Common use of Vertretung des Auftragnehmers Clause in Contracts

Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 Soweit der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmen, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu befähigte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig sein muss, als Vertreter namhaft zu machen; dieser hat sich über Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen. Diese Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme der technischen Weisungen (vgl 1.2.1.2), auf Preisbemessungen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- cken.

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Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 Soweit der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten vertretungsbefugten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben Aufgaben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmenwahrneh- men, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu befähigte befä- higte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig sein muss, als Vertreter namhaft zu machen; dieser hat sich über Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen. Diese Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme Ent- gegennahme der technischen Weisungen (vgl 1.2.1.21.2.1.1), auf Preisbemessungen Preisbemessun- gen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen Ver- gleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- ckenerstrecken.

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Vertretung des Auftragnehmers. 1.2.2.1 2.2.2.1 Soweit der Auftragnehmer bzw seine vertretungsbefug- ten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe ihre Aufga- ben bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten nicht selbst wahrnehmen, haben sie dem Auftraggeber unverzüglich eine hierzu hiezu befähigte bevollmächtigte natürliche Person, die auch der deutschen Sprache mächtig befähigt sein muss, als Vertreter namhaft zu machen; dieser hat sich über Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht Voll- macht auszuweisen. Diese Vollmacht muss sich zumindest auf die Entgegennahme der aller technischen Weisungen (vgl 1.2.1.22.2.1.2), auf Preisbemessungen und Abrechnungsaufnahmen, auf den Abschluss von Vergleichen und auf die Vertretung des Auftragnehmers Auftrag- nehmers in allen sonstigen rechtlichen Belangen erstre- ckenerstrecken.

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