Common use of Vertretung des Auftragnehmers Clause in Contracts

Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 Soweit der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmen, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu befähigte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig sein muss, als Vertreter namhaft zu machen; dieser hat sich über Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen. Diese Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme der technischen Weisungen (vgl 1.2.1.2), auf Preisbemessungen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- cken. 1.2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers sogleich, aber auch später aus wichtigen Gründen abzulehnen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer unverzüglich einen anderen geeigneten Vertreter zu bestellen. 1.2.2.3 Der Auftragnehmer darf anstelle der von ihm namhaft gemachten Person eine andere Person nur aus wichtigen Grün- den und nur nach vorheriger Bekanntgabe als bevollmächtigten Vertreter bestellen. Die beiden vorangehenden Absätze gelten sinngemäß. 1.2.2.4 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers muss während der Arbeitszeit (werktags Montag bis Donnerstag zwi- schen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr CET, Xxxxxxx zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr CET) stets erreichbar sein und ist jedenfalls ver- pflichtet, auf Verlangen des AG-Vertreters unverzüglich persön- lich zu erscheinen; hieraus dürfen dem Auftraggeber keine zu- sätzlichen Kosten erwachsen. 1.2.2.5 Mittels Fax oder elektronisch überbrachte Mitteilungen jeder Art im Zusammenhang mit der Auftragsausführung sind nur dann rechtswirksam, wenn sie an die bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse des AG-Vertreters übermittelt wurden. 1.2.2.6 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers hat für die fortwährende Überwachung der vom Auftragnehmer so- wie von den durch diesen beauftragten Subunternehmern und Zulieferanten beschäftigten Arbeitskräfte, insbesondere für die Einhaltung aller Vorschriften, vor allem der dem Auftragnehmer bekannten „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Ei- senbahnanlagen“ laut 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, sowie für die Einhaltung der gebotenen Disziplin durch die Arbeitskräfte Sorge zu tragen und mit dem AG-Vertreter re- gelmäßigen Kontakt zu halten; diese Vorschriften hat der Auf- tragnehmer seinen Leuten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die von ihm beauftragten Subunternehmer und Zulieferan- ten darüber hinaus zur Einhaltung dieser Vorschriften vertraglich zu verpflichten.

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Samples: It Services Agreement

Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 Soweit der Der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- hat unverzüglich einen bevollmächtig- ten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmen, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu befähigte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig sein muss, als Vertreter namhaft zu machen, der alle rechtlich bedeutsamen Erklärungen, die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses – ein- schließlich aller Fragen allfälliger Vertragsanpassungen – erfor- derlich sind, abgeben und entgegennehmen kann; dieser hat sich über auf Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen. Diese Allfällige Beschränkungen dieser Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme der technischen Weisungen (vgl 1.2.1.2), auf Preisbemessungen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- ckensind dem Auftragge- ber gegenüber unwirksam. 1.2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers sogleich, aber auch später aus wichtigen Gründen abzulehnen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer unverzüglich einen anderen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. 1.2.2.3 Der Auftragnehmer darf anstelle der von ihm namhaft gemachten ge- machten Person eine andere Person nur aus wichtigen Grün- den Gründen und nur nach vorheriger Bekanntgabe als bevollmächtigten Vertreter Ver- treter bestellen. Die beiden vorangehenden Absätze gelten sinngemäßsinn- gemäß. 1.2.2.4 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers muss während der Arbeitszeit (werktags Montag bis Donnerstag zwi- schen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr CET, Xxxxxxx zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr CET) stets erreichbar sein und ist jedenfalls ver- pflichtet, auf Verlangen des AG-Vertreters unverzüglich persön- lich zu erscheinensein; hieraus dürfen dem Auftraggeber keine zu- sätzlichen zusätzlichen Kosten erwachsen. 1.2.2.5 Mittels Fax oder elektronisch überbrachte Mitteilungen jeder Art im Zusammenhang mit der Auftragsausführung sind nur dann rechtswirksam, wenn sie an die bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse des AG-Vertreters übermittelt wurden. 1.2.2.6 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers hat für die fortwährende Überwachung der vom Auftragnehmer so- wie sowie von den durch diesen beauftragten Subunternehmern und Zulieferanten Zulie- feranten beschäftigten Arbeitskräfte, insbesondere für die Einhaltung Einhal- tung aller Vorschriften, vor allem der dem Auftragnehmer bekannten be- kannten „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Ei- senbahnanlagenEisen- bahnanlagen“ laut 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungenGeschäftsbedingungen, sowie für die Einhaltung der gebotenen Disziplin durch die Arbeitskräfte Ar- beitskräfte Sorge zu tragen und mit dem AG-Vertreter re- gelmäßigen der Bauaufsicht regelmäßi- gen Kontakt zu halten; diese Vorschriften hat der Auf- tragnehmer Auftragnehmer seinen Leuten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die von ihm beauftragten Subunternehmer und Zulieferan- ten Zulieferanten darüber hinaus zur Einhaltung dieser Vorschriften vertraglich zu verpflichtenverpflich- ten.

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Samples: Bauauftrag

Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 2.2.2.1 Soweit der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmen, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu hiezu befähigte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig befähigt sein muss, als Vertreter namhaft zu machen; dieser hat sich über Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht Voll- macht auszuweisen. Diese Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme der aller technischen Weisungen (vgl 1.2.1.22.2.1.2), auf Preisbemessungen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers Auftrag- nehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- ckenerstrecken. 1.2.2.2 2.2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers sogleich, aber auch später aus wichtigen Gründen abzulehnen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer Auftrag- nehmer unverzüglich einen anderen geeigneten Vertreter zu bestellen. 1.2.2.3 2.2.2.3 Der Auftragnehmer darf anstelle der von ihm namhaft gemachten Person eine andere Person nur aus wichtigen Grün- den Gründen und nur nach vorheriger Bekanntgabe als bevollmächtigten bevollmäch- tigten Vertreter bestellen. Die beiden vorangehenden vorstehenden Absätze gelten gel- ten sinngemäß. 1.2.2.4 2.2.2.4 Der bevollmächtigte Auftragnehmer, sein vertretungsbefugter Gesell- schafter, sein satzungsgemäßes Organ oder sein nach 2.2.2.1 bevollmächtigter Vertreter des Auftragnehmers muss müssen während der Arbeitszeit (werktags Montag bis Donnerstag zwi- schen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr CET, Xxxxxxx zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr CET) stets erreichbar sein und ist sind jedenfalls ver- pflichtetverpflichtet, auf über Verlangen des AG-Vertreters unverzüglich persön- lich persönlich zu erscheinen; hieraus dürfen dem Auftraggeber keine zu- sätzlichen zusätzlichen Kosten erwachsen. 1.2.2.5 Mittels 2.2.2.5 Per Fax oder elektronisch überbrachte übermittelte Mitteilungen jeder Art im Zusammenhang mit der Auftragsausführung sind nur dann rechtswirksamrechtsgültig, wenn sie an die bekannt gegebene Faxnummer Faxnum- mer oder elektronische Adresse des AG-Vertreters übermittelt wurdenerfolgt sind. 1.2.2.6 2.2.2.6 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers hat für die fortwährende Überwachung der vom Auftragnehmer so- wie von den durch diesen beauftragten Subunternehmern und Zulieferanten beschäftigten Arbeitskräfte, insbesondere für die Einhaltung aller Vorschriften, vor allem der dem Auftragnehmer bekannten „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Ei- senbahnanlagen“ laut 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, sowie für die Einhaltung der gebotenen gebote- nen Disziplin durch die Arbeitskräfte Sorge zu tragen und mit dem AG-Vertreter re- gelmäßigen stets engsten Kontakt zu halten; diese Vorschriften Vor- schriften hat der Auf- tragnehmer Auftragnehmer seinen Leuten Dienstnehmern sowie den von ihm beauftragten Subunternehmern und Zulieferanten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die von ihm beauftragten Subunternehmer und Zulieferan- ten darüber hinaus zur Einhaltung dieser Vorschriften vertraglich zu verpflichtenbringen.

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Samples: Vergabebedingungen Für It Leistungen

Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 Soweit der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten vertretungsbefugten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben Aufgaben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmenwahrneh- men, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu befähigte befä- higte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig sein muss, als Vertreter namhaft zu machen; dieser hat sich über Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen. Diese Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme Ent- gegennahme der technischen Weisungen (vgl 1.2.1.21.2.1.1), auf Preisbemessungen Preisbemessun- gen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen Ver- gleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- ckenerstrecken. 1.2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers sogleich, aber auch später aus wichtigen Gründen abzulehnen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer unverzüglich einen anderen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. 1.2.2.3 Der Auftragnehmer darf anstelle der von ihm namhaft gemachten ge- machten Person eine andere Person nur aus wichtigen Grün- den Gründen und nur nach vorheriger Bekanntgabe als bevollmächtigten Vertreter Ver- treter bestellen. Die beiden vorangehenden Absätze gelten sinngemäßsinn- gemäß. 1.2.2.4 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers muss während der Arbeitszeit (werktags Montag bis Donnerstag zwi- schen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr CET, Xxxxxxx zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr CET) stets erreichbar sein und ist jedenfalls ver- pflichtet, auf Verlangen des AG-Vertreters unverzüglich persön- lich zu erscheinensein; hieraus dürfen dem Auftraggeber keine zu- sätzlichen zusätzlichen Kosten erwachsen. 1.2.2.5 Mittels Fax oder elektronisch überbrachte Mitteilungen jeder je- der Art im Zusammenhang mit der Auftragsausführung sind nur dann rechtswirksam, wenn sie an die bekannt gegebene Faxnummer Fax- nummer oder elektronische Adresse des AG-Vertreters übermittelt übermit- telt wurden. 1.2.2.6 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers hat für die fortwährende Überwachung der vom Auftragnehmer so- wie sowie von den durch diesen beauftragten Subunternehmern und Zulieferanten Zulie- feranten beschäftigten Arbeitskräfte, insbesondere für die Einhaltung Einhal- tung aller Vorschriften, vor allem der dem Auftragnehmer bekannten „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Ei- senbahnanlagen“ laut 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, sowie für die Einhaltung der gebotenen Disziplin durch die Arbeitskräfte Sorge zu tragen und mit dem AG-Vertreter re- gelmäßigen regelmäßigen Kontakt zu halten; diese Vorschriften hat der Auf- tragnehmer Auftragnehmer seinen Leuten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die von ihm beauftragten Subunternehmer Subunter- nehmer und Zulieferan- ten Zulieferanten darüber hinaus zur Einhaltung dieser Vorschriften vertraglich zu verpflichten.

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Samples: Cloud Services Agreement

Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 Soweit der 2.2.2.1 Der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmen, haben sie dem Auftraggeber hat unverzüglich eine hierzu befähigte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig sein muss, als einen bevollmäch- tigten Vertreter namhaft zu machen, der alle rechtlich bedeut- samen Erklärungen, die zur Abwicklung des Vertragsverhältnis- ses – einschließlich aller Fragen allfälliger Vertragsanpassun- gen – erforderlich sind, abgeben und entgegennehmen kann; dieser hat sich über auf Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen. Diese Allfällige Beschränkungen dieser Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme der technischen Weisungen (vgl 1.2.1.2), auf Preisbemessungen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- ckensind dem Auftraggeber gegenüber unwirksam. 1.2.2.2 2.2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers sogleich, aber auch später aus wichtigen Gründen abzulehnen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer unverzüglich einen anderen geeigneten Vertreter zu bestellen. 1.2.2.3 2.2.2.3 Der Auftragnehmer darf anstelle der von ihm namhaft gemachten Person eine andere Person nur aus wichtigen Grün- den Gründen und nur nach vorheriger Bekanntgabe als bevollmächtigten bevollmäch- tigten Vertreter bestellen. Die beiden vorangehenden Absätze gelten sinngemäß. 1.2.2.4 2.2.2.4 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers muss während der Arbeitszeit (werktags Montag bis Donnerstag zwi- schen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr CET, Xxxxxxx zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr CET) stets erreichbar sein und ist jedenfalls ver- pflichtetverpflichtet, auf Verlangen des AG-Vertreters Auftraggebers unverzüglich persön- lich auf der Baustelle persönlich zu erscheinen; hieraus dürfen dem Auftraggeber Auf- traggeber keine zu- sätzlichen zusätzlichen Kosten erwachsen. 1.2.2.5 Mittels Fax oder elektronisch überbrachte Mitteilungen jeder Art im Zusammenhang mit der Auftragsausführung sind nur dann rechtswirksam, wenn sie an die bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse des AG-Vertreters übermittelt wurden. 1.2.2.6 2.2.2.5 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers hat für die fortwährende Überwachung der vom Auftragnehmer so- wie von den durch diesen beauftragten Subunternehmern und Zulieferanten beschäftigten Arbeitskräfte, insbesondere für die Einhaltung aller Vorschriften, vor allem der dem Auftragnehmer bekannten „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Ei- senbahnanlagen“ laut 23. dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, sowie für die Einhaltung der gebotenen Disziplin durch die Arbeitskräfte Sorge zu tragen und mit dem AG-Vertreter re- gelmäßigen der Bauaufsicht stets engsten Kontakt zu halten; diese Vorschriften hat der Auf- tragnehmer Auftrag- nehmer seinen Leuten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die von ihm beauftragten Subunternehmer und Zulieferan- ten darüber hinaus zur Einhaltung dieser Vorschriften vertraglich vertrag- lich zu verpflichten.

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Samples: Vergabebedingungen Für Bauaufträge

Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 Soweit der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten vertretungsbefugten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben Aufgaben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmenwahr- nehmen, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu befähigte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen deut- schen Sprache mächtig sein muss, als Vertreter namhaft zu machenxx- xxxx; dieser hat sich über Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht Voll- macht auszuweisen. Diese Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme der technischen Weisungen (vgl 1.2.1.21.2.1.1), auf Preisbemessungen Preisbe- messungen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- ckenerstrecken. 1.2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers sogleich, aber auch später aus wichtigen Gründen abzulehnen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer unverzüglich einen anderen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. 1.2.2.3 Der Auftragnehmer darf anstelle der von ihm namhaft gemachten ge- machten Person eine andere Person nur aus wichtigen Grün- den Gründen und nur nach vorheriger Bekanntgabe als bevollmächtigten Vertreter Ver- treter bestellen. Die beiden vorangehenden Absätze gelten sinngemäßsinn- gemäß. 1.2.2.4 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers muss während der Arbeitszeit (werktags Montag bis Donnerstag zwi- schen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr CET, Xxxxxxx zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr CET) stets erreichbar sein und ist jedenfalls ver- pflichtet, auf Verlangen des AG-Vertreters unverzüglich persön- lich zu erscheinensein; hieraus dürfen dem Auftraggeber keine zu- sätzlichen zusätzlichen Kosten erwachsen. 1.2.2.5 Mittels Fax oder elektronisch überbrachte Mitteilungen jeder je- der Art im Zusammenhang mit der Auftragsausführung sind nur dann rechtswirksam, wenn sie an die bekannt gegebene Faxnummer Fax- nummer oder elektronische Adresse des AG-Vertreters übermittelt übermit- telt wurden. 1.2.2.6 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers hat für die fortwährende Überwachung der vom Auftragnehmer so- wie sowie von den durch diesen beauftragten Subunternehmern und Zulieferanten Zulie- feranten beschäftigten Arbeitskräfte, insbesondere für die Einhaltung Einhal- tung aller Vorschriften, vor allem der dem Auftragnehmer bekannten be- kannten „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Ei- senbahnanlagenEisen- bahnanlagen“ laut 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungenGeschäftsbedingungen, sowie für die Einhaltung der gebotenen Disziplin durch die Arbeitskräfte Ar- beitskräfte Sorge zu tragen und mit dem AG-Vertreter re- gelmäßigen regelmä- ßigen Kontakt zu halten; diese Vorschriften hat der Auf- tragnehmer Auftragneh- mer seinen Leuten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die von ihm beauftragten Subunternehmer und Zulieferan- ten darüber Zulieferanten dar- über hinaus zur Einhaltung dieser Vorschriften vertraglich zu verpflichtenver- pflichten.

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Samples: Services Agreements

Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 Soweit der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten vertretungsbefugten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben Aufgaben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmenwahrneh- men, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu befähigte befä- higte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig sein muss, als Vertreter namhaft zu machen; dieser hat sich über Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen. Diese Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme Ent- gegennahme der technischen Weisungen (vgl 1.2.1.21.2.1.1), auf Preisbemessungen Preisbemessun- gen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen Ver- gleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- ckenerstrecken. 1.2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers sogleich, aber auch später aus wichtigen Gründen abzulehnen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer unverzüglich einen anderen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. 1.2.2.3 Der Auftragnehmer darf anstelle der von ihm namhaft gemachten ge- machten Person eine andere Person nur aus wichtigen Grün- den Gründen und nur nach vorheriger Bekanntgabe als bevollmächtigten Vertreter Ver- treter bestellen. Die beiden vorangehenden Absätze gelten sinngemäßsinn- gemäß. 1.2.2.4 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers muss während der Arbeitszeit (werktags Montag bis Donnerstag zwi- schen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr CET, Xxxxxxx zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr CET) stets erreichbar sein und ist jedenfalls ver- pflichtet, auf Verlangen des AG-Vertreters unverzüglich persön- lich zu erscheinensein; hieraus dürfen dem Auftraggeber keine zu- sätzlichen zusätzlichen Kosten erwachsen. 1.2.2.5 Mittels Fax oder elektronisch überbrachte Mitteilungen jeder je- der Art im Zusammenhang mit der Auftragsausführung sind nur dann rechtswirksam, wenn sie an die bekannt gegebene Faxnummer Faxnum- mer oder elektronische Adresse des AG-Vertreters übermittelt wurden. 1.2.2.6 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers hat für die fortwährende Überwachung der vom Auftragnehmer so- wie sowie von den durch diesen beauftragten Subunternehmern und Zulieferanten Zulie- feranten beschäftigten Arbeitskräfte, insbesondere für die Einhaltung Einhal- tung aller Vorschriften, vor allem der dem Auftragnehmer bekannten bekann- ten „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Ei- senbahnanlagenEisenbahn- anlagen“ laut 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungenGeschäftsbedingungen, sowie so- wie für die Einhaltung der gebotenen Disziplin durch die Arbeitskräfte Arbeits- kräfte Sorge zu tragen und mit dem AG-Vertreter re- gelmäßigen regelmäßigen Kontakt zu halten; diese Vorschriften hat der Auf- tragnehmer seinen Auftragnehmer sei- nen Leuten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die von ihm beauftragten Subunternehmer und Zulieferan- ten Zulieferanten darüber hinaus zur Einhaltung dieser Vorschriften vertraglich zu verpflichten.

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Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 Soweit der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmen, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu befähigte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig sein muss, als Vertreter namhaft zu machen; dieser hat sich über Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen. Diese Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme der technischen Weisungen (vgl 1.2.1.2), auf Preisbemessungen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- cken. 1.2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers sogleich, aber auch später aus wichtigen Gründen abzulehnen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer unverzüglich einen anderen geeigneten Vertreter zu bestellen. 1.2.2.3 Der Auftragnehmer darf anstelle der von ihm namhaft gemachten Person eine andere Person nur aus wichtigen Grün- den Gründen und nur nach vorheriger Bekanntgabe als bevollmächtigten bevollmäch- tigten Vertreter bestellen. Die beiden vorangehenden Absätze gelten sinngemäß. 1.2.2.4 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers muss während der Arbeitszeit (werktags Montag bis Donnerstag zwi- schen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr CET, Xxxxxxx zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr CET) stets erreichbar sein und ist jedenfalls ver- pflichtet, auf Verlangen des AG-Vertreters unverzüglich persön- lich zu erscheinen; hieraus dürfen dem Auftraggeber keine zu- sätzlichen Kosten erwachsen. 1.2.2.5 Mittels Fax oder elektronisch überbrachte Mitteilungen jeder Art im Zusammenhang mit der Auftragsausführung sind nur dann rechtswirksam, wenn sie an die bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse des AG-Vertreters übermittelt wurden. 1.2.2.6 Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers hat für die fortwährende Überwachung der vom Auftragnehmer so- wie von den durch diesen beauftragten Subunternehmern und Zulieferanten beschäftigten Arbeitskräfte, insbesondere für die Einhaltung aller Vorschriften, vor allem der dem Auftragnehmer bekannten „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Ei- senbahnanlagen“ laut 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, sowie für die Einhaltung der gebotenen Disziplin durch die Arbeitskräfte Sorge zu tragen und mit dem AG-Vertreter re- gelmäßigen regelmäßigen Kontakt zu haltenhal- ten; diese Vorschriften hat der Auf- tragnehmer Auftragnehmer seinen Leuten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die von ihm beauftragten beauf- tragten Subunternehmer und Zulieferan- ten Zulieferanten darüber hinaus zur Einhaltung dieser Vorschriften vertraglich zu verpflichten.

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