Vorgehensweise im Schadensfall Musterklauseln

Vorgehensweise im Schadensfall. Um die Verteidigung seiner Interessen zu fördern, ist der Versicherte angehalten: ◼ die Gesellschaft schriftlich und so schnell wie möglich über den Eintritt eines Rechtsstreits und seinen Ursprung zu informieren. Es erfolgt in dieser Hinsicht keine Leistungsminderung für den Versicherten, sofern die Mitteilung spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Vertrages bei der Gesellschaft eingeht. Geht die Mitteilung später als 60 Tage nach Ablauf des Vertrages ein, ist die Gesellschaft nur insoweit zur Leistung verpflichtet, als der Versicherte nachweisen kann, dass er die Gesellschaft so schnell wie möglich auf angemessenem Weg informiert hat; ◼ auf eigene Initiative oder auf Antrag der Gesellschaft alle zweckdienlichen Informationen zur Bearbeitung des Falls zu liefern; ◼ alle Akten des Gerichtsvollziehers, Klagen oder Verfahrensschriftstücke, die an ihn zugestellt oder übergeben wurden, bei Erhalt weiterzuleiten.
Vorgehensweise im Schadensfall. Der Versicherte meldet den Schadensfall über die Service-Telefonnummer von Zurich Hogar. Nach Akzeptieren des Schadensfalls unternimmt die Versicherungsgesellschaft Schritte, um einen Vergleich zu erzielen, mit dem die Ansprüche und Rechte des Versicherten anerkannt werden. Wird auf freundschaftlichem oder außergerichtlichem Wege kein von dem Versicherten akzeptiertes Ergebnis erzielt, wird die weitere Abwicklung auf gericht- lichem Wege vorgenommen, vorausgesetzt, dass dieses von dem Beteiligten beantragt wird und seine Forderungen nicht als leichtfertig angesehen werden. In diesem Fall informiert die Versicherungsgesellschaft den Versicherten über sein Recht auf freie Xxxx von Fachleuten, von denen er in dem entsprechenden Streitverfahren ver- treten und verteidigt wird. In allen sonstigen Fällen werden bei Anerkennung des Schadensfalls die der Art und den Umständen desselben entsprechenden Leistungen erbracht.
Vorgehensweise im Schadensfall. Um zu gewährleisten, dass die Verteidigung seiner Interessen wirksam wahrgenommen werden kann, wird der Versicherte gebeten: ▪ die Gesellschaft schriftlich und so schnell wie möglich über den Eintritt des Rechtsstreits und seinen Ursprung zu informieren. Geht diese Meldung über 60 Tage nach Ablauf des Vertrags ein, so ist die Gesellschaft nur in dem Fall zu ihrer Leistung verpflichtet, dass der Versicherte nachweist, dass er die Meldung an die Gesellschaft im Rahmen des Zumutbaren so zeitnah wie möglich vorgenommen hat; ▪ unaufgefordert oder auf Aufforderung der Gesellschaft alle zweckdienlichen Informationen für die Bearbeitung der Angelegenheit bereitzustellen; ▪ Gerichtsurkunden, Vorladungen und Prozessunterlagen, die ihm zugesandt, übergeben oder per Gerichtsvollzieher oder auf andere Weise zugestellt werden, sofort nach deren Eingang zu übermitteln. Zusätzliche Kosten, die durch seine diesbezügliche Nachlässigkeit entstehen, trägt der Versicherte persönlich. Macht er böswillig falsche oder unvollständige Angaben, so kann die Gesellschaft ihre Garantie für den jeweiligen Rechtsstreit verweigern, wobei ihr der Versicherte in diesem Fall die ausgelegten Beträge erstatten muss. Sollte der Versicherte in betrügerischer Absicht unrichtige oder unvollständige Angaben machen, so kann die Gesellschaft ihre Garantie verweigern, wobei ihr der Versicherte in diesem Fall die ausgelegten Beträge erstatten muss.
Vorgehensweise im Schadensfall. 52 Freie Xxxx des Rechtsanwalts
Vorgehensweise im Schadensfall. Der Versicherte ist verpflichtet das Supportcenter unverzüglich nach dem Schadensfall mittels einer 24/7 Rufnummer zu informieren.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.