Subunternehmer und Personaleinsatz Musterklauseln

Subunternehmer und Personaleinsatz. 13.1 Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch bp. Der AN hat den Subunternehmern alle Verpflichtungen aufzuerlegen, die er gegenüber bp übernommen hat, und hat deren Einhaltung sicherzustellen. 13.2 Der AN hat den Subunternehmer im Nachunternehmervertrag zu verpflichten, dem AN auf dessen Verlangen hin erforderliche Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft sowie – falls erforderlich – Arbeitserlaubnisse zur Vorlage bei der bp zu übergeben. Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter des Subunternehmers beim Betreten der Betriebe und Betriebsstätten der bp dem von bp eingesetzten Fachpersonal (Werkschutz, Pforte etc.) als Subunternehmer des AN zu erkennen geben. 13.3 Der AN stellt sicher und weist auf Verlangen von bp nach, dass a) das von ihm oder seinem Subunternehmer in den Betrieben/Betriebsstätten der bp eingesetzte Personal im Rahmen der deutschen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen legal beschäftigt wird, b) er als Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß nachkommt, c) etwaige tarifliche und gesetzliche Ansprüche des eingesetzten Personals auf Mindestlöhne befriedigt werden, d) alle gesetzlichen Bestimmungen über das Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften und zur Vermeidung von Schwarzarbeit eingehalten werden wie z. B. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz (z. B. Vorlage ggfls. notwendiger Arbeitserlaubnisse), e) er alle EG-Antiterrorismus-Verordnungen, insbesondere Nrn. 2580/2001, 881/2002, 553/2007, 753/2011 im Zusammenhang mit der Beauftragung von Subkontraktoren dauerhaft einhält. 13.4 Verstößt der AN gegen seine Verpflichtungen aus dieser Ziffer 13, ist bp – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten bzw. ein durch die Bestellung begründetes Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder Zahlungen oder geschuldete Leistungen zurückzubehalten.
Subunternehmer und Personaleinsatz. 13.1 Der Einsatz von Subunternehmern und/oder von Leiharbeitnehmern nach AÜG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SGS. Subunterneh- men mit Sitz in Großbritannien müssen gesondert angezeigt werden. Der AN hat den Subunternehmern alle Verpflichtungen aufzuerlegen, die er ge- genüber SGS übernommen hat, und hat deren Einhaltung sicherzustellen. Der AN versichert ferner, dass er den gesetzli- chen Mindestlohn, wie dies vom Mindest- lohngesetz und Arbeitnehmerentsende- gesetz vorgesehen ist, an seine Mitarbeiter zahlt. Ebenfalls darf der AN seine Subunter- nehmen nicht verbieten, geschäftliche Beziehungen mit SGS einzugehen. 13.2 Der AN hat den Subunternehmer im Nachunternehmervertrag zu verpflich- ten, dem AN auf dessen Verlangen hin erforderliche Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständi- gen Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft sowie – falls erfor- derlich – Arbeitserlaubnisse zur Vorlage bei SGS zu übergeben. Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter des Subunterneh- mers beim Betreten der Betriebe und Betriebsstätten der SGS gegenüber dem von SGS eingesetzten Fachpersonal (Werkschutz, Pforte etc.) als Subunter- nehmer des AN zu erkennen geben.
Subunternehmer und Personaleinsatz. 6.1. Der Einsatz von Subunternehmern und/oder von Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Different Mind. Der Vertragspartner hat den Subunternehmern alle Verpflichtungen aufzuerlegen, die er gegenüber Different Mind übernommen hat, und hat deren Einhaltung sicherzustellen. 6.2. Der Vertragspartner hat den Subunternehmer im Nachunternehmervertrag zu verpflichten, dem Vertragspartner auf dessen Verlangen hin erforderliche Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft sowie - falls erforderlich - Arbeitserlaubnisse zur Vorlage bei der Different Mind zu übergeben. Darüber hinaus hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter des Subunternehmers beim Betreten der Betriebe und Betriebsstätten der Different Mind dem von Different Mind eingesetzten Fachpersonal (Werkschutz, Pforte etc.) als Subunternehmer des Vertragspartners zu erkennen geben. 6.3. Der Vertragspartner stellt sicher und weist auf Different Mind Verlangen nach, dass 6.3.1. das von ihm oder seinem Subunternehmer in den Betrieben/Betriebsstätten der Different Mind eingesetzte Personal im Rahmen der deutschen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen legal beschäftigt wird, 6.3.2. er als Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß nachkommt, 6.3.3. etwaige tarifliche und gesetzliche Ansprüche des eingesetzten Personals auf Mindestlöhne befriedigt werden, 6.3.4. alle gesetzlichen Bestimmungen über das Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften und zur Vermeidung von Schwarzarbeit eingehalten werden wie z. B. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz (z. B. Vorlage ggfls. notwendiger Arbeitserlaubnisse). 6.4. Verstößt der Vertragspartner gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 6.1, 6.2 oder 6.3, ist Different Mind - unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt, vom der Bestellung zurückzutreten bzw. ein durch die Bestellung begründetes Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
Subunternehmer und Personaleinsatz 

Related to Subunternehmer und Personaleinsatz

  • Subunternehmer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver- sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er- füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.

  • Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.