Vollstreckung und Begnadigung. 1) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen, die im gesamten Schutzgebiet vollstreckbar sind, bestim- men sich nach dem Recht des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird. 2) Das Recht der Begnadigung steht dem Urteilsstaat zu.
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Vollstreckung und Begnadigung. 1) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vollstreckung der gerichtlichen ge richtlichen Entscheidungen, die im gesamten Schutzgebiet vollstreckbar sind, bestim- men bestimmen sich nach dem Recht des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird.
2) Das Recht der Begnadigung steht dem Urteilsstaat zu.
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Vollstreckung und Begnadigung. 1) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vollstreckung der gerichtlichen ge- richtlichen Entscheidungen, die im gesamten Schutzgebiet vollstreckbar sind, bestim- men bestimmen sich nach dem Recht des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird.
2) Das Recht der Begnadigung steht dem Urteilsstaat zu.
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Vollstreckung und Begnadigung. 1) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen, die im gesamten Schutzgebiet vollstreckbar sind, bestim- men bestimmen sich nach dem Recht des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird.
2) Das Recht der Begnadigung steht dem Urteilsstaat zu.
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