Common use of Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds Clause in Contracts

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: solutions.vwdservices.com, www.fimax.de, www.freiburger-vm.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.bnymellon.com, www.supremum-fonds.de, www.hauck-aufhaeuser.com

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen Stel- len per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Ge- nehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.assetstandard.com, www.acatis-research.de, fondsfinder.universal-investment.com

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteiltver- teilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung Ver- waltung überträgt.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe Bekanntmachung im Bundesanzeiger Bundes- anzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahres- bericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der GesellschaftGesell- schaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über für den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapi- talverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung Verwal- tung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs 6 Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger Anle- ger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften mittels dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form in elekt- ronischer Form, informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: am.oddo-bhf.com, am.oddo-bhf.com

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung Ver- waltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe Bekannt- gabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer elekt- ronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfah- rens mangels Masse Masse6 abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle Verwahr- stelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalb- jahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse Masse3 abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resbericht. Über die Kündigung Außerdem werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer elekt- ronischer Form über die Kündigung informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.verka.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens mindes- tens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden depotfüh- renden Stellen per dauerhaften mittels dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse Masse3 abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgtüber- trägt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens min- destens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht Jahres- bericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds bzw. einer Anteilklasse zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.a-fk.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung Außerdem werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form über die Kündigung informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Ge- nehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.sozialbank.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalb- jahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften mittels dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse Masse3 abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

Appears in 1 contract

Samples: www.warburg-invest-ag.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung Kün- digung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse Masse4 abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle Ver- wahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.teletrader.com

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung Kün- digung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse Masse1 abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle Ver- wahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung Kün- digung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse Masse2 abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle Ver- wahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung Verwal- tung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs 6 Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah- resberichtHalbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger Anle- ger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften mittels dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form in elekt- ronischer Form, über die Kündigung informiert. Mit dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der GesellschaftGe- sellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren Insolvenz- verfahren über ihr Ver- mögen Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung Ver- waltung überträgt.

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