Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung. Für die folgenden Bestandteile (5.1 bis 5.2) der Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. 5.1 Vertrauensschaden durch Mitarbeiter Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch mitversicherte Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit durch vorsätzliche Verwirklichung eines Vermögensdeliktes verursacht werden (zum Beispiel Unterschlagung von Geldern aus der Firmenkasse). Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 5.2 Betrug durch Dritte/Fake President/Phishing/Social Engineering Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung Dritter in der Absicht verursacht werden, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Versicherungsschutz wird zudem gewährt, wenn mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, arglistig von Dritten getäuscht und dadurch irrtümliche Zahlungstransaktionen oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden (Social Engineering / Fake-President-Schaden). Der Versicherer ersetzt die Höhe des Geldbetrages zur Wiederherstellung des Zustandes, wenn der Vertrauensschaden oder der Social- Engineering-Schaden nicht eingetreten wäre. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
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Samples: Insurance Application, Insurance Terms and Conditions, Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung
Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung. Für die folgenden Bestandteile (5.1 bis 5.2) der Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
5.1 Vertrauensschaden durch Mitarbeiter Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch mitversicherte Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit durch vorsätzliche Verwirklichung eines Vermögensdeliktes verursacht werden (zum Beispiel Unterschlagung von Geldern aus der Firmenkasse). Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
5.2 Betrug durch Dritte/Fake President/Phishing/Social Engineering Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung Dritter in der Absicht verursacht werden, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Versicherungsschutz wird zudem gewährt, wenn mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, arglistig von Dritten getäuscht und dadurch irrtümliche Zahlungstransaktionen oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden (Social Engineering / Fake-President-Schaden). Der Versicherer ersetzt die Höhe des Geldbetrages zur Wiederherstellung des Zustandes, wenn der Vertrauensschaden oder der Social- Social-Engineering-Schaden nicht eingetreten wäre. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
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Samples: Insurance Application, Insurance Application
Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung. Für die folgenden Bestandteile (5.1 bis 5.2) der Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
5.1 Vertrauensschaden durch Mitarbeiter Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch mitversicherte Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit durch vorsätzliche Verwirklichung eines Vermögensdeliktes verursacht werden (zum Beispiel Unterschlagung von Geldern aus der Firmenkasse). Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
5.2 Betrug durch Dritte/Fake Fake-President/Phishing/Social Engineering Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung Dritter in der Absicht verursacht werden, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Versicherungsschutz wird zudem gewährt, wenn mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, arglistig von Dritten getäuscht und dadurch irrtümliche Zahlungstransaktionen oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden (Social Engineering / Fake-President-Schaden). Der Versicherer ersetzt die Höhe des Geldbetrages zur Wiederherstellung des Zustandes, wenn der Vertrauensschaden oder der Social- Engineering-Schaden nicht eingetreten wäre. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
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Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung. Für die folgenden Bestandteile (5.1 bis 5.2) der Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein in der Versicherungspolice genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
5.1 Vertrauensschaden durch Mitarbeiter Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch mitversicherte Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit durch vorsätzliche Verwirklichung eines Vermögensdeliktes verursacht werden (zum Beispiel Unterschlagung Veruntreuung von Geldern aus der Firmenkasse). Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € 300'000 CHF je Versicherungsfall und -jahr.
5.2 Betrug durch Dritte/Fake President/Phishing/Social Engineering Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung Dritter in der Absicht verursacht werden, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Versicherungsschutz wird zudem gewährt, wenn mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, arglistig von Dritten getäuscht und dadurch irrtümliche Zahlungstransaktionen oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden (Social Engineering / Fake-President-Schaden). Der Versicherer ersetzt die Höhe des Geldbetrages der Geldprämie zur Wiederherstellung des Zustandes, wenn der Vertrauensschaden oder der Social- Engineering-Schaden nicht eingetreten wäre. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 00.000 € 25'000 CHF je Versicherungsfall und -jahr.
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Samples: Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung