Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeifüh- rung des Versicherungsfalls. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Sie oder Ihren Repräsentanten verzichten wir auf unser Recht, die Ent- schädigungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie zum Beispiel Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig verletzt werden.
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Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeifüh- rung des Versicherungsfalls. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Sie oder Ihren Repräsentanten verzichten wir bis zu einer Gesamtscha- denhöhe von 10.000 EUR auf unser Recht, die Ent- schädigungsleistung Entschädigungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie zum Beispiel Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig verletzt werden.
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