Verwendung der Auskünfte. (1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht ein Mitgliedstaat darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt er vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen wei- tergegeben werden. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zu- ständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet. (3) Die Mitgliedstaaten können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berich- ten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlun- gen verwenden.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Verwendung der Auskünfte. (1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht ein Mitgliedstaat eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt er sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen wei- tergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren Verwal- tungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zu- ständige zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.
(3) Die Mitgliedstaaten Vertragsparteien können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berich- ten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlun- gen verwenden.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Verwendung der Auskünfte. (1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet Protokolls verwen- det werden. Ersucht ein Mitgliedstaat eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken Zwe- cken zu verwenden, so holt er sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die welche die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen wei- tergegeben weitergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren Verwal- tungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zu- ständige zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.
(3) Die Mitgliedstaaten Vertragsparteien können die nach Massgabe dieses Anhangs Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berich- ten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlun- gen verwenden.
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Samples: Abkommen
Verwendung der Auskünfte. (1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht ein Mitgliedstaat darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt er vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen wei- tergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren Verwal- tungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zu- ständige zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.
(3) Die Mitgliedstaaten können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berich- ten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlun- gen verwenden.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)