DIE VERTRETERVERSAMMLUNG Musterklauseln

DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Be...
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 28 Vertreterversammlung 1. Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Genos- senschaft mehr als 1.500 Mitglieder hat. Der für die Feststellung der Mitgliederzahl maßgebliche Zeitpunkt ist für jedes Geschäftsjahr jeweils das Ende des vorausge- gangenen Geschäftsjahres. 2. Die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung wird nach Maßgabe der folgen- den Bestimmungen bei Erreichen vorgenannter Mindestmitgliederzahl durch Vor- stand und Aufsichtsrat in die Wege geleitet.
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. Der Beirat
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 28 Vertreterversammlung § 29 Stimmrechte § 30 Wählbarkeit § 31 Wahlturnus und Zahl der Vertreter § 32 Aktives Wahlrecht § 33 Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes § 34 Teilnahmerecht der Verbände § 34a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Vertreterversammlung (virtuelle Vertreterversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung § 34b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Vertreterversammlung § 34c Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton

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  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

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  • Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

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