Verweigerung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vorherigen Notifizierung und Konsultation, die in diesem Titel vorgesehenen Vorteile verwehren, sofern sie nachweist, dass die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das Personen aus einer Nichtvertragspartei gehört oder von ihnen kontrolliert wird und keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ausübt.
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Verweigerung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vorherigen Notifizierung und Konsultation, die in diesem Titel vorgesehenen Vorteile verwehren, sofern sie nachweist, dass die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das Personen aus einer Nichtvertragspartei gehört ge- hört oder von ihnen kontrolliert wird und keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ausübt.
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Verweigerung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vorherigen Notifizierung und Konsultation, die in diesem Titel vorgesehenen Vorteile verwehren, sofern sie nachweist, dass die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das Personen aus einer Nichtvertragspartei gehört oder von ihnen kontrolliert wird und keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ausübt.ge-
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