DIE VERTRETERVERSAMMLUNG Musterklauseln

DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genos- senschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- ren. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf Jahre statt. Für je angefangene 2200 Mitglieder ist nach Maß- gabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festle- gung der Reihenfolge des Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nic...
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 28 Vertreterversammlung § 29 Stimmrechte § 30 Wählbarkeit § 31 Wahlturnus und Zahl der Vertreter § 32 Aktives Wahlrecht § 33 Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes § 34 Teilnahmerecht der Verbände § 34a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Vertreterversammlung (virtuelle Vertreterversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung § 34b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Vertreterversammlung § 34c Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. Der Beirat
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 28 Vertreterversammlung 1. Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Genos- senschaft mehr als 1.500 Mitglieder hat. Der für die Feststellung der Mitgliederzahl maßgebliche Zeitpunkt ist für jedes Geschäftsjahr jeweils das Ende des vorausge- gangenen Geschäftsjahres. 2. Die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung wird nach Maßgabe der folgen- den Bestimmungen bei Erreichen vorgenannter Mindestmitgliederzahl durch Vor- stand und Aufsichtsrat in die Wege geleitet.

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