Vorgehen bei Unstimmigkeiten betreffend Datenaustausch und Eskalationsverfahren. Besteht zwischen den Beteiligten Uneinigkeit hinsichtlich der Kostenfolgen gemäss Ziffer 3.2. oder können sich die Beteiligten betreffend den Betrieb Datenaustausch nicht einigen, gilt folgendes Eskalationsverfahren:
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