Verwendung des Erfolgs. 22. 1. Für die ausschüttenden Anteilsklassen wird der Nettoertrag der einzelnen Teilvermögen jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der dem Teilvermögen entsprechenden Rech- nungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenertrags- ausschüttungen vornehmen. Bis zu 30% des Net- toertrags der einzelnen Anteilsklassen können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann auch verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vor- getragen werden, wenn a. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner Anteilsklasse weniger als 1% des NIW des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betra- gen, und b. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betragen. c. Für die Anteilsklassen mit Kapitalisierung wird der Nettoertrag jedes Teilvermögens in dem entsprechenden Teilvermögen wiederan- gelegt. Beträgt der Nettoertrag, einschliesslich der aus früheren Geschäftsjahren vorgetrage- nen Erträge, weniger als 1 CHF/EUR/USD/GBP oder 1000 JPY pro Anteil, kann auf eine Wie- deranlage (Thesaurierung) verzichtet und der Nettoertrag auf neue Rechnung vorgetragen werden. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage (Thesaurierung) erhobene Steu- ern und Abgaben. 2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fonds- leitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zu- rückbehalten werden.
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Verwendung des Erfolgs. 22.
1. Für die ausschüttenden Anteilsklassen wird der Nettoertrag der einzelnen Teilvermögen jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der dem Teilvermögen entsprechenden Rech- nungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenertrags- ausschüttungen vornehmen. Bis zu 30% des Net- toertrags der einzelnen Anteilsklassen können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann auch verzichtet und der ge- samte gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vor- getragen vorgetragen werden, wenn
a. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner einer Anteilsklasse weniger als 1% des NIW des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betra- genbe- tragen, und
b. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betragen.
c. 2. Für die Anteilsklassen mit Kapitalisierung wird der Nettoertrag jedes Teilvermögens in dem entsprechenden ent- sprechenden Teilvermögen wiederan- gelegtwiederangelegt. Beträgt Be- trägt der Nettoertrag, einschliesslich der aus früheren Geschäftsjahren vorgetrage- nen vorgetragenen Erträge, weniger als 1 CHF/EUR/USD/GBP oder 1000 JPY pro Anteil, kann auf eine Wie- deranlage Wiederanlage (ThesaurierungThesau- rierung) verzichtet und der Nettoertrag auf neue Rechnung vorgetragen werden. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage (ThesaurierungThesau- rierung) erhobene Steu- ern Steuern und Abgaben.
23. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fonds- leitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zu- rückbehalten werden.
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Verwendung des Erfolgs. 22.
1. Für die ausschüttenden Anteilsklassen wird der Nettoertrag der einzelnen Teilvermögen jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der dem Teilvermögen entsprechenden Rech- nungseinheit Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenertrags- ausschüttungen Zwischener- tragsausschüttungen vornehmen. Bis zu 30% des Net- toertrags Nettoertrags der einzelnen Anteilsklassen können kön- nen auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann auch verzichtet und der ge- samte gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vor- getragen vorgetragen werden, wenn
a. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner Anteilsklasse weniger als 1% des NIW des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betra- gen, und
b. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betragen.
c. Für die Anteilsklassen mit Kapitalisierung wird der Nettoertrag jedes Teilvermögens in dem entsprechenden Teilvermögen wiederan- gelegt. Beträgt der Nettoertrag, einschliesslich der aus früheren Geschäftsjahren vorgetrage- nen Erträge, weniger als 1 CHF/EUR/USD/GBP oder 1000 JPY pro Anteil, kann auf eine Wie- deranlage (Thesaurierung) verzichtet und der Nettoertrag auf neue Rechnung vorgetragen werden. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage (Thesaurierung) erhobene Steu- ern und Abgaben.
2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fonds- leitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zu- rückbehalten werden.
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Verwendung des Erfolgs. 22.
1. Für die ausschüttenden Anteilsklassen wird der Nettoertrag der einzelnen Teilvermögen jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der dem Teilvermögen entsprechenden Rech- nungseinheit Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenertrags- ausschüttungen Zwischener- tragsausschüttungen vornehmen. Bis zu 30% des Net- toertrags Nettoertrags der einzelnen Anteilsklassen können kön- nen auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann auch verzichtet und der ge- samte gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vor- getragen vorgetragen werden, wenn
a. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner einer Anteilsklasse weniger als 1% des NIW des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betra- genbe- tragen, und
b. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betragen.
c. Für die Anteilsklassen mit Kapitalisierung wird der Nettoertrag jedes Teilvermögens in dem entsprechenden Teilvermögen wiederan- gelegt. Beträgt der Nettoertrag, einschliesslich der aus früheren Geschäftsjahren vorgetrage- nen Erträge, weniger als 1 CHF/EUR/USD/GBP oder 1000 JPY pro Anteil, kann auf eine Wie- deranlage (Thesaurierung) verzichtet und der Nettoertrag auf neue Rechnung vorgetragen werden. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage (Thesaurierung) erhobene Steu- ern und Abgaben.
2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fonds- leitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zu- rückbehalten werden.
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