Verwendung des Erfolgs. 22. 1. Der Nettoertrag der einzelnen Teilvermögen wird jährlich pro Anteilsklasse spätestens inner- halb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der dem Teilvermögen entspre- chenden Rechnungseinheit an die Anleger aus- geschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenertragsausschüttungen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrags der einzelnen Anteils- klassen können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann auch ver- zichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn a. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als 1% des NIW des Teilvermögens oder der Anteilsklasse be- tragen, und b. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betragen. 2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fonds- leitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zu- rückbehalten werden.
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Samples: Fondsvertrag, Fondsprospekt
Verwendung des Erfolgs. 22.
1. Der Nettoertrag der einzelnen Teilvermögen des Fondsvermögens wird jährlich jähr- lich pro Anteilsklasse spätestens inner- halb innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres Rechnungsjah- res in der dem Teilvermögen entspre- chenden Rechnungseinheit CHF an die Anleger aus- geschüttetausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenertragsausschüttungen Zwischenertrags- ausschüttungen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrags Net- toertrags der einzelnen Anteils- klassen Anteilsklassen können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann auch ver- zichtet verzichtet und der gesamte ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen vor- getragen werden, wenn
a. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens des Anlagefonds oder einer Anteilsklasse weniger als 1% des NIW des Teilvermögens Fonds oder der Anteilsklasse be- tragenbetragen, und
b. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens des Anlagefonds oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens Anlagefonds oder der Anteilsklasse betragen.
2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fonds- leitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zu- rückbehalten werden.
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Samples: Fondsprospekt, Fondsprospekt