Unser Kündigungsrecht. Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zu- sätzlich zu den in Absatz 1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Unser Kündigungsrecht. Wenn Sie eine →Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Rechten den Vertrag frist-
Unser Kündigungsrecht. Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver- letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er- füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in
Unser Kündigungsrecht. Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir den Vertrag fristlos kün- digen. Dies gilt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Rechten. Die Kündi- gung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verlet- zung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen- heitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Unser Kündigungsrecht. Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 18.2.1, können wir den Ver- trag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 18.2.2 und Nr. 18.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht. Verletzen Sie oder ein anderer Versicherter die Verpflichtung nach Ziffer 7.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie oder ein anderer Versi- cherter die Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach den Ziffern 7.2.2 und 7.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht. Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres, sowie im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dein Vermögen zu kündigen.
Unser Kündigungsrecht. Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen. Nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit können wir den Vertrag unter Einhal- tung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Unser Kündigungsrecht. Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver- letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er- füllen müssen, können wir zusätzlich zu den unter B-4.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündi- gen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erhalten haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Unser Kündigungsrecht. Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver- letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er- füllen müssen, können wir zusätzlich zu den unter B-4.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündi- gen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erhalten haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. B-4.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie – eine Ihnen obliegende Anzeige versehentlich unterlassen oder diese fahrlässig unrichtig ab- geben oder – Sie fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Ob- liegenheit unterlassen. Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.