Vertreterversammlung Musterklauseln

Vertreterversammlung. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
Vertreterversammlung. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
Vertreterversammlung. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung muß spätestens bis zum 30.06. jeden Jahres stattfinden.
Vertreterversammlung. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung soll spätestens bis zum 30.6. eines Jah- res stattfinden.
Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
Vertreterversammlung. (1) 1Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 18 und höchstens 36 Mitgliedern. 2Die Mitglieder der Vertreterversammlung müssen Mitglieder des Versorgungswerkes sein. 3In der Vertreterversammlung sollen die beiden Landesapothekerkammern entsprechend ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. 4Die Amtsdauer der Vertreterversammlung beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre.
Vertreterversammlung. 29 Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Stellung der Vertreter § 30
Vertreterversammlung. 31 Xxxx der Vertreter
Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung besteht aus insgesamt 40 Vertreterinnen und Vertretern sowie Stellvertretern in gleicher Anzahl. Die Festlegung der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus den jeweiligen Ländern erfolgt im Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Xxxxx- Xxxxxxxxxxx (00 XXX, 9 BB, 12 BW). Die Vertreterinnen und Vertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die nordrhein-westfälischen, brandenburgischen und baden-württembergischen Mitglieder des Versorgungswerks (Landesgruppen) wählen zu Beginn der Wahlperiode ihres jeweiligen Landtags die auf sie entfallenden Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks, die nicht nach Artikel 3 Absatz 1 von der Beitragspflicht befreit sind. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter führen ihre Ämter bis zur Xxxx ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger fort. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil der Satzung.
Vertreterversammlung. 1. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der Versiche- rung. Sie ist insbesondere zuständig für: