Verätzungen. In Ergänzung zu Ziffer 5.2 AUB gelten Verätzungen auf der Haut bzw. Schleimhaut des versicherten Kindes durch chemische Stoffe als Unfallereignis. Mitversichert sind ebenfalls Verätzungen im Mund- oder Rachenraum, Speiseröhre, Magen, Darm und im Augenbereich des versicherten Kindes.
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Verätzungen. In Ergänzung zu Ziffer 5.2 4.2 AUB gelten Verätzungen auf der Haut bzw. Schleimhaut des versicherten Kindes durch chemische Stoffe als Unfallereignis. Mitversichert sind ebenfalls Verätzungen im Mund- oder Rachenraum, Speiseröhre, Magen, Darm und im Augenbereich des versicherten Kindes.
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