Verwendung von Schecks. (1) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von PM- und HAM-Konten aus- gestellt werden, sind mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ zu versehen (Verrech- nungsschecks). (2) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von Dotationskonten ausgestellt sind, können verwendet werden - als Verrechnungsschecks gemäß Absatz 1, - zur Bargeldauszahlung und - zur Bestätigung von Schecks durch die Bank (Unterabschnitt F).
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Verwendung von Schecks. (1) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von PM- und HAM-Konten aus- gestellt werden, sind mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ zu versehen (Verrech- nungsschecksVerrechnungs- schecks).
(2) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von Dotationskonten ausgestellt sind, können verwendet werden - als Verrechnungsschecks gemäß Absatz 1, - zur Bargeldauszahlung und - zur Bestätigung von Schecks durch die Bank (Unterabschnitt F).
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Verwendung von Schecks. (1) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von PM- und HAMMCA-Konten aus- gestellt ausgestellt werden, sind mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ zu versehen (Verrech- nungsschecksVerrechnungsschecks).
(2) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von Dotationskonten ausgestellt sind, können verwendet werden - als Verrechnungsschecks gemäß Absatz 1, - zur Bargeldauszahlung und - zur Bestätigung von Schecks durch die Bank (Unterabschnitt F).
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Verwendung von Schecks. (1) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von PM- und HAM-Konten aus- gestellt ausgestellt werden, sind mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ zu versehen (Verrech- nungsschecks).
(2) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von Dotationskonten ausgestellt sind, können verwendet werden - als Verrechnungsschecks gemäß Absatz 1, - zur Bargeldauszahlung und - zur Bestätigung von Schecks durch die Bank (Unterabschnitt F).
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