Verwahrrisiko Musterklauseln

Verwahrrisiko. Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver- bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie- ren kann.
Verwahrrisiko. Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Fonds, insbesondere im Ausland und in aufstrebenden Märkten, kann ein Verlustrisiko verbunden sein. Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass die in Verwahrung befindlichen Anlagen im Falle von Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unterverwahrers teilweise oder vollständig dem Zugriff des Fonds zu dessen Schaden entzogen werden könnten.
Verwahrrisiko. Das physische Gold wird bei pro aurum in Tresoren verwahrt, sodass für den Goldbestand beispielsweise im Falle eines Einbruchdiebstahles – soweit ein Versicherungsschutz diesen nicht voll abdecken würde – ein Verlustrisiko besteht. Auslieferungsrisiko: Bei Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Insolvenzrisiko: Bei Insolvenz der Gegenpartei bzw. Verwahrstelle können Verluste entstehen oder zeitliche Verzögerungen der Lie- ferung auftreten, insbesondere könnte der Zugriff auf das Eigen- tum nur verzögert erfolgen.
Verwahrrisiko. Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Teilfonds, insbesondere im Ausland und in aufstrebenden Märkten, kann ein Verlustrisiko verbunden sein. Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass die in Verwahrung befindlichen Anlagen im Falle von Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unterverwahrers teilweise oder vollständig dem Zugriff des Teilfonds zu dessen Schaden entzogen werden könnten. Anleger sollten sich über mögliche Risiken bewusst sein, die eine Anlage in dem Teilfonds mit sich bringen kann und sich von ihrem persönlichen Anlageberater beraten lassen. Insgesamt wird den Anlegern empfohlen, sich regelmäßig bei ihren Anlageberatern über die Entwicklung des Teilfonds zu informieren.
Verwahrrisiko. Mit Transaktionen mit Depotbanken oder Brokern, die Geschäfte eines Teilfonds halten oder regulieren, sind Risiken verbunden. Im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses einer Depotbank oder eines Brokers kann ein Teilfonds seine Vermögenswerte möglicherweise erst verspätet oder gar nicht von einer Depotbank oder einem Broker oder aus dessen Vermögensmasse erhalten und möglicherweise hat er einen allgemeinen, unbesicherten Anspruch auf diese Vermögenswerte gegen die Depotbank oder diesen Broker. Die Verwahrstelle wird die Vermögenswerte im Einklang mit den geltenden Gesetzen und den im Verwahrstellenvertrag vereinbarten spezifischen Vorschriften halten. Diese Anforderungen dienen dem Schutz der Vermögenswerte vor Insolvenz im Konkursfalle der Verwahrstelle. Es gibt jedoch keine Garantie, dass dies vollständig erreicht wird. Da der Fonds an Märkten investiert kann, an denen die Depot- und/oder Regulierungssysteme nicht vollständig entwickelt sind (darunter auch Emerging Markets), können die an solchen Märkten gehandelten Vermögenswerte des Teilfonds, die Unter-Depotstellen anvertraut wurden (soweit der Einsatz von Unter-Depotbanken erforderlich ist), insofern einem Risiko ausgesetzt sein, wobei die Verwahrstelle insoweit nicht haftet.
Verwahrrisiko. Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Fonds, insbesondere im Ausland und in aufstrebenden Märkten, kann ein Verlustrisiko verbunden sein. Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass die in Verwahrung befindlichen Anla- gen im Falle von Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten der Verwahrerstelle oder einer Unterverwahrerstelle teilweise oder voll- ständig dem Zugriff des Fonds zu dessen Schaden entzogen werden könnten. Eine Übersicht der Unterverwahrerstellen, welche die Verwahrstelle grundsätzlich mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände beauftragen kann ist auf der In- ternetseite der Verwahrstelle (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxx/xxx- porate/rechtliche-hinweise) abrufbar. Eine Papierversion wird auf Anfrage kosten- los zur Verfügung gestellt. Diese Übersicht hat die Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle erhalten und auf Plausibilität überprüft. Die Verwaltungsgesell- schaft ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewie- sen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
Verwahrrisiko. Das Verwahrrisiko beschreibt das Risiko, das aus der grundsätzlichen Möglichkeit resultiert, dass die in Verwahrung befindlichen Anlagen im Falle der Insolvenz, fahrlässiger, vorsätzlicher oder betrügerischer Handlungen des Verwahrers oder eines Unterverwahrers teilweise oder gänzlich dem Zugriff des Sondervermögens zu dessen Schaden entzogen werden könnten. Die Depotbank haftet nicht unbegrenzt für den Verlust oder Untergang von Vermögensgegenständen, die im Ausland bei anderen Verwahrstellen gelagert werden (siehe Abschnitt „Depotbank“).
Verwahrrisiko. Ein Teilfonds kann in Märkte investieren, in denen Verwahr- und/oder Abrechnungssysteme nicht voll entwickelt sind. Die Vermögenswerte der Teilfonds, die in solchen Märkten gehandelt werden und Unterdepotbanken in Situationen anvertraut worden sind, in denen die Inanspruchnahme von solchen Unterdepotbanken erforderlich ist, können einem Risiko ausgesetzt sein, wenn Umstände vorliegen, in denen die Depotbank nicht haftet.
Verwahrrisiko. Verwahrstellen sind möglicherweise nicht in der Lage, Dienstleistungen, Verwahrung sowie die Abrechnung und Verwaltung von Wertpapieren auf dem für höher entwickelte Märkte üblichen Niveau anzubieten, und es besteht das Risiko, dass der Fonds nicht als Eigentümer von Wertpapieren anerkannt wird, die in seinem Namen von einer Unterverwahrstelle gehalten werden. Da einige der Fonds möglicherweise in Märkte investieren, in denen Handels-, Abwicklungs- und Verwahrstellensysteme nicht voll entwickelt sind, können die Vermögenswerte eines Fonds, die an solchen Märkten gehandelt und bei Unterverwahrstellen verwahrt werden, Risiken ausgesetzt sein, für welche die Verwahrstelle nicht haftet. Das würde für Schwellen- oder Grenzmärkte und Länder wie Russland oder China gelten. Vorschriften zur Unternehmensführung (Corporate Governance) sind nicht hoch entwickelt und können einem Anleger daher gegebenenfalls wenig Schutz bieten. Angaben: Es könnten den Anlegern unvollständige und weniger verlässliche fiskalische und andere Informationen zur Verfügung stehen. Rechtliche Risiken: Die rechtliche Infrastruktur und die Rechnungslegungs-, Abschlussprüfungs- und Berichtsstandards in bestimmten Ländern, in die investiert wird, bieten möglicherweise nicht dasselbe Maß an Anlegerschutz oder Anlegerinformationen wie an großen Wertpapiermärkten im Allgemeinen üblich. Die mit vielen Rechtssystemen von Schwellenländern (zum Beispiel dem russischen Rechtssystem) verbundenen Risiken umfassen (i) die ungeprüfte Art der Unabhängigkeit der Justiz und ihre Immunität gegen wirtschaftliche, politische oder nationalistische Einflüsse; (ii) Widersprüche zwischen Gesetzen, Präsidentenerlassen und Regierungs- und ministeriellen Erlassen und Beschlüssen; SCHWELLENLÄNDERRISIKO Rechnungslegungsstandards: In Schwellenländern gibt es keine einheitlichen Grundsätze und Praktiken der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzberichterstattung. Geschäftsrisiken: In manchen Schwellenländern, zum Beispiel in Russland, stellen Verbrechen und Korruption, einschließlich Erpressung und Betrug, ein Risiko für Unternehmen dar. Das Vermögen und die Mitarbeiter der zugrunde liegenden Anlagen können das Ziel von Diebstählen, Gewaltakten und/oder Erpressung werden. Länderrisiko: Der Wert des Vermögens des Fonds kann durch politische, rechtliche, wirtschaftliche und fiskalische Unsicherheiten beeinträchtigt werden. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen werden unter Umständen nicht konsequent angewandt. Währun...
Verwahrrisiko. Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. höherer Gewalt resultieren kann. Das KAGB sieht für den Verlust eines verwahrten Vermögensgegenstandes weitreichende Ersatzansprüche der Gesellschaft sowie der Aktionäre vor. Diese Regelungen finden jedoch keine Anwendung, wenn die Verwahrstelle oder ein Unterverwahrer die Vermögensgegenstände durch einen Zentralverwahrer (z.B. Clearstream) verwahren lässt. Insbesondere folgende Verwahrrisiken können bestehen: ▪ Rechtsrisiken (z.B. keine dem deutschen Recht vergleichbare Eigentümerstellung, keine den deutschen Maßstäben entsprechende Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Gerichtsbarkeit); ▪ Ausführungs- und Kontrahentenrisiko (z.B. Beschränkung der Lagerstellen, schlechte Bonität der Lager- stelle und der Kontrahenten, die zum Ausfall der Gegenseite führen, ohne dass ein gleichwertiger Ersatz gefunden wird); ▪ Insolvenzrisiko der Verwahrstelle oder eines Unterverwahrers der Verwahrstelle (die Herausgabe der Vermögensgegenstände des Teilgesellschaftsvermögens kann in einem solchen Fall möglicherweise stark erschwert sein oder nur sehr verzögert erfolgen oder auch unmöglich werden; Guthaben bei der Verwahrstelle können im Fall der Insolvenz der Verwahrstelle wertlos werden); ▪ Finanzmarkt- und Währungsrisiken (z.B. Staateninsolvenz, Währungsrestriktionen); ▪ Politische und ökonomische Risiken (z.B. Verstaatlichung/Enteignung von Vermögensgegenständen, be- einträchtigende Vorschriften für den Finanzsektor); ▪ das auf den betreffenden Unterverwahrer anwendbare Prüfungswesen entspricht nicht dem internati- onalen Standard; ▪ Markt- und Erfüllungsrisiken (z.B. Verzögerung bei der Registrierung von Wertpapieren, Mängel in der Organisation der Märkte, Fehlen zuverlässiger Preisquellen).