Common use of Verwahrung und Verwaltung Clause in Contracts

Verwahrung und Verwaltung. Die Bank verwahrt im Rahmen des Depotvertrages unmittel- bar oder mittelbar die Finanzinstrumente und Wertrechte oder sonstige Finanzinstrumente des Kunden (im Folgenden zusam- menfassend »Finanzinstrumente« genannt). Ferner erbringt die Bank die in B. XIV. 13 ff. der Sonderbedingungen für den Han- del in Finanzinstrumenten sowie in den Sonderbedingungen für den außerbörslichen Handel in Finanzinstrumenten und Deriva- ten beschriebenen Dienstleistungen. Dafür zu zahlendes Entgelt berechnet die Bank und belastet dies dem vereinbarten Konto.

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