VORAUSSETZUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN UND SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN. (1) Auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG können bestimmte öffentliche Stellen und supranationale Organisationen unter modifizierten Voraussetzungen als Clearing-Mitglieder zugelassen werden. Diese sind: (a) die Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz sowie Nicht-EU Länder, ihre Zentral- und Regionalregierungen und Ministerien, sowie ihre rechtlich unselbstständigen Sondervermögen; (b) die Zentralbanken der in (a) genannten Staaten; (c) die Europäische Zentralbank, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen im Sinne der Artikel 117 und 118 CRR, einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); (d) rechtlich selbstständige Einrichtungen und Unternehmen, die mit der Verwaltung des Vermögens oder der Schulden eines der in (a) benannten Staaten beauftragt oder betraut sind; und (e) öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nummer 8 CRR und vergleichbare Institutionen. (2) Antragsteller im Sinne von Absatz (1) müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (3) bis (6) sowie die besonderen Voraussetzungen für die betreffende Transaktionsart erfüllen, sofern sie nicht von der Eurex Clearing AG ganz oder teilweise von der Erfüllung dieser Anforderungen befreit wurden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (a) bis (d) können insbesondere von der Anforderung befreit werden: (a) Eigenmittel gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (3) nachzuweisen; (b) über Wertpapierdepotkonten gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (4) zu verfügen; (c) Beiträge an den Clearing-Fonds gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (5) (d) zu zahlen; (d) Margin-Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 für bestimmte Transaktionsarten zu erfüllen; und oder (e) an DM Auktionen gemäß Ziffer 7.5.3 in Verbindung mit den DM Auktions- Regeln teilzunehmen. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (e) können nur von den in (a), (b) und (e) genannten Anforderungen befreit werden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) sind von der Pflicht zur Teilnahme an einem Default Management Committee gemäß Ziffer 7.5 befreit, sofern sie nicht die Teilnahme beantragen und die Teilnahmevoraussetzungen gemäß Ziffer 7.5 in Verbindung mit den DMC-Regeln erfüllen. (3) Jegliche Befreiung gemäß Absatz (2) wird nur auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine Befreiung von den in Absatz (2) (c) und (d) genannten Anforderungen setzt voraus, dass die Kreditwürdigkeit des Antragstellers nach Maßgabe der internen Beurteilung der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 1.6.1 Abs. (4) zumindest einem Rating von A durch Standard & Poor‘s Financial Services LLC, ein Geschäftszweig der McGraw-Hill Financial Inc. („S&P“), entspricht. Sofern der Antragsteller über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungsübernahme eines Gewährleistenden verfügt, der selbst in eine der in Absatz (1) genannten Kategorien fällt, ist das Rating des Gewährleistenden entscheidend. (4) Clearing-Mitglieder, die von den in Absatz (2) (c) und (d) genannten Anforderungen befreit sind, können eine Clearing-Vereinbarung mit einem Nicht-Clearing-Mitglied oder einem Registrierten Kunden nur dann abschließen, wenn das Nicht-Clearing- Mitglied oder der Registrierte Kunde selbst in eine der Kategorien nach Absatz (1) (a) bis (d) fällt und die Anforderung an das Mindestrating gemäß Absatz (3) erfüllt.
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Samples: Clearing Bedingungen
VORAUSSETZUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN UND SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN. (1) Auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG können bestimmte öffentliche Stellen und supranationale Organisationen unter modifizierten Voraussetzungen als Clearing-Mitglieder zugelassen werden. Diese sind:
(a) die Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz sowie Nicht-EU Länder, welche die Anforderung an das Mindestrating nach Absatz (4) erfüllen, ihre Zentral- und Regionalregierungen und Ministerien, sowie ihre rechtlich unselbstständigen Sondervermögen;
(b) die Zentralbanken der in (a) genannten Staaten;
(c) die Europäische Zentralbank, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility), der Europäische Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism) sowie die Bank für internationalen Zahlungsausgleich;
(d) multilaterale Entwicklungsbanken und im Sinne des § 1 Absatz 27 KWG einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau, wenn sie die Anforderung an das Mindestrating nach Absatz (4) erfüllen;
(e) internationale Organisationen im Sinne der Artikel 117 und 118 CRRdes § 1 Absatz 28 KWG, einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau wenn sie die Anforderung an das Mindestrating nach Absatz (KfW);4) erfüllen; und
(df) rechtlich selbstständige Einrichtungen und Unternehmen, die mit der Verwaltung des Vermögens oder der Schulden eines der in (a) benannten Staaten beauftragt oder betraut sind; und
(e) öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nummer 8 CRR und vergleichbare Institutionen.
(2) Antragsteller im Sinne von Absatz (1) müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. Absatz (3) bis (6) sowie die besonderen Voraussetzungen für die betreffende Transaktionsart TRANSAKTIONS-ART erfüllen, sofern sie nicht von der Eurex Clearing AG ganz oder teilweise von der Erfüllung dieser Anforderungen befreit wurden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (a) bis (d) können insbesondere von der Anforderung befreit werden:
(a) Eigenmittel haftendes Eigenkapital gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (3) nachzuweisenAbsatz 3 bereitzustellen;
(b) über Wertpapierdepotkonten gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. Absatz (44)(a)(aa) und (bb) zu verfügen;
(c) Beiträge BEITRÄGE an den ClearingCLEARING-Fonds FONDS gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. Absatz (5) (d5)(d) zu zahlen;; und/oder
(d) MarginMARGIN-Verpflichtungen VERPFLICHTUNGEN gemäß Ziffer 3 für bestimmte Transaktionsarten zu erfüllen; und oder
(e) an DM Auktionen gemäß Ziffer 7.5.3 in Verbindung mit den DM Auktions- Regeln teilzunehmen. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (e) können nur von den in (a), (b) und (e) genannten Anforderungen befreit werden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) sind von der Pflicht zur Teilnahme an einem Default Management Committee gemäß Abschnitt 2 Ziffer 7.5 befreit, sofern sie nicht die Teilnahme beantragen und die Teilnahmevoraussetzungen gemäß 6 oder Abschnitt 3 Unterabschnitt A Ziffer 7.5 in Verbindung mit den DMC5 für bestimmte TRANSAKTIONS-Regeln ARTEN zu erfüllen.
(3) Jegliche Befreiung gemäß Absatz (2) wird nur auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine Befreiung von den in Absatz (2) (c) und (d) genannten Anforderungen setzt voraus, dass die Kreditwürdigkeit des Antragstellers nach Maßgabe der internen Beurteilung der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 1.6.1 Abs. .
(4) zumindest einem Rating Antragsteller im Sinne von Absatz (1) müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen und nachweisen:
(a) Antragsteller im Sinne von Absatz (1)(a) oder (b) können zugelassen werden, wenn sie oder ihr Heimatstaat über ein Mindestrating von A durch Standard & Poor‘s Financial Services LLCStandard&Poor ‘s („S&P“), ein Geschäftszweig der McGraw-Hill Financial Inc. Companies, Inc., verfügen.
(„S&P“)b) Antragsteller im Sinne von Absatz (1)(d) oder (e) können zugelassen werden, entspricht. Sofern der wenn sie über ein Rating von AAA durch S&P verfügen.
(c) Antragsteller im Sinne von Absatz 1(f) können zugelassen werden, wenn sie über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungsübernahme eines Gewährleistenden Haftungserklärung ihres Heimatstaates verfügen und dieser selbst über ein Mindestrating von A durch S&P verfügt, der selbst in eine der in . Einem Rating durch S&P stehen vergleichbare Ratingeinstufungen durch Moody's Investors Service Inc. oder Fitch Ratings Ltd gleich. Im Falle mehrerer verfügbarer Ratings für einen Antragsteller ist das niedrigste Rating maßgeblich.
(5) CLEARING-MITGLIEDER im Sinne von Absatz (1) genannten Kategorien fällt, ist das Rating des Gewährleistenden entscheidend.
(4) Clearing-Mitglieder), die von den in Absatz (2) (c) und (d) genannten Anforderungen befreit sindals GENERAL-CLEARING- MITGLIED zugelassen werden, können sind nur berechtigt, eine ClearingCLEARING-Vereinbarung VEREINBARUNG mit einem NichtNICHT-ClearingCLEARING-Mitglied MITGLIED oder einem Registrierten Kunden nur dann abschließenREGISTRIERTEN KUNDEN abzuschließen, wenn das NichtNICHT-Clearing- Mitglied CLEARING-MITGLIED oder der Registrierte Kunde REGISTRIERTE KUNDE entweder
(a) selbst in eine der Kategorien nach Absatz (1) fällt oder
(ab) bis eine Abwicklungsanstalt gemäß § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (d) fällt und die Anforderung an das Mindestrating oder gemäß einer vergleichbaren gesetzlichen Regelungen eines der in Absatz (31)(a) erfülltbenannten Staaten) ist und über ein Mindestrating von A durch S&P verfügt oder über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungserklärung einer öffentlichen Stelle bzw. supranationalen Organisation verfügt, die ihrerseits in eine der Kategorien nach Absatz (1) fällt.
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Samples: Clearing Agreement
VORAUSSETZUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN UND SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN. (1) Auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG können bestimmte öffentliche Stellen und supranationale Organisationen unter modifizierten Voraussetzungen als Clearing-Mitglieder zugelassen werden. Diese sind:
(a) die Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz sowie Nicht-EU Länder, welche die Anforderung an das Mindestrating nach Absatz (4) erfüllen, ihre Zentral- und Regionalregierungen und Ministerien, sowie ihre rechtlich unselbstständigen Sondervermögen;
(b) die Zentralbanken der in (a) genannten Staaten;
(c) die Europäische Zentralbank, die European Financial Stability Facility sowie die Bank für internationalen Zahlungsausgleich;
(d) multilaterale Entwicklungsbanken und im Sinne des § 1 Absatz 27 KWG einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau;
(e) internationale Organisationen im Sinne der Artikel 117 und 118 CRR, einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW);des § 1 Absatz 28 KWG; und
(df) rechtlich selbstständige Einrichtungen und Unternehmen, die mit der Verwaltung des Vermögens oder der Schulden eines der in (a) benannten Staaten beauftragt oder betraut sind; und
(e) öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nummer 8 CRR und vergleichbare Institutionen.
(2) Antragsteller im Sinne von Absatz (1) müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. Absatz (3) bis (6) sowie die besonderen Voraussetzungen für die betreffende Transaktionsart TRANSAKTIONS-ART erfüllen, sofern sie nicht von der Eurex Clearing AG ganz oder teilweise von der Erfüllung dieser Anforderungen befreit wurden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (a) bis (d) können insbesondere von der Anforderung befreit werden:
(a) Eigenmittel haftendes Eigenkapital gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (3) nachzuweisenAbsatz 3 bereitzustellen;
(b) über Wertpapierdepotkonten gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. Absatz (44)(a)(aa) und (bb) zu verfügen;
(c) Beiträge BEITRÄGE an den ClearingCLEARING-Fonds FONDS gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. Absatz (5) (d5)(d) zu zahlen;; und/oder
(d) MarginMARGIN-Verpflichtungen VERPFLICHTUNGEN gemäß Ziffer 3 für bestimmte Transaktionsarten zu erfüllen; und oder
(e) an DM Auktionen gemäß Ziffer 7.5.3 in Verbindung mit den DM Auktions- Regeln teilzunehmen. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (e) können nur von den in (a), (b) und (e) genannten Anforderungen befreit werden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) sind von der Pflicht zur Teilnahme an einem Default Management Committee gemäß Abschnitt 2 Ziffer 7.5 befreit, sofern sie nicht die Teilnahme beantragen und die Teilnahmevoraussetzungen gemäß 6 oder Abschnitt 3 Ziffer 7.5 in Verbindung mit den DMC5 für bestimmte TRANSAKTIONS-Regeln ARTEN zu erfüllen.
(3) Jegliche Befreiung gemäß Absatz (2) 2 wird nur auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine Befreiung von den in Absatz (2) (c) und (d) genannten Anforderungen setzt voraus, dass die Kreditwürdigkeit des Antragstellers nach Maßgabe der internen Beurteilung der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 1.6.1 Abs. .
(4) zumindest einem Rating Antragsteller im Sinne von Absatz 1 müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen und nachweisen:
(a) Antragsteller im Sinne von Absatz (1)(a) oder (b) können zugelassen werden, wenn sie oder ihr Heimatstaat über ein Mindestrating von A durch Standard & Poor‘s Financial Services LLCStandard&Poor´s („S&P“), ein Geschäftszweig der McGraw-Hill Financial Inc. Companies, Inc., verfügen.
(„S&P“)b) Antragsteller im Sinne von Absatz (1)(d) oder (e) können zugelassen werden, entspricht. Sofern der wenn sie über ein Rating von AAA durch S&P verfügen.
(c) Antragsteller im Sinne von Absatz 1(f) können zugelassen werden, wenn sie über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungsübernahme eines Gewährleistenden Haftungserklärung ihres Heimatstaates verfügen und dieser selbst über ein Mindestrating von A durch S&P verfügt, der selbst in eine der in Absatz (1) genannten Kategorien fällt, . Einem Rating durch S&P stehen vergleichbare Ratingeinstufungen durch Moody's Investors Service Inc. oder Fitch Ratings Ltd gleich. Im Falle mehrerer verfügbarer Ratings für einen Antragsteller ist das niedrigste Rating des Gewährleistenden entscheidendmaßgeblich.
(4) Clearing-Mitglieder, die von den in Absatz (2) (c) und (d) genannten Anforderungen befreit sind, können eine Clearing-Vereinbarung mit einem Nicht-Clearing-Mitglied oder einem Registrierten Kunden nur dann abschließen, wenn das Nicht-Clearing- Mitglied oder der Registrierte Kunde selbst in eine der Kategorien nach Absatz (1) (a) bis (d) fällt und die Anforderung an das Mindestrating gemäß Absatz (3) erfüllt.
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Samples: Amendment to Clearing Agreement
VORAUSSETZUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN UND SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN. (1) Auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG können bestimmte öffentliche Stellen und supranationale Organisationen unter modifizierten Voraussetzungen als Clearing-Mitglieder zugelassen werden. Diese sind:
(a) die Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz sowie Nicht-EU Länder, welche die Anforderung an das Mindestrating nach Absatz (4) erfüllen, ihre Zentral- und Regionalregierungen und Ministerien, sowie ihre rechtlich unselbstständigen Sondervermögen;
(b) die Zentralbanken der in (a) genannten Staaten;
(c) die Europäische Zentralbank, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility), der Europäische Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism) sowie die Bank für internationalen Zahlungsausgleich;
(d) multilaterale Entwicklungsbanken und im Sinne des § 1 Absatz 27 KWG einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau;
(e) internationale Organisationen im Sinne der Artikel 117 und 118 CRR, einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW);des § 1 Absatz 28 KWG; und
(df) rechtlich selbstständige Einrichtungen und Unternehmen, die mit der Verwaltung des Vermögens oder der Schulden eines der in (a) benannten Staaten beauftragt oder betraut sind; und
(e) öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nummer 8 CRR und vergleichbare Institutionen.
(2) Antragsteller im Sinne von Absatz (1) müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. Absatz (3) bis (6) sowie die besonderen Voraussetzungen für die betreffende Transaktionsart TRANSAKTIONS-ART erfüllen, sofern sie nicht von der Eurex Clearing AG ganz oder teilweise von der Erfüllung dieser Anforderungen befreit wurden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (a) bis (d) können insbesondere von der Anforderung befreit werden:
(a) Eigenmittel haftendes Eigenkapital gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (3) nachzuweisenAbsatz 3 bereitzustellen;
(b) über Wertpapierdepotkonten gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. Absatz (44)(a)(aa) und (bb) zu verfügen;
(c) Beiträge BEITRÄGE an den ClearingCLEARING-Fonds FONDS gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. Absatz (5) (d5)(d) zu zahlen;; und/oder
(d) MarginMARGIN-Verpflichtungen VERPFLICHTUNGEN gemäß Ziffer 3 für bestimmte Transaktionsarten zu erfüllen; und oder
(e) an DM Auktionen gemäß Ziffer 7.5.3 in Verbindung mit den DM Auktions- Regeln teilzunehmen. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (e) können nur von den in (a), (b) und (e) genannten Anforderungen befreit werden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) sind von der Pflicht zur Teilnahme an einem Default Management Committee gemäß Abschnitt 2 Ziffer 7.5 befreit, sofern sie nicht die Teilnahme beantragen und die Teilnahmevoraussetzungen gemäß 6 oder Abschnitt 3 Ziffer 7.5 in Verbindung mit den DMC5 für bestimmte TRANSAKTIONS-Regeln ARTEN zu erfüllen.
(3) Jegliche Befreiung gemäß Absatz (2) wird nur auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine Befreiung von den in Absatz (2) (c) und (d) genannten Anforderungen setzt voraus, dass die Kreditwürdigkeit des Antragstellers nach Maßgabe der internen Beurteilung der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 1.6.1 Abs. .
(4) zumindest einem Rating Antragsteller im Sinne von Absatz (1) müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen und nachweisen:
(a) Antragsteller im Sinne von Absatz (1)(a) oder (b) können zugelassen werden, wenn sie oder ihr Heimatstaat über ein Mindestrating von A durch Standard & Poor‘s Financial Services LLCStandard&Poor ‘s („S&P“), ein Geschäftszweig der McGraw-Hill Financial Inc. Companies, Inc., verfügen.
(„S&P“)b) Antragsteller im Sinne von Absatz (1)(d) oder (e) können zugelassen werden, entspricht. Sofern der wenn sie über ein Rating von AAA durch S&P verfügen.
(c) Antragsteller im Sinne von Absatz 1(f) können zugelassen werden, wenn sie über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungsübernahme eines Gewährleistenden Haftungserklärung ihres Heimatstaates verfügen und dieser selbst über ein Mindestrating von A durch S&P verfügt, der selbst in eine der in . Einem Rating durch S&P stehen vergleichbare Ratingeinstufungen durch Moody's Investors Service Inc. oder Fitch Ratings Ltd gleich. Im Falle mehrerer verfügbarer Ratings für einen Antragsteller ist das niedrigste Rating maßgeblich.
(5) CLEARING-MITGLIEDER im Sinne von Absatz (1) genannten Kategorien fällt, ist das Rating des Gewährleistenden entscheidend.
(4) Clearing-Mitglieder), die von den in Absatz (2) (c) und (d) genannten Anforderungen befreit sindals GENERAL-CLEARING-MITGLIED zugelassen werden, können sind nur berechtigt, eine ClearingCLEARING-Vereinbarung VEREINBARUNG mit einem NichtNICHT-ClearingCLEARING-Mitglied MITGLIED oder einem Registrierten Kunden nur dann abschließenREGISTRIERTEN KUNDEN abzuschließen, wenn das NichtNICHT-Clearing- Mitglied CLEARING-MITGLIED oder der Registrierte Kunde REGISTRIERTE KUNDE selbst in eine der Kategorien nach Absatz (1) (a) bis (d) fällt und die Anforderung an das Mindestrating gemäß Absatz (3) erfülltfällt.
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