Sonderleistungen Musterklauseln

Sonderleistungen. 1 Sonderleistungen sind Leistungen, die PUBLICA zusätzlich zu den Basisleistungen erbringt. 2 Als Sonderleistungen gelten insbesondere: a. Schulungen für die Arbeitgeber und die Arbeitgeberinnen; b. Durchführen von Veranstaltungen, Seminaren, und Präsentationen anlässlich von Veranstaltungen im Auftrag der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen für ihre Angestellten und Personalfachleute und wei- terer Interessengruppen; c. Dienstleistungen auf Grund sonstiger besonderer Begehren eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgebe- rin, bzw. paritätischen Organs; d. Teilliquidationen; e. allfällige Sozialplanleistungen; f. allfällige Berufsinvalidisierungen. g.3 3 PUBLICA macht die Arbeitgeber und die Arbeitgeberinnen bzw. paritätischen Organe vor der Ausführung der Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe c auf die Qualifizierung als Sonderleistung aufmerksam.
Sonderleistungen aus dem Gebiete der KINDER- und JUGENDPSYCHIATRIE
Sonderleistungen aus dem Gebiete der NEUROLOGIE
Sonderleistungen. 46‌ Treueleistungen1 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung. Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche (5-Tage-Woche), erhält er / sie als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit. von 10 Jahren 3 Tage von 20 Jahren 7 Tage von 30 Jahren 12 Tage von 40 Jahren 18 Tage einmalig im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Erholungsurlaub. Können diese Tage nicht bis zum 31.12. des Folgejahres eingebracht werden, sind diese abzugelten. Im Übrigen findet § 28 entsprechend Anwendung. (2) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 30 abzugelten. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig. (3) Zeiten, in denen das Dienstverhältnis geruht hat (z. B. Erwerbsminderungsrente auf Zeit, Sonderurlaub, bei dem der Dienstgeber / die Dienstgeberin nicht ausdrücklich ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat), und Zeiten, die einen gesetzlichen Krankengeldbezug überschreiten, zählen nicht als Beschäftigungszeit für die Treueleistung. Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz werden angerechnet. § 47‌ Beihilfen (1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Aufwendungen im Sinne der §§ 31 - 38, 39 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Freistaates Bayern (BayBhV) sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation sind nicht beihilfefähig. Für die Gewährung von Unterstützungen finden die beim Dienstgeber / bei der Dienstgeberin geltenden Regelungen Anwendung. (2) Unabhängig vom Beschäftigungsumfang werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht. (3) Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger / Angehörige bei einem / einer Beihilfeberechtigten, der / die nach anderen als kirchlichen Vorschriften Beihilfe erhält, schließt die Berücksichtigungsfähigkeit nach kirchlichen Vorschriften aus. Familienangehörige von pflichtversicherten Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen haben dem Grunde nach keinen höheren Beihilfeanspruch als der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin selbst. (4) Privat krankenversicherte Dienst...
Sonderleistungen. Ermittlung einer neuen Anschrift aufgrund Postrücklaufs, sofern die Bank keiner gesetzlichen Pflicht unterliegt, die neue Anschrift zu ermitteln 15,00 EUR Postalische Zusendung eines zusätzlichen Kontoauszugs (nur auf Kundenanfrage)6 10,00 EUR Postalische Zusendung eines zusätzlichen Rechnungsabschlusses oder zusätzliche Steuerbescheinigung pro Jahr (nur auf Kundenanfrage)6 10,00 EUR
Sonderleistungen. Die folgenden – beispielhaft, aber nicht abschließend - aufgeführten Leistungen zählen nicht zum Vertragsumfang, sondern sind Gegenstand besonderer, schriftlich zu treffender Vereinbarungen im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B:
Sonderleistungen. 3.1. Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst sind nachstehende Sonderleistungen: 3.1.1. Schneeräumung von verparkten Flächen
Sonderleistungen. LSTGR 09 Phys.-Med. Leistungen LSTGR 10/_ Labor- Ausnahmeziffern; Wirtschaftlichkeitsbonus unabgestaffelt XXXXX 00 Bildgebende Verfahren (z.B. Sonographie, Röntgen, etc) XXXXX 00 Operationen/Anästhesien/Überwachungsleistungen Leistungen Kurativ (LSTGR 01 bis 04, 08, 09, 12, 13 (ohne Versichertenpauschale und Wirtschaftlichkeitsbonus) Leistungen Kurativ (LSTGR 01 bis 04, 08, 09, 12, 13 (mit Versichertenpauschale und Wirtschaftlichkeitsbonus) XXXXX 00 Sonstige Hilfen LSTGR 10/1 Basis-Labor mit Ausnahmeindikation XXXXX 00/0 Basis-Labor ohne Ausnahmeindikation Anmerkungen zur Leistungsgruppe 10 Basis/Allg. Laboruntersuchungen: Die Leistungen aus dem Bereich Basis/Allg. Laboruntersuchungen umfassen die Leis- tungen aus dem Kapitel 32.2 EBM. In der Häufigkeitsstatistik werden die Allgemeinen Laboruntersuchungen 3-geteilt dar- gestellt: In der Leistungsuntergruppe 10/1 (Basis-Labor mit Ausnahmeindikation) werden alle Laborleistungen des Kapitels 32.2 EBM aufgelistet, die in Zusammenhang mit den Ausnahmeziffern (32005 – 32023) bei den einzelnen Patienten abgerechnet wurden. In der Leistungsuntergruppe 10/2 (Basis-Labor ohne Ausnahmeindikation) werden alle Laborleistungen des Kapitels 32.2 EBM aufgelistet, die nicht in Zusammenhang mit den Ausnahmeziffern (32005 – 32023) bei den einzelnen Patienten abgerechnet wur- den. Die Summe der Leistungen sowie die Gesamtanforderungen aus den Leistungsgrup- pen 10/1 und 10/2 werden in der Häufigkeitsstatistik unter LSTGR 10 Gesamt Basis- Labor ausgewiesen. Zusätzlich wird auch der Durchschnittswert € je Fall (Berech- nungsformel: Betrag in €: Fallzahl kurativ) mit einer Genauigkeit von 2 Stellen hinter dem Komma ausgewiesen. LSTGR 10 Gesamt Basis-Labor LSTGR 11/1 Spezial-Labor mit Ausnahmeindikation XXXXX 00/0 Spezial-Labor ohne Ausnahmeindikation LSTGR 11 Gesamt Spezial-Labor Anmerkungen zur Leistungsgruppe 11 Spezielle Laboruntersuchungen: In der Häufigkeitsstatistik wird das Speziallabor ebenfalls 3-geteilt dargestellt: In der Leistungsuntergruppe 11/1 (Spezial-Labor mit Ausnahmeindikation) werden alle Laborleistungen des Kapitels 32.3 EBM aufgelistet, die in Zusammenhang mit den Ausnahmeziffern (32005 – 32023) bei den einzelnen Patienten abgerechnet wurden. In der Leistungsgruppe 11/2 (Spezial-Labor ohne Ausnahmeindikation) werden alle La- borleistungen des Kapitels 32.3 EBM aufgelistet, die nicht in Zusammenhang mit den Ausnahmeziffern (32005 – 32023) bei den einzelnen Patienten abgerechnet wurden. Die Summe der Leistung...
Sonderleistungen. Sonderleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Basis hierfür ist der Verrechnungsstundensatz des Netzbetreibers. Sonderleistungen netto / brutto Extra Anfahrt inkl. Ablesung/Kontrolle, € / Ablesung Zusätzliche beauftragte Zählerablesung/Kontrolle 46,50 / 55,34 Kommunikationsanschluss durch Netzbetreiber 12,00 / 14,28 € / Monat Impulsweitergabe an den Kunden (je Zählpunkt) 5,10 / 6,07 € / Monat Verrechnungssatz je Monteurstunde, Facharbeiter 46,50 / 55,34 € / Stunde Unter anderem sind folgende Leistungen kostenpflichtig: - Zusätzliche Zählerablesung auf Anforderung Berechtigter i. d. R. Lieferant; - Datenbeschaffung, z. B. bei Ausfall des Telefonanschlusses des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers, verursacht durch Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer; - Einrichtung einer weiteren E-Mail-Adresse für den Datenversand; - zusätzliche Datenbereitstellung, z. B. historische Lastgänge;
Sonderleistungen. Sonderleistungen werden individuell vereinbart und dem Auftraggeber gesondert berechnet.