Datenaustausch Musterklauseln

Datenaustausch. 19.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die für die technische und wirtschaftliche Abwicklung des Netzzugangs und der Netznutzung sowie die für die Belieferung notwendigen personenbezo- gene und sonstige Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages be- kannt werden, insbesondere ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wer- den, nach Maßgabe des Bundesdatenschutzes (BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und Drit- ten zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. 19.2 Die Vertragsparteien sichern sich hiermit gegenseitig zu, dass sie dem anderen nur solche personenbezogenen und sonstigen Daten über Dritte, die diesem Vertrag unterfallen, überlas- sen, bezüglich derer die überlassene Vertragspartei die erforderliche Einwilligung des Dritten nach dem BDSG besitzt. 19.3 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die ihr aufgrund dieses Vertrages von der anderen Ver- tragspartei zur Verfügung gestellten Daten absolut vertraulich zu behandeln. Sie darf diese nur im Rahmen der schriftlichen Einwilligung des Dritten hierzu oder der anderen Vertragspar- tei und unter Beachtung des BDSG verarbeiten, speichern und Dritten zugänglich machen.
Datenaustausch. (1) Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der §§ 9, 12 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. (2) Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Verlustenergie Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Lieferung erforderlich ist. (3) Der Käufer stimmt der Mitteilung der Ausschreibungsergebnisse an die Mitglieder der Ausschreibungsgemeinschaft zu. (4) Der DSO ist berechtigt, Daten an Behörden oder Gerichte im Rahmen von gesetzlichen Verpflichtungen oder regulatorischen Notwendigkeiten weiterzugeben. Insbesondere ist der DSO berechtigt, Daten an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten, sofern dies von der Bundesnetzagentur beansprucht werden kann. (5) Die Parteien sind entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes „REMIT“ sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 „REMIT DVO“ jeweils verpflichtet, bestimmte Informationen über den Kauf oder Verkauf von Energiehandelsprodukten an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden. Der für die eindeutige Kennzeichnung der jeweiligen Transaktion erforderliche Unique Transaction Identifier (UTI) wird vom DSO dem Vertragspartner mit der jeweiligen Zuschlagserklärung zur Verfügung gestellt.
Datenaustausch. 1 Der Austausch von Daten zwischen der Arbeitgeberin und PUBLICA erfolgt in der Regel auf dem Schrift- weg. Es besteht die Möglichkeit des elektronischen Datenaustausches. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle eines elektronischen Datenaustausches die für die Bear- beitung der Daten erforderlichen EDV-Einrichtungen auf eigene Kosten zu erstellen und stets auf dem aktu- ellen technischen Stand zu halten. 3 Im gegenseitigen Datenaustausch trägt stets der Absender die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übertragenen Daten. 4 Die Einzelheiten sind im SLA Dienstleistungen geregelt.
Datenaustausch. (1) Die Vertragspartner können die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beach- tung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Regelungen des § 9 EnWG verar- beiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. (2) Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrech- nung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Ab- wicklung der Netznutzung zweckmäßig ist.
Datenaustausch. Bei Austausch geheimer Entwicklungsdaten ist die E- Mail-Verbindung mit einem STA-konformen System zu verschlüsseln. In jedem Fall ist dem STA-Engineering-Portal beim Datenaustausch der Vorzug zu geben. 13. Data exchange When exchanging secret development data, the e-mail connection must be encrypted using an STA-compliant system. In any case, the STA engineering portal is to be given preference when exchanging data.
Datenaustausch. 6.1 Grundsätzlich erfolgt der Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zur Abwicklung des Netzzugangs elektronisch. Der Netzbetreiber gibt die Formate unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Anlagenbetreibers in der Anlage 5 zu Ansprechpartner und Datenaustausch vor. 6.2 Alle wesentlichen, die Vertragsgrundlagen betreffenden Umstände werden dem Vertragspartner stets unverzüglich mitgeteilt. Sämtliche Mitteilungen erfolgen in den vertraglich festgelegten Datenformaten bzw. Kommunikationswegen.
Datenaustausch. Allenfalls nimmt die Basler zur Risikobemessung und zur Prüfung der Ansprüche des Versicherungsnehmers Rücksprache mit in den Vertrag oder dessen Anbahnung wie auch die Schadenab- wicklung involvierten Vor-, Mit- und Rückversicherern (z.B. Vor- versicherer betreffend den bisherigen Schadenverlauf), Konzerngesellschaften oder mit weiteren Dritten (z.B. Amtsstel- len oder Schadenregulierer). Darüber hinaus kann die Basler dazu verpflichtet sein, die Daten des Versicherungsnehmers an weitere Empfänger zu übermit- teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs- pflichten (z.B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Vermittler erhalten die für die Betreuung und Beratung notwendi- gen Angaben aus den bei der Basler über den Versicherungs- nehmer angelegten Daten. Vermittler sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht sowie das anwendbare Datenschutzrecht zu beachten. Ungebundene Vermittler erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom Versicherungsnehmer dazu ermächtigt wurden. Um dem Versicherungsnehmer einen preisgünstigen und umfas- senden Versicherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil der Leistungen auch durch rechtlich selbstständige Unternehmen im In- und Ausland erbracht. Diese Dienstleister werden vertraglich verpflichtet, sich an die von der Basler festgelegten Zwecke der Datenbearbeitung und das anwendbare Datenschutzrecht zu halten.
Datenaustausch. Der Anschlusskunde stellt dem Netzbetreiber die für die Mengenermittlung relevan- ten Messwerte zur Verfügung. Die Einzelheiten hierzu sind in Anlage 3 geregelt.
Datenaustausch. Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen GAEB. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.
Datenaustausch. 1 Der Austausch von Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf elektro- nischem Weg. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Bearbeitung der Daten erforderlichen EDV-Einrichtungen auf eigene Kosten zu erstellen und stets auf dem aktuellen technischen Stand zu halten. 5 Für die Vorsorgewerke derjenigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, deren Vorsorgewerke sich nicht RVRP unterstellt haben. 6 Für die Vorsorgewerke derjenigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, deren Vorsorgewerk sich dem RVRP unterstellt haben. 7 Aufgehoben durch Beschlusses des PO ETH vom 21. Xxxx und 16. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020.