Verwaltungsrat Musterklauseln

Verwaltungsrat. Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx
Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat hat die umfassende Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, soweit das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft nicht ausdrücklich bestimmte Befugnisse der Generalversammlung der Aktionäre vorbehält. Der Verwaltungsrat ist für die Bestimmung und Ausführung der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds umfassend verantwortlich. Der Verwaltungsrat kann die Ausführung der täglichen Geschäftsführung durch Beschluss auf einzelne seiner Mitglieder oder auf dritte, natürliche oder juristische Personen übertragen.
Verwaltungsrat. Die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind im Einzelnen: Xxxxxx Xxxxx war bis zum 30. Mai 2005 Partner der Firma McCann FitzGerald. Er trat 1978 in die Firma ein und wird weiterhin als Berater der Firma tätig sein. Xxxxxx Xxxxx hat große Erfahrung in vielen Bereichen des Gesellschafts- und Handelsrechts wie auch des Gesellschaftssteuerrechts. Er machte 1973 einen Abschluss als Steuerberater bei Price Waterhouse, wo er bis 1978 als Steuerspezialist tätig war. Er ist Mitglied der Foundation for Fiscal Studies (Irland), der International Fiscal Association, der International Tax Planning Association und der International Bar Association sowie assoziiertes Mitglied des Institute of Taxation in Irland. Xxxxxx Xxxxx ist in Irland ansässig. Er ist auch der Gesellschaftssekretär. Xx. Xxxxxx Xxxxxxx kam 1993 zu Metzler, und ist seit 2000 als Managing Director der Metzler Asset Management GmbH (MAM) tätig. Er kam als Leiter der Abteilung Quantitatives Research und Produktentwicklung zu Metzler. Von 1997 bis 2002 leitete er das Balanced Portfolio-Team und managte die Teams für Applied und Economic Research. In 2002 wurde er zum Senior Client Relationship Manager mit Schwerpunkt auf Anlageberatung ernannt und hatte diese Position bis 2014 inne, als er in der Funktion als Chief Investment Officer von MAM mit der Beaufsichtigung des Portfoliomanagements betraut wurde. Xx. Xxxxxxx ist ferner Mitglied des Aufsichtsrates von Metzler Asset Management (Japan) Ltd. in Tokio/Japan. Er ist ferner für Metzlers Aktivitäten in China verantwortlich, u. a. die Vertretung in Peking. Von 1991 bis 1993 war Xx. Xxxxxxx zwei Jahre in der Abteilung Wirtschaftsforschung bei der Landesbank Hessen-Thüringen in Frankfurt/Main, Deutschland, tätig, wo er für das Kapitalmarkt-Research zuständig war. Nach seinem Abschluss in Wirtschaftswissenschaften 1988 war Xx. Xxxxxxx vier Jahre beim Institut für Statistik und Ökonometrie an der Johannes Gutenberg Universität in Mainz, Deutschland, tätig, wo er auch promovierte. Gleichzeitig war er in Teilzeit als Referent für deskriptive und induktive Statistik an der Hochschule für Technik in Worms, Deutschland, tätig. Xxxxx Xxxxx ist CEO der Universal-Investment Ireland. Er kam 1998 zur Gesellschaft als Fund Accounting Manager, wo er später als Operations Manager tätig war. Davor war Xxxx Xxxxx als Fondsbuchhalter bei der Midland Bank Trust Corporation (Cayman) Limited (Teil der HSBC-Gruppe) tätig – und zuvor als auf Investmentfonds spezialisierter...
Verwaltungsrat. 14 Genehmigung von Vergütungen 1. Die Generalversammlung genehmigt jährlich geson- dert den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung an den Verwaltungsrat sowie den maximalen Gesamtbe- trag der Vergütung an die Geschäftsleitung für das kommende Geschäftsjahr. Fixe und variable Vergütun- gen können gesamthaft in einer oder getrennt in meh- reren Abstimmungen genehmigt werden. Der Verwal- tungsrat kann der Generalversammlung Anträge in Bezug auf die maximalen Gesamtbeträge oder einzelne Vergütungselemente für andere Zeitperioden oder in Bezug auf maximale Zusatzbeträge für besondere Vergütungselemente stellen. 2. Kommt eine Genehmigung gemäss Ziffer 1 nicht zustande, kann der Verwaltungsrat an der gleichen Generalversammlung neue Anträge betreffend die Genehmigung der Vergütungen oder Teilen davon (z.B. lediglich die fixe Vergütung) stellen. Stellt er keine neuen Anträge oder werden auch diese ganz oder zum Teil abgelehnt, so kann der Verwaltungsrat eine neue Generalversammlung einberufen und ihr neue Anträge betreffend die Genehmigung der Vergütungen oder Teilen davon (soweit nicht bereits genehmigt) stellen. 3. Kommt bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Auszahlung keine Genehmigung gemäss den vorstehenden Ziffern zustande, kann der Verwaltungsrat Vergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung auszahlen. Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Nichtgenehmigung ist die unter diesem Vorbehalt ausgerichtete Vergütung unverzüglich zurückzufordern, soweit die ausbezahlte Vergütung die genehmigte Vergütung übersteigt. 4. Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaf- ten sind ermächtigt, Mitgliedern der Geschäftsleitung, welche während einer Periode, für welche die General- versammlung die Vergütungen der Geschäftsleitung bereits genehmigt hat, neu in die Geschäftsleitung eintreten, und soweit der bereits genehmigte Betrag nicht ausreicht, für diese Periode einen maximalen Zusatzbetrag von insgesamt 50% des genehmigten Gesamtbetrages gemäss Ziffer 1 auszurichten. Über den verwendeten Zusatzbetrag stimmt die General- versammlung nicht ab.
Verwaltungsrat. Zur Koordination, Begleitung und Aufsicht des Kooperationsverbunds wird ein Verwaltungsrat einge- setzt, in dem Hochschul- und Hochschulbibliotheksleitungen sowie der Freistaat Thüringen vertreten sind. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehören insbesondere a. die Steuerung und die strategische Ausrichtung des Kooperationsverbunds b. die Priorisierung der Aufgaben des BSC und Überlegungen für künftige Schwerpunktsetzungen c. der Beschluss des jährlichen Arbeits- und Entwicklungsplans und die Kontrolle der Auftragserfül- lung d. die Genehmigung der Geschäftsordnung des BSC e. die Entscheidung über die Verwendung zusätzlicher Finanzmittel f. die Vorbereitung und Ausrichtung der Verbundkonferenz g. die Entscheidung in möglichen Konfliktfällen zwischen den im Verbund beteiligten Hochschul- bibliotheken Der Verwaltungsrat tritt bedarfsweise, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Er berichtet auf Anforderung der TLPK, mindestens jedoch einmal jährlich. Der Verwaltungsrat hat neun Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus sechs stimmberechtigten und drei beratenden Mitgliedern. Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. zwei Vertreterinnen/Vertreter der Präsidien der Universitäten, davon mindestens eine Vertrete- rin/ein Vertreter der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder der Technischen Universität Ilmenau als verantwortliche Hochschulen für die Service-Units 2. zwei Vertreterinnen/Vertreter der Präsidien der Fachhochschulen bzw. der Dualen Hochschule 3. eine Leiterin/ein Leiter einer Hochschulbibliothek (Universität) 4. eine Leiterin/ein Leiter einer Hochschulbibliothek (Fachhochschule bzw. Duale Hochschule) Dem Verwaltungsrat gehören beratend an: 5. eine Vertreterin/ein Vertreter des für Hochschulen zuständigen Ministeriums 6. die Leiterinnen/Leiter der Service -Units Vertretungen aus Bibliotheksausschüssen und die Bibliotheksbeauftragten einzelner Hochschulen kön- nen als Gäste in Absprache mit dem Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Die stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der TLPK für die Dauer von drei Jahren ent- sandt. Die Wiederentsendung ist möglich. Bei der Entsendung der stimmberechtigten Verwaltungs- ratsmitglieder sollen die unterschiedlichen Hochschulstandorte angemessen berücksichtigt werden. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Verwaltungsrates werden von einer Vertreterin/einem Vertreter der Präsidien der Hochschulen für jeweils drei Jahre übernommen. Die Wiederwahl ist mög- lic...
Verwaltungsrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates von Alkione (Liechtenstein) AG PCC werden für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt. Die Amtsdauer endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversammlung, vorbehältlich eines vorherigen Rücktritts oder einer Abberufung. Neue Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, die sie ersetzen. Per Datum dieses Memorandums setzt sich der Verwaltungsrat der Emittentin wie folgt zusammen: Xxxxxxxxx X. Xxxxxxx, Präsident des Verwaltungsrates von Rüschlikon, Zürich und Unterkulm, in Rüschlikon Xxxxxxx Xxxxxxxxx, Mitglied des Verwaltungsrats von Vaduz, in Vaduz Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx, Mitglied des Verwaltungsrats von Schaan, in Schaan
Verwaltungsrat. Die Satzung sieht vor, dass der Verwaltungsrat, der sich aus wenigstens drei Personen zusammensetzt, die Gesellschaft leitet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Anteilinhabern gewählt. Der Verwaltungsrat ist mit allen Rechten ausgestattet, die zur Erfüllung von Verwaltungsakten und Verfügungen im Interesse der Gesellschaft erforderlich oder nützlich sind. Dem Verwaltungsrat steht insbesondere das Recht zu, eine Person als Funktionär für den Fonds zu bestellen. Die Wirksamkeit von Verträgen oder Transaktionen zwischen der Gesellschaft und anderen Gesellschaften wird durch Beteiligungen einer oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder bzw. leitender Angestellter der Gesellschaft an den anderen Gesellschaften nicht berührt. Dasselbe gilt, wenn Verwaltungsratsmitglieder oder leitende Angestellte der Gesellschaft Mitglieder der Unternehmensleitung, Partner, leitende Angestellte oder Mitarbeiter bei der anderen Gesellschaft sind.
Verwaltungsrat. Verbandsvorsitzender.
Verwaltungsrat. (1) Die Schweiz und Liechtenstein sind im Verwaltungsrat der Agentur nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 der Ver­ ordnung vertreten. (2) Die Schweiz ist in folgenden Angelegenheiten stimm­ berechtigt: a) bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen, die an ihren Außengrenzen durchgeführt werden sollen. Zur Annahme von Vorschlägen für solche Beschlüsse ist die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich; b) bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengren­ zen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situa­ tion, die eine verstärkte technische und operative Unterstüt­ zung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Ab- satz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von der Schweiz zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; c) bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des ge­ meinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die die Schweiz unmittelbar betreffen; d) bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist. (3) Liechtenstein ist in folgenden Angelegenheiten stimm­ berechtigt: a) bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengren­ zen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situa­ tion, die eine verstärkte technische und operative Unterstüt­ zung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Ab- satz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von Liechtenstein zur Verfügung gestelltem Personal und/ oder Gerät durchgeführt werden sollen; b) bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des ge­ c) bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist.
Verwaltungsrat. 1. Die Schweiz und Liechtenstein sind im Verwaltungsrat der Agentur nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung vertreten. 2. Die Schweiz ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt: (a) bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen, die an ihren Außengrenzen durchgeführt werden sollen; zur Annahme von Vorschlägen für solche Beschlüsse ist die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich; (b) bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von der Schweiz zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; (c) bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die die Schweiz unmittelbar betreffen; (d) bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist. 3. Liechtenstein ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt: (a) bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von Liechtenstein zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; (b) bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die Liechtenstein unmittelbar betreffen; (c) bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist.