Verweisungen. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Verweisungen. (1) § 2. Soweit in diesem dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer andere Bundesgesetze verwiesen wirdverweist, sind diese in ihrer der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Verweisungen. (1) § 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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