Vertretung durch Bevollmächtigte. Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Xxxx vertreten lassen (§ 14 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform im Sinne des § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxxx- xxxxxx.xxx/xxxxxxx/xx%X0%X0xxxxxxxxxxxxxxxxx-0000 abgerufen werden. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ge- genüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Text- form (§ 126b BGB) nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk des Vollmachtgebers sowie (soweit einschlägig) die Vertretungs- befugnis des Vollmachtgebers (s.o. Abschnitt X. Xxxxxx V.) gegenüber dem Abstim- mungsleiter nachzuweisen.
Vertretung durch Bevollmächtigte. 1. Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Teilnahme an der Anleihegläubigerversamm- lung und der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Xxxx vertreten lassen (§ 14 Abs. 1 SchVG). Das Teilnahme- und Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform im Sinne des § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/ abgerufen werden. Die Verwen- dung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Vollmachtserteilung ist spätestens unmittelbar vor Beginn der Zweiten Gläubigerver- sammlung in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte gelten die Voraussetzungen für den Nachweis der Teilnahmeberechti- gung nach Abschnitt C Ziffer III. 4. Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Anmeldung und der Gläubigerversammlung durch die gleiche bevollmächtigte Person vertreten lassen. Es ist jedoch nicht erforder- lich, dass die Person, die die Anmeldung vornimmt, auch an der Gläubigerversammlung teilnimmt. Das bedeutet, dass es den Anleihegläubigern auch möglich ist, sich nur bei der Anmeldung oder nur bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Anleihegläubiger können sich jedoch auch bei der Anmeldung und der Gläubigerversammlung durch unterschiedliche bevollmächtigte Personen vertreten lassen.
2. Anleihegläubiger, die keinen selbst ausgewählten Dritten bevollmächtigen wollen, kön- nen den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter, Xxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx, Unternehmenssprecher der Emittentin („Stimmrechtsvertreter“), eine Vollmacht mit Weisungen zur Abstimmung erteilen. Die Vollmacht des Vollmachtgebers sowie die kon- kreten Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter bedür- fen der Textform im Sinne des § 126b BGB. Ein entsprechendes Formular hierfür ist auf der Internetseite der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx- lung/ abrufbar. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter ist an die folgende Adresse zu richten: E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Der Stimmrechtsvertreter benötigt konkrete Weisungen, wie er abstimmen soll. Er steht nicht zur Verfügung, um in der Versammlung über die reine Abstimmung hinausgehende Handlungen vorzunehmen, Fragen zu st...
Vertretung durch Bevollmächtigte. 1.4.1 Die COFAG wird in der Ausübung ihrer Rechte aus der Garantie und diesen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesell- schaft, als Bevollmächtigte nach § 3a Abs. 1 ABBAG-Gesetz, vertreten. Soweit im Folgenden ein Recht der COFAG (zB Weisung, Erhalt von Informationen) geregelt ist, ist dies als Recht der COFAG, auszuüben durch und erfüllbar gegenüber der Bevoll- mächtigten zu verstehen.
1.4.2 Die Bevollmächtigte ist berechtigt, dem Garantienehmer namens der COFAG Weisun- gen zu erteilen und alle Erklärungen namens der COFAG abzugeben und entgegen zu nehmen, die sich aus der Übernahme der Überbrückungsgarantie ergeben. Erklä- rungen, die gegenüber der Bevollmächtigten abgegeben werden, gelten mit dem Tag des Einlangens bei der Bevollmächtigten als bei der COFAG eingelangt. Gleiches gilt für alle zu leistenden Zahlungen.
1.4.3 Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3a Abs. 1 ABBAG-Gesetz durch die Bevoll- mächtigte begründet keine Kundenbeziehung zwischen dem Garantienehmer oder dem Kreditnehmer einerseits und der Bevollmächtigten andererseits. Der Garantie- nehmer hat daher die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kun- denidentität gemäß §§ 5 ff FM-GwG auf den eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz beantragenden Kreditnehmer anzuwenden. Dies ist der COFAG bei Antragstellung von dem Garantienehmer zu bestätigen.
1.4.4 Sämtliche Erklärungen, Unterlagen und Informationen, die gemäß diesen AGB an die COFAG zu übermitteln sind, sind unter Angabe der Garantie-Nummer als Referenz an die Bevollmächtigte an folgende Adresse elektronisch zu übermitteln: Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxx.xx
1.4.5 Von einer Änderung der Person der Bevollmächtigten ist der Garantienehmer schrift- lich zu verständigen.