(i) Das öffentliche Angebot der Wertpapiere beginnt oder erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Billigung dieses Basisprospekts durch die BaFin und, falls ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in einem anderen Maßgeblichen Mitgliedstaat als Deutschland erfolgt, dieser Basisprospekt sowie alle etwaigen Nachträge gemäß dem Prospektrecht der PVO zusätzlich an die zuständige Behörde dieses Maßgeblichen Mitgliedstaats notifiziert wurden; oder
(ii) die Wertpapiere werden weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen angeboten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger i.S.d. Prospektrechts PVO handelt; oder
(iii) die Wertpapiere werden qualifizierten Anlegern i.S.d. Prospektrechts PVO angeboten; oder
(iv) die Wertpapiere werden unter anderen Umständen angeboten, unter denen eine Befreiung von der Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dem Prospektrecht der PVO eintritt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Emittentin im Falle der zuvor unter (i) bis (iv) genannten Angebote von Wertpapieren nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dem Prospektrecht der PVO bzw. eines Nachtrags zu diesem Basisprospekt verpflichtet ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet "öffentliches Angebot von WertpapierenAngebot" in Bezug auf die Wertpapiere Schuldverschreibungen in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat eine Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung der Wertpapiere zu entscheiden. "Prospektrecht" bezeichnet die Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 in der aktuellen Fassung oder ab dem 21. Juli 2019, die Verordnung 2017/1129 vom 14. Juni 2017, sowie alle einschlägigen Umsetzungsmaßnahmen in jedem Maßgeblichen Mitgliedstaat.
Appears in 1 contract
Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Derivativen Schuldverschreibungen
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (jeweils ein "Maßgeblicher Mitgliedstaat") kann ein öffentliches Angebot der Wertpapiere Schuldverschreibungen in diesem Maßgeblichen Mitgliedstaat nur dann erfolgen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sowie jegliche darüber hinaus in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat anwendbaren Vorschriften eingehalten werden:
(i) Das öffentliche Angebot der Wertpapiere beginnt oder erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Billigung dieses Basisprospekts durch die BaFin und, falls ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in einem anderen Maßgeblichen Mitgliedstaat als Deutschland erfolgt, dieser Basisprospekt sowie alle etwaigen Nachträge gemäß dem Prospektrecht der PVO zusätzlich an die zuständige Behörde dieses Maßgeblichen Mitgliedstaats notifiziert wurden; oder
(ii) die Wertpapiere werden weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen angeboten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger i.S.d. Prospektrechts PVO handelt; oder
(iii) die Wertpapiere werden qualifizierten Anlegern i.S.d. Prospektrechts PVO angeboten; oder
(iv) die Wertpapiere werden unter anderen Umständen angeboten, unter denen eine Befreiung von der Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dem Prospektrecht der PVO eintritt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Emittentin im Falle der zuvor unter (i) bis (iv) genannten Angebote von Wertpapieren nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dem Prospektrecht der PVO bzw. eines Nachtrags zu diesem Basisprospekt verpflichtet ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet "öffentliches Angebot von WertpapierenAngebot" in Bezug auf die Wertpapiere Schuldverschreibungen in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat eine Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung der Wertpapiere zu entscheiden. "Prospektrecht" bezeichnet die Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 in der aktuellen Fassung oder ab dem 21. Juli 2019, die Verordnung 2017/1129 vom 14. Juni 2017, sowie alle einschlägigen Umsetzungsmaßnahmen in jedem Maßgeblichen Mitgliedstaat.
Appears in 1 contract
Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen